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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
Nahrungsmitteln in dem Gemeindebezirk vorräthig ist; vielmehr
sind die Gemeinden verbunden, im Bedürfnißfalle sie anzuschaffen 1).
Der Einquartierte hat sich in der Regel mit der Kost des Quar-
tiergebers zu begnügen; im Falle des Streites ist ihm dasjenige zu
gewähren, was er reglementsmäßig bei einer Verpflegung aus
dem Magazin zu erhalten hätte 2).

b) Die Vergütung erfolgt nach den für den Friedenszu-
stand bestehenden Sätzen 3).

3. Fouragelieferung.

a) Der Umfang der Last bestimmt sich ganz ebenso wie
der der Naturalverpflegungspflicht 4).

b) Vergütung. Für die Fourage, welche aus den in der
Gemeinde vorhandenen Beständen geliefert wird, werden die Durch-
schnittspreise der letzten zehn Friedensjahre, mit Weglassung des
theuersten und des wohlfeilsten Jahres, bewilligt; für die Fourage
dagegen, welche die Gemeinde durch Ankauf herbeizuschaffen ge-
nöthigt war, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen,
welche zur Zeit der Lieferung 5) in dem Marktorte des Lieferungs-
verbandes bestanden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört 6).
Wenn die Gemeinde in der Liquidation die letzterwähnten Preise
in Anwendung bringt, so liegt ihr der Nachweis ob, daß die
nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leistung im Gemeinde-
bezirk in der That nicht vorhanden war.


1) Stenogr. Ber. 1873 S. 575.
2) Kriegsl.Ges. §. 10 Abs. 2. Der Rechtssatz ist zwar derselbe, wie ihn
§. 4 des Naturall.Ges. aufstellt, die Feldmundportion ist aber in der
Ausf.Verordn. v. 1. April 1876 Art. 3 Ziff. 1 anders bestimmt wie die Frie-
densverpflegungsportion in der Ausf.Instr. v. 2. Sept. 1875.
3) Vgl. oben S. 330. Bei Erlaß des Kriegsleistungsgesetzes bestand noch
ein einheitlicher Tagessatz für die Vergütung der Naturalverpfl. im Frieden.
Deshalb enthält §. 10 Abs. 1 eine besondere Vorschrift über die Vergütung,
welche für Verabreichung einzelner Mahlzeiten zu gewähren ist. Diese Vor-
schrift ist unanwendbar geworden, nachdem das Naturall.Ges. §. 2 besondere
Vergütungssätze für die einzelnen Mahlzeiten aufgestellt hat. Vgl. Ausf.-
Verordn. Art. 3 Ziff. 2.
4) Naturalverpfl. und Fouragelieferung werden deshalb im Kriegsl.Ges.
in derselben Ziffer des Art. 3 zusammengestellt. -- Die Größe der Feldrationen
ist bestimmt in der Ausf.Verordn. Art. 4.
5) d. h. in dem Monat, in welchem die Lieferung erfolgte.
6) Kriegsl.Ges. §. 11.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 23

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Nahrungsmitteln in dem Gemeindebezirk vorräthig iſt; vielmehr
ſind die Gemeinden verbunden, im Bedürfnißfalle ſie anzuſchaffen 1).
Der Einquartierte hat ſich in der Regel mit der Koſt des Quar-
tiergebers zu begnügen; im Falle des Streites iſt ihm dasjenige zu
gewähren, was er reglementsmäßig bei einer Verpflegung aus
dem Magazin zu erhalten hätte 2).

b) Die Vergütung erfolgt nach den für den Friedenszu-
ſtand beſtehenden Sätzen 3).

3. Fouragelieferung.

a) Der Umfang der Laſt beſtimmt ſich ganz ebenſo wie
der der Naturalverpflegungspflicht 4).

b) Vergütung. Für die Fourage, welche aus den in der
Gemeinde vorhandenen Beſtänden geliefert wird, werden die Durch-
ſchnittspreiſe der letzten zehn Friedensjahre, mit Weglaſſung des
theuerſten und des wohlfeilſten Jahres, bewilligt; für die Fourage
dagegen, welche die Gemeinde durch Ankauf herbeizuſchaffen ge-
nöthigt war, erfolgt die Vergütung nach den Durchſchnittspreiſen,
welche zur Zeit der Lieferung 5) in dem Marktorte des Lieferungs-
verbandes beſtanden, zu deſſen Bezirk die Gemeinde gehört 6).
Wenn die Gemeinde in der Liquidation die letzterwähnten Preiſe
in Anwendung bringt, ſo liegt ihr der Nachweis ob, daß die
nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leiſtung im Gemeinde-
bezirk in der That nicht vorhanden war.


