Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Rayons. Dieselben zerfallen in strenge und einfache; die ersterenumfassen das Terrain im Abstande von 75 Metern von der inneren Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwischen- rayon 1). Endlich bestehen besondere Vorschriften bei Festungen mit einer Diese Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu- 2. Die ersten beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und 1) a. a. O. §. 2 Abs. 2 und §. 7. 2) §. 2 Abs. 3. 3) Auch die vorhandenen besonderen Rayons, z. B. von verschanzten Lägern, Städtebefestigungen, inneren Festungs-Abschnitten sind unverändert erhalten worden. 4) §. 24 Abs. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern- der Verstärkungsbau anzusehen ist, wird von der Reichs-Rayonkommiss. ent- schieden. Instruct. zu §. 24. 5) Entscheidend ist für selbstständige detachirte Werke, ob ihr Rayon abgesteckt worden ist vor dem Tage, an welchem das Gesetz in Kraft getreten ist, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elsaß-Lothringen vor dem 14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiss. v. 13. Septemb. 1875 (in den Militairgesetzen I Abth. III S. 211). 6) §. 24 Abs. 2.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Rayons. Dieſelben zerfallen in ſtrenge und einfache; die erſterenumfaſſen das Terrain im Abſtande von 75 Metern von der inneren Befeſtigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwiſchen- rayon 1). Endlich beſtehen beſondere Vorſchriften bei Feſtungen mit einer Dieſe Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu- 2. Die erſten beiden Rayons, ſowie etwaige Esplanaden und 1) a. a. O. §. 2 Abſ. 2 und §. 7. 2) §. 2 Abſ. 3. 3) Auch die vorhandenen beſonderen Rayons, z. B. von verſchanzten Lägern, Städtebefeſtigungen, inneren Feſtungs-Abſchnitten ſind unverändert erhalten worden. 4) §. 24 Abſ. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern- der Verſtärkungsbau anzuſehen iſt, wird von der Reichs-Rayonkommiſſ. ent- ſchieden. Inſtruct. zu §. 24. 5) Entſcheidend iſt für ſelbſtſtändige detachirte Werke, ob ihr Rayon abgeſteckt worden iſt vor dem Tage, an welchem das Geſetz in Kraft getreten iſt, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elſaß-Lothringen vor dem 14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiſſ. v. 13. Septemb. 1875 (in den Militairgeſetzen I Abth. III S. 211). 6) §. 24 Abſ. 2.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0384" n="374"/><fw place="top" type="header">§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.</fw><lb/> Rayons. Dieſelben zerfallen in ſtrenge und einfache; die erſteren<lb/> umfaſſen das Terrain im Abſtande von 75 Metern von der inneren<lb/> Befeſtigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwiſchen-<lb/> rayon <note place="foot" n="1)">a. a. O. §. 2 Abſ. 2 und §. 7.</note>.</p><lb/> <p>Endlich beſtehen beſondere Vorſchriften bei Feſtungen mit einer<lb/> Citadelle für den Rayonbezirk vor den ſtadtwärts gewendeten<lb/> Werken derſelben, die ſogenannte Esplanade <note place="foot" n="2)">§. 2 Abſ. 3.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu-<lb/> anlage oder dem Umbau von Feſtungen in Kraft. Die bisherigen<lb/> von den Anordnungen des Reichsgeſetzes abweichenden Rayons be-<lb/> ſtehender Befeſtigungen, insbeſondere die der vorhandenen deta-<lb/> chirten Forts <note place="foot" n="3)">Auch die vorhandenen beſonderen Rayons, z. B. von verſchanzten Lägern,<lb/> Städtebefeſtigungen, inneren Feſtungs-Abſchnitten ſind unverändert erhalten<lb/> worden.</note>, verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines<lb/> Neu- oder Verſtärkungsbaues <note place="foot" n="4)">§. 24 Abſ. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern-<lb/> der Verſtärkungsbau anzuſehen iſt, wird von der Reichs-Rayonkommiſſ. ent-<lb/> ſchieden. Inſtruct. zu §. 