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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
zulässig sind, dürfen die Höhe von 8 Metern bis zur Dachfirst
nicht überragen, (während im zweiten Rayon eine Höhe von 13
Metern gestattet ist) 1).

4. Die im ersten Rayon geltenden Einschränkungen be-
ruhen auf zwei verschiedenen Motiven. Das eine ist das für alle
Rayons maßgebende, daß die Vertheidigung der Festung nicht er-
schwert und dem Feinde keinerlei Deckung gegeben werde, das aber
für den ersten Rayon strenger durchgeführt ist, indem alle Anlagen
untersagt sind, die nicht sofort und ohne Aufwendung bedeutender
Kräfte weggeschafft werden können. Das zweite Motiv dagegen
kömmt nur für den ersten Rayon in Betracht; es besteht darin,
alle Wohngebäude von demselben auszuschließen, weil die Bewoh-
ner gleich zu Anfang der Armirung der Festung ihres Obdaches
beraubt werden müßten 2). Demgemäß sind

a) absolut unzulässig: außer den im 2. Rayon bereits für
unzulässig erklärten Anlagen Wohngebäude jeder Art und
die im § 17 A Ziff. 3--6 angeführten Baulichkeiten und Anlagen
(Lokomobilen, Denkmäler, lebendige Hecken).

b) nur mit Genehmigung der Kommandantur gestattet: Die
nicht als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten, bewegliche Feuerungs-
anlagen, leicht zu beseitigende Einfriedigungen von Holz oder Eisen,
Brunnen, hölzerne Windmühlen, falls die Entfernung derselben
von den Festungswerken mindestens 300 Met. beträgt 3).

Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgend welcher
Art herzustellen, sind nur ausgenommen Wächterhütten, wenn
die Nothwendigkeit der Anwesenheit eines Wächters nachge-
wiesen werden kann 4). Dieselben dürfen im Grundflächenmaß 20
Quadratmeter nicht überschreiten, mit andern Baulichkeiten nicht
in Verbindung gesetzt sein und müssen mit einem transportabeln
eisernen Ofen mit blecherner Rauchröhre versehen sein.


wenn die Massivbauten und gewölbten Anlagen den Vertheidigungszwecken der
Festung beim Eintritt der Armirung zu dienen im Stande sind.
1) Ges. §. 16.
2) Vgl. hierzu den Kommissionsbericht S. 10. 11.
3) Dazu kommt -- wie im 2. Rayon -- die Anlage von Beerdigungs-
plätzen, Grabhügeln und Denkmälern. §. 17 B Ziff. 1 und 2.
4) Vgl. hierzu die Instruct. zu §. 17 B 4, insbesondere über die Gesichts-
punkte bei Prüfung der Frage, ob die Nothwendigkeit eines an Ort und Stelle
wohnenden Wächters dargethan sei.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
zuläſſig ſind, dürfen die Höhe von 8 Metern bis zur Dachfirſt
nicht überragen, (während im zweiten Rayon eine Höhe von 13
Metern geſtattet iſt) 1).

4. Die im erſten Rayon geltenden Einſchränkungen be-
ruhen auf zwei verſchiedenen Motiven. Das eine iſt das für alle
Rayons maßgebende, daß die Vertheidigung der Feſtung nicht er-
ſchwert und dem Feinde keinerlei Deckung gegeben werde, das aber
für den erſten Rayon ſtrenger durchgeführt iſt, indem alle Anlagen
unterſagt ſind, die nicht ſofort und ohne Aufwendung bedeutender
Kräfte weggeſchafft werden können. Das zweite Motiv dagegen
kömmt nur für den erſten Rayon in Betracht; es beſteht darin,
alle Wohngebäude von demſelben auszuſchließen, weil die Bewoh-
ner gleich zu Anfang der Armirung der Feſtung ihres Obdaches
beraubt werden müßten 2). Demgemäß ſind

a) abſolut unzuläſſig: außer den im 2. Rayon bereits für
unzuläſſig erklärten Anlagen Wohngebäude jeder Art und
die im § 17 A Ziff. 3—6 angeführten Baulichkeiten und Anlagen
(Lokomobilen, Denkmäler, lebendige Hecken).

b) nur mit Genehmigung der Kommandantur geſtattet: Die
nicht als unzuläſſig bezeichneten Baulichkeiten, bewegliche Feuerungs-
anlagen, leicht zu beſeitigende Einfriedigungen von Holz oder Eiſen,
Brunnen, hölzerne Windmühlen, falls die Entfernung derſelben
von den Feſtungswerken mindeſtens 300 Met. beträgt 3).

Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgend welcher
Art herzuſtellen, ſind nur ausgenommen Wächterhütten, wenn
die Nothwendigkeit der Anweſenheit eines Wächters nachge-
wieſen werden kann 4). Dieſelben dürfen im Grundflächenmaß 20
Quadratmeter nicht überſchreiten, mit andern Baulichkeiten nicht
in Verbindung geſetzt ſein und müſſen mit einem transportabeln
eiſernen Ofen mit blecherner Rauchröhre verſehen ſein.


wenn die Maſſivbauten und gewölbten Anlagen den Vertheidigungszwecken der
Feſtung beim Eintritt der Armirung zu dienen im Stande ſind.
1) Geſ. §. 16.
2) Vgl. hierzu den Kommiſſionsbericht S. 10. 11.
3) Dazu kommt — wie im 2. Rayon — die Anlage von Beerdigungs-
plätzen, Grabhügeln und Denkmälern. §. 17 B Ziff. 1 und 2.
4) Vgl. hierzu die Inſtruct. zu §. 17 B 4, insbeſondere über die Geſichts-
punkte bei Prüfung der Frage, ob die Nothwendigkeit eines an Ort und Stelle
wohnenden Wächters dargethan ſei.
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[380/0390] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. zuläſſig ſind, dürfen die Höhe von 8 Metern bis zur Dachfirſt nicht überragen, (während im zweiten Rayon eine Höhe von 13 Metern geſtattet iſt) 1). 4. Die im erſten Rayon geltenden Einſchränkungen be- ruhen auf zwei verſchiedenen Motiven. Das eine iſt das für alle Rayons maßgebende, daß die Vertheidigung der Feſtung nicht er- ſchwert und dem Feinde keinerlei Deckung gegeben werde, das aber für den erſten Rayon ſtrenger durchgeführt iſt, indem alle Anlagen unterſagt ſind, die nicht ſofort und ohne Aufwendung bedeutender Kräfte weggeſchafft werden können. Das zweite Motiv dagegen kömmt nur für den erſten Rayon in Betracht; es beſteht darin, alle Wohngebäude von demſelben auszuſchließen, weil die Bewoh- ner gleich zu Anfang der Armirung der Feſtung ihres Obdaches beraubt werden müßten 2). Demgemäß ſind a) abſolut unzuläſſig: außer den im 2. Rayon bereits für unzuläſſig erklärten Anlagen Wohngebäude jeder Art und die im § 17 A Ziff. 3—6 angeführten Baulichkeiten und Anlagen (Lokomobilen, Denkmäler, lebendige Hecken). b) nur mit Genehmigung der Kommandantur geſtattet: Die nicht als unzuläſſig bezeichneten Baulichkeiten, bewegliche Feuerungs- anlagen, leicht zu beſeitigende Einfriedigungen von Holz oder Eiſen, Brunnen, hölzerne Windmühlen, falls die Entfernung derſelben von den Feſtungswerken mindeſtens 300 Met. beträgt 3). Von dem Verbote, wohnliche Einrichtungen irgend welcher Art herzuſtellen, ſind nur ausgenommen Wächterhütten, wenn die Nothwendigkeit der Anweſenheit eines Wächters nachge- wieſen werden kann 4). Dieſelben dürfen im Grundflächenmaß 20 Quadratmeter nicht überſchreiten, mit andern Baulichkeiten nicht in Verbindung geſetzt ſein und müſſen mit einem transportabeln eiſernen Ofen mit blecherner Rauchröhre verſehen ſein. 2) 1) Geſ. §. 16. 2) Vgl. hierzu den Kommiſſionsbericht S. 10. 11. 3) Dazu kommt — wie im 2. Rayon — die Anlage von Beerdigungs- plätzen, Grabhügeln und Denkmälern. §. 17 B Ziff. 1 und 2. 4) Vgl. hierzu die Inſtruct. zu §. 17 B 4, insbeſondere über die Geſichts- punkte bei Prüfung der Frage, ob die Nothwendigkeit eines an Ort und Stelle wohnenden Wächters dargethan ſei. 2) wenn die Maſſivbauten und gewölbten Anlagen den Vertheidigungszwecken der Feſtung beim Eintritt der Armirung zu dienen im Stande ſind.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/390>, abgerufen am 22.11.2024.