Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. zulässig sind, dürfen die Höhe von 8 Metern bis zur Dachfirstnicht überragen, (während im zweiten Rayon eine Höhe von 13 Metern gestattet ist) 1). 4. Die im ersten Rayon geltenden Einschränkungen be- a) absolut unzulässig: außer den im 2. Rayon bereits für b) nur mit Genehmigung der Kommandantur gestattet: Die Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgend welcher wenn die Massivbauten und gewölbten Anlagen den Vertheidigungszwecken der Festung beim Eintritt der Armirung zu dienen im Stande sind. 1) Ges. §. 16. 2) Vgl. hierzu den Kommissionsbericht S. 10. 11. 3) Dazu kommt -- wie im 2. Rayon -- die Anlage von Beerdigungs- plätzen, Grabhügeln und Denkmälern. §. 17 B Ziff. 1 und 2. 4) Vgl. hierzu die Instruct. zu §. 17 B 4, insbesondere über die Gesichts-
punkte bei Prüfung der Frage, ob die Nothwendigkeit eines an Ort und Stelle wohnenden Wächters dargethan sei. §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. zuläſſig ſind, dürfen die Höhe von 8 Metern bis zur Dachfirſtnicht überragen, (während im zweiten Rayon eine Höhe von 13 Metern geſtattet iſt) 1). 4. Die im erſten Rayon geltenden Einſchränkungen be- a) abſolut unzuläſſig: außer den im 2. Rayon bereits für b) nur mit Genehmigung der Kommandantur geſtattet: Die Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgend welcher wenn die Maſſivbauten und gewölbten Anlagen den Vertheidigungszwecken der Feſtung beim Eintritt der Armirung zu dienen im Stande ſind. 1) Geſ. §. 16. 2) Vgl. hierzu den Kommiſſionsbericht S. 10. 11. 3) Dazu kommt — wie im 2. Rayon — die Anlage von Beerdigungs- plätzen, Grabhügeln und Denkmälern. §. 17 B Ziff. 1 und 2. 4) Vgl. hierzu die Inſtruct. zu §. 17 B 4, insbeſondere über die Geſichts-
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
zuläſſig ſind, dürfen die Höhe von 8 Metern bis zur Dachfirſt
nicht überragen, (während im zweiten Rayon eine Höhe von 13
Metern geſtattet iſt) 1).
4. Die im erſten Rayon geltenden Einſchränkungen be-
ruhen auf zwei verſchiedenen Motiven. Das eine iſt das für alle
Rayons maßgebende, daß die Vertheidigung der Feſtung nicht er-
ſchwert und dem Feinde keinerlei Deckung gegeben werde, das aber
für den erſten Rayon ſtrenger durchgeführt iſt, indem alle Anlagen
unterſagt ſind, die nicht ſofort und ohne Aufwendung bedeutender
Kräfte weggeſchafft werden können. Das zweite Motiv dagegen
kömmt nur für den erſten Rayon in Betracht; es beſteht darin,
alle Wohngebäude von demſelben auszuſchließen, weil die Bewoh-
ner gleich zu Anfang der Armirung der Feſtung ihres Obdaches
beraubt werden müßten 2). Demgemäß ſind
a) abſolut unzuläſſig: außer den im 2. Rayon bereits für
unzuläſſig erklärten Anlagen Wohngebäude jeder Art und
die im § 17 A Ziff. 3—6 angeführten Baulichkeiten und Anlagen
(Lokomobilen, Denkmäler, lebendige Hecken).
b) nur mit Genehmigung der Kommandantur geſtattet: Die
nicht als unzuläſſig bezeichneten Baulichkeiten, bewegliche Feuerungs-
anlagen, leicht zu beſeitigende Einfriedigungen von Holz oder Eiſen,
Brunnen, hölzerne Windmühlen, falls die Entfernung derſelben
von den Feſtungswerken mindeſtens 300 Met. beträgt 3).
Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgend welcher
Art herzuſtellen, ſind nur ausgenommen Wächterhütten, wenn
die Nothwendigkeit der Anweſenheit eines Wächters nachge-
wieſen werden kann 4). Dieſelben dürfen im Grundflächenmaß 20
Quadratmeter nicht überſchreiten, mit andern Baulichkeiten nicht
in Verbindung geſetzt ſein und müſſen mit einem transportabeln
eiſernen Ofen mit blecherner Rauchröhre verſehen ſein.
2)
1) Geſ. §. 16.
2) Vgl. hierzu den Kommiſſionsbericht S. 10. 11.
3) Dazu kommt — wie im 2. Rayon — die Anlage von Beerdigungs-
plätzen, Grabhügeln und Denkmälern. §. 17 B Ziff. 1 und 2.
4) Vgl. hierzu die Inſtruct. zu §. 17 B 4, insbeſondere über die Geſichts-
punkte bei Prüfung der Frage, ob die Nothwendigkeit eines an Ort und Stelle
wohnenden Wächters dargethan ſei.
2) wenn die Maſſivbauten und gewölbten Anlagen den Vertheidigungszwecken der
Feſtung beim Eintritt der Armirung zu dienen im Stande ſind.
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