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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
Grundstücke ist von der Kommandantur die erforderliche Auskunft
über die Rayongrenze zu ertheilen. Die Absteckung und Verstei-
nung erfolgt durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der
Polizeibehörden und unter Zuziehung der Ortsvorstände und Be-
sitzer selbstständiger Gutsbezirke 1).

Dasselbe Verfahren ist bei Veränderungen der Rayonbezirke
zu beobachten; es ist dazu stets ein Zusammenwirken der Kom-
mandantur und der Civilbehörde und die Genehmigung der R.-
Rayon-Kommission erforderlich.

Von dem Zeitpunkt der Absteckung und Vermarkung an treten
die gesetzlichen Beschränkungen in der Benutzung des Grundeigen-
thums in Wirksamkeit.

3. Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kom-
mandantur einen Rayonplan und ein Rayonkataster aufzustellen.
Bei bereits bestehenden Festungen bleibt die Anfertigung dem Er-
messen der Kommandantur überlassen; sie muß jedoch stets erfol-
gen, wenn die bisherigen Rayons in Folge eines Neu- oder Ver-
stärkungsbaues verändert werden sollen 3). Der Rayonplan muß
die Gränzen der Rayonbezirke, sowie die Lage, Beschaffenheit und
Benutzungsweise der einzelnen in den Rayons belegenen Grund-
stücke erkennen lassen; das Kataster muß unter Bezugnahme auf
den Rayonplan die Besitzer der einzelnen Grundstücke, eine Be-
schreibung aller innerhalb der ersten beiden und der Zwischenrayons
vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen unter Angabe ihres Zu-
standes und ihrer Entstehungszeit 4), endlich Vermerke über die
Entschädigungsberechtigung bei etwa stattfindender Demolirung ent-
halten 5). Rayonplan und Rayonkataster haben eine doppelte Be-
2)

1) §. 8 Abs. 1. Die Absteckung wird durch einen Vermessungs-Revisor
oder vereideten Feldmesser unter Kontrole und auf Kosten der Fortifikation
bewirkt. Vgl. die cit. Instruct. zu §. 8.
3) §. 9 Abs. 1. §. 25.
4) Für den 3. Rayon sind die Einträge in das Kataster und ebenso in
den Rayonplan (vgl. Instruct. zu §. 9) weniger detaillirt; dagegen steht die
Ansicht Seydel's a. a. O. S. 1069, daß das Kataster sich auf den dritten
Rayon überhaupt nicht erstreckt, sowohl mit dem Gesetz als der Praxis im
Widerspruch.
5) §. 9 Abs. 2. Der Kommandantur sind behufs Aufnahme des Rayon-
planes und Katasters von allen Behörden, also auch von den Gemeinde-
2) §. 8 Abs. 2.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Grundſtücke iſt von der Kommandantur die erforderliche Auskunft
über die Rayongrenze zu ertheilen. Die Abſteckung und Verſtei-
nung erfolgt durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der
Polizeibehörden und unter Zuziehung der Ortsvorſtände und Be-
ſitzer ſelbſtſtändiger Gutsbezirke 1).

Dasſelbe Verfahren iſt bei Veränderungen der Rayonbezirke
zu beobachten; es iſt dazu ſtets ein Zuſammenwirken der Kom-
mandantur und der Civilbehörde und die Genehmigung der R.-
Rayon-Kommiſſion erforderlich.

Von dem Zeitpunkt der Abſteckung und Vermarkung an treten
die geſetzlichen Beſchränkungen in der Benutzung des Grundeigen-
thums in Wirkſamkeit.

3. Unmittelbar nach der Abſteckung der Rayonlinie hat die Kom-
mandantur einen Rayonplan und ein Rayonkataſter aufzuſtellen.
Bei bereits beſtehenden Feſtungen bleibt die Anfertigung dem Er-
meſſen der Kommandantur überlaſſen; ſie muß jedoch ſtets erfol-
gen, wenn die bisherigen Rayons in Folge eines Neu- oder Ver-
ſtärkungsbaues verändert werden ſollen 3). Der Rayonplan muß
die Gränzen der Rayonbezirke, ſowie die Lage, Beſchaffenheit und
Benutzungsweiſe der einzelnen in den Rayons belegenen Grund-
ſtücke erkennen laſſen; das Kataſter muß unter Bezugnahme auf
den Rayonplan die Beſitzer der einzelnen Grundſtücke, eine Be-
ſchreibung aller innerhalb der erſten beiden und der Zwiſchenrayons
vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen unter Angabe ihres Zu-
ſtandes und ihrer Entſtehungszeit 4), endlich Vermerke über die
Entſchädigungsberechtigung bei etwa ſtattfindender Demolirung ent-
halten 5). Rayonplan und Rayonkataſter haben eine doppelte Be-
2)

