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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
4. Vorspann.

a) Umfang der Last. Alle im Gemeindebezirk vor-
handenen
Transportmittel und Gespanne sind den Truppen für
militairische Zwecke zur Verfügung zu stellen 1). Es bestehen keine
gesetzlichen Befreiungen; zur Anschaffung von Wagen und Zug-
thieren sind die Gemeinden aber nicht verpflichtet. Hinsichtlich der
Zeit, für welche der Vorspann in Anspruch genommen werden
kann, ist gesetzlich keine Schranke gezogen; das Bedürfniß allein
entscheidet.

b) Vergütung. Dieselbe erfolgt nach denselben Grund-
sätzen wie für die Vorspannleistung im Frieden; die Vorschriften
des Naturalleist.-Gesetzes §. 9 Ziff. 1 sind dem Kriegsleistungsges.
§. 12 Ziff. 1 entnommen. Die Höhe der Vergütung wird dem-
nach durch einen vom Bundesrath zu beschließenden Tarif normirt
und tageweise berechnet 2). Mit Rücksicht darauf aber, daß die
Fuhrdienste im Kriege auch für längere Zeit gefordert werden
können, ist die Bestimmung hinzugefügt worden, daß bei Fuhren,
die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten wer-
den, den Führern und Zugthieren auf der ihnen vorzuschreiben-
den Etappenstraße freies Quartier und freie Verpflegung zu ge-
währen ist, und zwar ohne Kürzung der zu vergütenden Fahr-
preise 3).

Außer der Vergütung für die Fuhrdienste ist dem Eigen-
thümer voller Ersatz für die Verluste, Beschädigung und außer-
gewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu
gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder
Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder
des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Wenn
Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf
unbestimmte Dauer in Anspruch genommen werden, so sind Zug-
thiere, Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachverständige
zu taxiren und dem Eigenthümer der Ersatz auf Grund der Taxe
zu zahlen; ist aber eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll
der Werth nachträglich festgestellt werden, wofür die allgemeinen

1) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 3.
2) Siehe oben S. 335.
3) Kriegsl.Ges. §. 12 Ziff. 2.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
4. Vorſpann.

a) Umfang der Laſt. Alle im Gemeindebezirk vor-
handenen
Transportmittel und Geſpanne ſind den Truppen für
militairiſche Zwecke zur Verfügung zu ſtellen 1). Es beſtehen keine
geſetzlichen Befreiungen; zur Anſchaffung von Wagen und Zug-
thieren ſind die Gemeinden aber nicht verpflichtet. Hinſichtlich der
Zeit, für welche der Vorſpann in Anſpruch genommen werden
kann, iſt geſetzlich keine Schranke gezogen; das Bedürfniß allein
entſcheidet.

b) Vergütung. Dieſelbe erfolgt nach denſelben Grund-
ſätzen wie für die Vorſpannleiſtung im Frieden; die Vorſchriften
des Naturalleiſt.-Geſetzes §. 9 Ziff. 1 ſind dem Kriegsleiſtungsgeſ.
§. 12 Ziff. 1 entnommen. Die Höhe der Vergütung wird dem-
nach durch einen vom Bundesrath zu beſchließenden Tarif normirt
und tageweiſe berechnet 2). Mit Rückſicht darauf aber, daß die
Fuhrdienſte im Kriege auch für längere Zeit gefordert werden
können, iſt die Beſtimmung hinzugefügt worden, daß bei Fuhren,
die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten wer-
den, den Führern und Zugthieren auf der ihnen vorzuſchreiben-
den Etappenſtraße freies Quartier und freie Verpflegung zu ge-
währen iſt, und zwar ohne Kürzung der zu vergütenden Fahr-
preiſe 3).

Außer der Vergütung für die Fuhrdienſte iſt dem Eigen-
thümer voller Erſatz für die Verluſte, Beſchädigung und außer-
gewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geſchirr zu
gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorſpann- oder
Spanndienſtleiſtungen ohne Verſchulden des Eigenthümers oder
des von ihm geſtellten Geſpannführers entſtanden ſind. Wenn
Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf
unbeſtimmte Dauer in Anſpruch genommen werden, ſo ſind Zug-
thiere, Wagen und Geſchirr vor dem Abgang durch Sachverſtändige
zu taxiren und dem Eigenthümer der Erſatz auf Grund der Taxe
zu zahlen; iſt aber eine vorherige Schätzung nicht möglich, ſo ſoll
der Werth nachträglich feſtgeſtellt werden, wofür die allgemeinen

1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3.
2) Siehe oben S. 335.
3) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 2.
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[354/0364] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. 4. Vorſpann. a) Umfang der Laſt. Alle im Gemeindebezirk vor- handenen Transportmittel und Geſpanne ſind den Truppen für militairiſche Zwecke zur Verfügung zu ſtellen 1). Es beſtehen keine geſetzlichen Befreiungen; zur Anſchaffung von Wagen und Zug- thieren ſind die Gemeinden aber nicht verpflichtet. Hinſichtlich der Zeit, für welche der Vorſpann in Anſpruch genommen werden kann, iſt geſetzlich keine Schranke gezogen; das Bedürfniß allein entſcheidet. b) Vergütung. Dieſelbe erfolgt nach denſelben Grund- ſätzen wie für die Vorſpannleiſtung im Frieden; die Vorſchriften des Naturalleiſt.-Geſetzes §. 9 Ziff. 1 ſind dem Kriegsleiſtungsgeſ. §. 12 Ziff. 1 entnommen. Die Höhe der Vergütung wird dem- nach durch einen vom Bundesrath zu beſchließenden Tarif normirt und tageweiſe berechnet 2). Mit Rückſicht darauf aber, daß die Fuhrdienſte im Kriege auch für längere Zeit gefordert werden können, iſt die Beſtimmung hinzugefügt worden, daß bei Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten wer- den, den Führern und Zugthieren auf der ihnen vorzuſchreiben- den Etappenſtraße freies Quartier und freie Verpflegung zu ge- währen iſt, und zwar ohne Kürzung der zu vergütenden Fahr- preiſe 3). Außer der Vergütung für die Fuhrdienſte iſt dem Eigen- thümer voller Erſatz für die Verluſte, Beſchädigung und außer- gewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geſchirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorſpann- oder Spanndienſtleiſtungen ohne Verſchulden des Eigenthümers oder des von ihm geſtellten Geſpannführers entſtanden ſind. Wenn Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath oder auf unbeſtimmte Dauer in Anſpruch genommen werden, ſo ſind Zug- thiere, Wagen und Geſchirr vor dem Abgang durch Sachverſtändige zu taxiren und dem Eigenthümer der Erſatz auf Grund der Taxe zu zahlen; iſt aber eine vorherige Schätzung nicht möglich, ſo ſoll der Werth nachträglich feſtgeſtellt werden, wofür die allgemeinen 1) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3. 2) Siehe oben S. 335. 3) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/364>, abgerufen am 22.11.2024.