1) Stenogr. Ber. 1873 S. 575.
2) Kriegsl.Geſ. §. 10 Abſ. 2. Der Rechtsſatz iſt zwar derſelbe, wie ihn
§. 4 des Naturall.Geſ. aufſtellt, die Feldmundportion iſt aber in der
Ausf.Verordn. v. 1. April 1876 Art. 3 Ziff. 1 anders beſtimmt wie die Frie-
densverpflegungsportion in der Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875.
3) Vgl. oben S. 330. Bei Erlaß des Kriegsleiſtungsgeſetzes beſtand noch
ein einheitlicher Tagesſatz für die Vergütung der Naturalverpfl. im Frieden.
Deshalb enthält §. 10 Abſ. 1 eine beſondere Vorſchrift über die Vergütung,
welche für Verabreichung einzelner Mahlzeiten zu gewähren iſt. Dieſe Vor-
ſchrift iſt unanwendbar geworden, nachdem das Naturall.Geſ. §. 2 beſondere
Vergütungsſätze für die einzelnen Mahlzeiten aufgeſtellt hat. Vgl. Ausf.-
Verordn. Art. 3 Ziff. 2.
4) Naturalverpfl. und Fouragelieferung werden deshalb im Kriegsl.Geſ.
in derſelben Ziffer des Art. 3 zuſammengeſtellt. — Die Größe der Feldrationen
iſt beſtimmt in der Ausf.Verordn. Art. 4.
5) d. h. in dem Monat, in welchem die Lieferung erfolgte.
6) Kriegsl.Geſ. §. 11.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 23
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[353/0363] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. Nahrungsmitteln in dem Gemeindebezirk vorräthig iſt; vielmehr ſind die Gemeinden verbunden, im Bedürfnißfalle ſie anzuſchaffen 1). Der Einquartierte hat ſich in der Regel mit der Koſt des Quar- tiergebers zu begnügen; im Falle des Streites iſt ihm dasjenige zu gewähren, was er reglementsmäßig bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu erhalten hätte 2). b) Die Vergütung erfolgt nach den für den Friedenszu- ſtand beſtehenden Sätzen 3). 3. Fouragelieferung. a) Der Umfang der Laſt beſtimmt ſich ganz ebenſo wie der der Naturalverpflegungspflicht 4). b) Vergütung. Für die Fourage, welche aus den in der Gemeinde vorhandenen Beſtänden geliefert wird, werden die Durch- ſchnittspreiſe der letzten zehn Friedensjahre, mit Weglaſſung des theuerſten und des wohlfeilſten Jahres, bewilligt; für die Fourage dagegen, welche die Gemeinde durch Ankauf herbeizuſchaffen ge- nöthigt war, erfolgt die Vergütung nach den Durchſchnittspreiſen, welche zur Zeit der Lieferung 5) in dem Marktorte des Lieferungs- verbandes beſtanden, zu deſſen Bezirk die Gemeinde gehört 6). Wenn die Gemeinde in der Liquidation die letzterwähnten Preiſe in Anwendung bringt, ſo liegt ihr der Nachweis ob, daß die nöthige Fourage zur Zeit der geforderten Leiſtung im Gemeinde- bezirk in der That nicht vorhanden war. 1) Stenogr. Ber. 1873 S. 575. 2) Kriegsl.Geſ. §. 10 Abſ. 2. Der Rechtsſatz iſt zwar derſelbe, wie ihn §. 4 des Naturall.Geſ. aufſtellt, die Feldmundportion iſt aber in der Ausf.Verordn. v. 1. April 1876 Art. 3 Ziff. 1 anders beſtimmt wie die Frie- densverpflegungsportion in der Ausf.Inſtr. v. 2. Sept. 1875. 3) Vgl. oben S. 330. Bei Erlaß des Kriegsleiſtungsgeſetzes beſtand noch ein einheitlicher Tagesſatz für die Vergütung der Naturalverpfl. im Frieden. Deshalb enthält §. 10 Abſ. 1 eine beſondere Vorſchrift über die Vergütung, welche für Verabreichung einzelner Mahlzeiten zu gewähren iſt. Dieſe Vor- ſchrift iſt unanwendbar geworden, nachdem das Naturall.Geſ. §. 2 beſondere Vergütungsſätze für die einzelnen Mahlzeiten aufgeſtellt hat. Vgl. Ausf.- Verordn. Art. 3 Ziff. 2. 4) Naturalverpfl. und Fouragelieferung werden deshalb im Kriegsl.Geſ. in derſelben Ziffer des Art. 3 zuſammengeſtellt. — Die Größe der Feldrationen iſt beſtimmt in der Ausf.Verordn. Art. 4. 5) d. h. in dem Monat, in welchem die Lieferung erfolgte. 6) Kriegsl.Geſ. §. 11. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 23

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 353. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/363>, abgerufen am 22.11.2024.