1) §. 8 Abſ. 1. Die Abſteckung wird durch einen Vermeſſungs-Reviſor
oder vereideten Feldmeſſer unter Kontrole und auf Koſten der Fortifikation
bewirkt. Vgl. die cit. Inſtruct. zu §. 8.
3) §. 9 Abſ. 1. §. 25.
4) Für den 3. Rayon ſind die Einträge in das Kataſter und ebenſo in
den Rayonplan (vgl. Inſtruct. zu §. 9) weniger detaillirt; dagegen ſteht die
Anſicht Seydel’s a. a. O. S. 1069, daß das Kataſter ſich auf den dritten
Rayon überhaupt nicht erſtreckt, ſowohl mit dem Geſetz als der Praxis im
Widerſpruch.
5) §. 9 Abſ. 2. Der Kommandantur ſind behufs Aufnahme des Rayon-
planes und Kataſters von allen Behörden, alſo auch von den Gemeinde-
2) §. 8 Abſ. 2.
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[375/0385] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Grundſtücke iſt von der Kommandantur die erforderliche Auskunft über die Rayongrenze zu ertheilen. Die Abſteckung und Verſtei- nung erfolgt durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und unter Zuziehung der Ortsvorſtände und Be- ſitzer ſelbſtſtändiger Gutsbezirke 1). Dasſelbe Verfahren iſt bei Veränderungen der Rayonbezirke zu beobachten; es iſt dazu ſtets ein Zuſammenwirken der Kom- mandantur und der Civilbehörde und die Genehmigung der R.- Rayon-Kommiſſion erforderlich. Von dem Zeitpunkt der Abſteckung und Vermarkung an treten die geſetzlichen Beſchränkungen in der Benutzung des Grundeigen- thums in Wirkſamkeit. 3. Unmittelbar nach der Abſteckung der Rayonlinie hat die Kom- mandantur einen Rayonplan und ein Rayonkataſter aufzuſtellen. Bei bereits beſtehenden Feſtungen bleibt die Anfertigung dem Er- meſſen der Kommandantur überlaſſen; ſie muß jedoch ſtets erfol- gen, wenn die bisherigen Rayons in Folge eines Neu- oder Ver- ſtärkungsbaues verändert werden ſollen 3). Der Rayonplan muß die Gränzen der Rayonbezirke, ſowie die Lage, Beſchaffenheit und Benutzungsweiſe der einzelnen in den Rayons belegenen Grund- ſtücke erkennen laſſen; das Kataſter muß unter Bezugnahme auf den Rayonplan die Beſitzer der einzelnen Grundſtücke, eine Be- ſchreibung aller innerhalb der erſten beiden und der Zwiſchenrayons vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen unter Angabe ihres Zu- ſtandes und ihrer Entſtehungszeit 4), endlich Vermerke über die Entſchädigungsberechtigung bei etwa ſtattfindender Demolirung ent- halten 5). Rayonplan und Rayonkataſter haben eine doppelte Be- 2) 1) §. 8 Abſ. 1. Die Abſteckung wird durch einen Vermeſſungs-Reviſor oder vereideten Feldmeſſer unter Kontrole und auf Koſten der Fortifikation bewirkt. Vgl. die cit. Inſtruct. zu §. 8. 3) §. 9 Abſ. 1. §. 25. 4) Für den 3. Rayon ſind die Einträge in das Kataſter und ebenſo in den Rayonplan (vgl. Inſtruct. zu §. 9) weniger detaillirt; dagegen ſteht die Anſicht Seydel’s a. a. O. S. 1069, daß das Kataſter ſich auf den dritten Rayon überhaupt nicht erſtreckt, ſowohl mit dem Geſetz als der Praxis im Widerſpruch. 5) §. 9 Abſ. 2. Der Kommandantur ſind behufs Aufnahme des Rayon- planes und Kataſters von allen Behörden, alſo auch von den Gemeinde- 2) §. 8 Abſ. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 375. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/385>, abgerufen am 22.11.2024.