Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. Vorschriften des §. 33 des Kriegsl.-Gesetzes in Anwendung zubringen sind 1). 5. Arbeitsleistung. a) Umfang der Last. Die Gemeinden sind verpflichtet b) Vergütung. Für die Gewährung von Arbeitskräften 6. Ueberlassung von Grundstücken. a) Umfang der Last. Die Gemeinden sind verpflichtet, der 1) Kriegsl.Ges. §. 12 Ziff. 3. Ausf.Verordn. Art. 5 Ziff. 2. Eine Ab- schätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme stattfinden, die freie Vereinba- rung über den Schadensersatz ist ausdrücklich ausgeschlossen durch die Ausf.- Verordn. Art. 1 Ziff. 3. 2) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 3. 3) Kriegsl.Ges. §. 13. Dieser Preis kann durch Uebereinkommen festge- setzt werden unter Beobachtung der in der Ausf.V. Art. 1 Ziff. 3 Abs. 2 ge- gebenen Vorschriften. Ist eine Verständigung nicht zu erreichen, so tritt das Abschätzungsverfahren des §. 33 ein. Vgl. Ausf.V. Art. 6. 4) Kriegsl.Ges. §. 3 Ziff. 4. 23*
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. Vorſchriften des §. 33 des Kriegsl.-Geſetzes in Anwendung zubringen ſind 1). 5. Arbeitsleiſtung. a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet b) Vergütung. Für die Gewährung von Arbeitskräften 6. Ueberlaſſung von Grundſtücken. a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet, der 1) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 3. Ausf.Verordn. Art. 5 Ziff. 2. Eine Ab- ſchätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme ſtattfinden, die freie Vereinba- rung über den Schadenserſatz iſt ausdrücklich ausgeſchloſſen durch die Ausf.- Verordn. Art. 1 Ziff. 3. 2) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3. 3) Kriegsl.Geſ. §. 13. Dieſer Preis kann durch Uebereinkommen feſtge- ſetzt werden unter Beobachtung der in der Ausf.V. Art. 1 Ziff. 3 Abſ. 2 ge- gebenen Vorſchriften. Iſt eine Verſtändigung nicht zu erreichen, ſo tritt das Abſchätzungsverfahren des §. 33 ein. Vgl. Ausf.V. Art. 6. 4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4. 23*
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
Vorſchriften des §. 33 des Kriegsl.-Geſetzes in Anwendung zu
bringen ſind 1).
5. Arbeitsleiſtung.
a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet
zur Stellung der in der Gemeinde anweſenden Mannſchaften
zum Dienſte als Geſpannführer, Wegweiſer und Boten, ferner
zum Wege- Eiſenbahn- und Brückenbau, desgleichen zu fortifika-
toriſchen Arbeiten und zu Fluß- und Hafenſperren, und endlich
zu Boots- und Prahmdienſten 2). Die Verpflichtung der Gemein-
den geht nicht auf Herſtellung des erforderlichen Werks (opus),
ſondern auf Lieferung der Arbeitskräfte (operae) zur Verfügung
der Militairbehörde. Die Verwendung der Arbeiter iſt der letz-
teren überlaſſen. Die Gemeinde iſt zwar nicht verpflichtet, aus-
wärtige Arbeitskräfte herbeizuſchaffen, ſondern ſie braucht nur die
anweſenden (arbeitsfähigen) Männer zu ſtellen; es iſt ihr aber
unbenommen, der Requiſition in der Art zu genügen, daß ſie die
verlangte Anzahl von Arbeitern miethet und dadurch die Mit-
glieder der Gemeinde als ſolche von der unmittelbaren Erfüllung
der Militairfrohnden befreit.
b) Vergütung. Für die Gewährung von Arbeitskräften
und Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleiſtung wird
eine Vergütung gewährt, welche nach den in gewöhnlichen
Zeiten ortsüblichen Preiſen berechnet wird 3).
6. Ueberlaſſung von Grundſtücken.
a) Umfang der Laſt. Die Gemeinden ſind verpflichtet, der
Militairbehörde die für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundſtücke
und vorhandenen Gebäude einzuräumen 4). Es macht in dieſer Be-
ziehung keinen Unterſchied, ob die Grundſtücke im Eigenthum oder
1) Kriegsl.Geſ. §. 12 Ziff. 3. Ausf.Verordn. Art. 5 Ziff. 2. Eine Ab-
ſchätzung muß in allen Fällen ohne Ausnahme ſtattfinden, die freie Vereinba-
rung über den Schadenserſatz iſt ausdrücklich ausgeſchloſſen durch die Ausf.-
Verordn. Art. 1 Ziff. 3.
2) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 3.
3) Kriegsl.Geſ. §. 13. Dieſer Preis kann durch Uebereinkommen feſtge-
ſetzt werden unter Beobachtung der in der Ausf.V. Art. 1 Ziff. 3 Abſ. 2 ge-
gebenen Vorſchriften. Iſt eine Verſtändigung nicht zu erreichen, ſo tritt das
Abſchätzungsverfahren des §. 33 ein. Vgl. Ausf.V. Art. 6.
4) Kriegsl.Geſ. §. 3 Ziff. 4.
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