24.</note>. Bei den Preuß. Feſtungen er-<lb/> ſtreckt ſich daher, — dem Feſtungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828<lb/> (Geſ.Samml. S. 120) entſprechend — bis zu dieſem Zeitpunkt<lb/> der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt<lb/> weit von den Feſtungswerken aus <note place="foot" n="5)">Entſcheidend iſt für <hi rendition="#g">ſelbſtſtändige detachirte Werke</hi>, ob ihr<lb/> Rayon abgeſteckt worden iſt vor dem Tage, an welchem das Geſetz in Kraft<lb/> getreten iſt, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elſaß-Lothringen vor dem<lb/> 14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiſſ. v. 13. Septemb.<lb/> 1875 (in den Militairgeſetzen <hi rendition="#aq">I</hi> Abth. <hi rendition="#aq">III</hi> S. 211).</note>. Auch die vorhandenen Es-<lb/> planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und<lb/> bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es-<lb/> planade in jedem Falle beſondere Beſtimmung durch die R.-Rayon-<lb/> kommiſſion getroffen <note place="foot" n="6)">§. 24 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>2. Die erſten beiden Rayons, ſowie etwaige Esplanaden und<lb/> Zwiſchenrayons, werden bei <hi rendition="#g">Neu-Anlagen</hi> von Befeſtigungen<lb/> abgeſteckt und durch Rayonſteine bezeichnet. Eine Verſteinung des<lb/> dritten Rayons iſt geſetzlich nicht vorgeſchrieben; den Beſitzern der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [374/0384]
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Rayons. Dieſelben zerfallen in ſtrenge und einfache; die erſteren
umfaſſen das Terrain im Abſtande von 75 Metern von der inneren
Befeſtigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwiſchen-
rayon 1).
Endlich beſtehen beſondere Vorſchriften bei Feſtungen mit einer
Citadelle für den Rayonbezirk vor den ſtadtwärts gewendeten
Werken derſelben, die ſogenannte Esplanade 2).
Dieſe Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu-
anlage oder dem Umbau von Feſtungen in Kraft. Die bisherigen
von den Anordnungen des Reichsgeſetzes abweichenden Rayons be-
ſtehender Befeſtigungen, insbeſondere die der vorhandenen deta-
chirten Forts 3), verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines
Neu- oder Verſtärkungsbaues 4). Bei den Preuß. Feſtungen er-
ſtreckt ſich daher, — dem Feſtungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828
(Geſ.Samml. S. 120) entſprechend — bis zu dieſem Zeitpunkt
der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt
weit von den Feſtungswerken aus 5). Auch die vorhandenen Es-
planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und
bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es-
planade in jedem Falle beſondere Beſtimmung durch die R.-Rayon-
kommiſſion getroffen 6).
2. Die erſten beiden Rayons, ſowie etwaige Esplanaden und
Zwiſchenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befeſtigungen
abgeſteckt und durch Rayonſteine bezeichnet. Eine Verſteinung des
dritten Rayons iſt geſetzlich nicht vorgeſchrieben; den Beſitzern der
1) a. a. O. §. 2 Abſ. 2 und §. 7.
2) §. 2 Abſ. 3.
3) Auch die vorhandenen beſonderen Rayons, z. B. von verſchanzten Lägern,
Städtebefeſtigungen, inneren Feſtungs-Abſchnitten ſind unverändert erhalten
worden.
4) §. 24 Abſ. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern-
der Verſtärkungsbau anzuſehen iſt, wird von der Reichs-Rayonkommiſſ. ent-
ſchieden. Inſtruct. zu §. 24.
5) Entſcheidend iſt für ſelbſtſtändige detachirte Werke, ob ihr
Rayon abgeſteckt worden iſt vor dem Tage, an welchem das Geſetz in Kraft
getreten iſt, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elſaß-Lothringen vor dem
14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiſſ. v. 13. Septemb.
1875 (in den Militairgeſetzen I Abth. III S. 211).
6) §. 24 Abſ. 2.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |