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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.

5. Innerhalb des strengen Zwischenrayons sind alle
baulichen Anlagen unzulässig; auf Esplanaden sind nur solche
Anlagen gestattet, welche nach dem Urtheil der Militairbehörde
zur Vertheidigung dienen können. Die Anlage von Hecken ist
sowohl im strengen Zwischenrayon wie auf Esplanaden unzu-
lässig 1).

6. Für den ersten und zweiten Rayon und den ein-
fachen
Zwischenrayon bestehen noch folgende gemeinsame Anord-
nungen:

a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt
der Genehmigung der Kommandantur, insoferne dasselbe nicht von
der Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab-
hängig ist 2).

b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen
Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen
aufgestapelt werden, ist nur mit Genehmigung der Kommandantur
zulässig, die nicht versagt werden darf, wenn die Entfernung von
den Festungswerken 225 Meter beträgt 3). Ausgenommen sind
Lagerplätze und die zum Ein- und Ausladen nöthigen Anstalten
an Flußufern; jedoch steht es der Kommandantur zu, die einzu-
haltende Entfernung von der Kehle und die Zeit für die Wieder-
beseitigung zu bestimmen 4).

c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der
Terrainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien wäh-
rend der Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es
zwar keiner besonderen Genehmigung der Kommandantur; es ist
jedoch derselben vorher Anzeige zu machen und es steht ihr zu,
die Zeit der Wiederbeseitigung zu bestimmen 5).

7. Die im Vorstehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei
durchgreifende Modifikationen:


1) §. 19 a. a. O.
2) §. 18 a. a. O.
3) §. 20 Abs. 1 bis 4. Auch die Höhe der zulässigen Aufstapelungen ist
daselbst normirt. Vgl. dazu die Instruction.
4) §. 20 Abs. 5. Vgl Kommissionsbericht S. 13.
5) §. 21. Nur zur Anlage von Komposthaufen ist die Genehmigung
der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen ist, daß
die im §. 20 Abs. 3 Ziff. a angegebene Höhe nicht überschritten wird.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.

5. Innerhalb des ſtrengen Zwiſchenrayons ſind alle
baulichen Anlagen unzuläſſig; auf Esplanaden ſind nur ſolche
Anlagen geſtattet, welche nach dem Urtheil der Militairbehörde
zur Vertheidigung dienen können. Die Anlage von Hecken iſt
ſowohl im ſtrengen Zwiſchenrayon wie auf Esplanaden unzu-
läſſig 1).

6. Für den erſten und zweiten Rayon und den ein-
fachen
Zwiſchenrayon beſtehen noch folgende gemeinſame Anord-
nungen:

a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt
der Genehmigung der Kommandantur, inſoferne dasſelbe nicht von
der Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab-
hängig iſt 2).

b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen
Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen
aufgeſtapelt werden, iſt nur mit Genehmigung der Kommandantur
zuläſſig, die nicht verſagt werden darf, wenn die Entfernung von
den Feſtungswerken 225 Meter beträgt 3). Ausgenommen ſind
Lagerplätze und die zum Ein- und Ausladen nöthigen Anſtalten
an Flußufern; jedoch ſteht es der Kommandantur zu, die einzu-
haltende Entfernung von der Kehle und die Zeit für die Wieder-
beſeitigung zu beſtimmen 4).

c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der
Terrainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien wäh-
rend der Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es
zwar keiner beſonderen Genehmigung der Kommandantur; es iſt
jedoch derſelben vorher Anzeige zu machen und es ſteht ihr zu,
die Zeit der Wiederbeſeitigung zu beſtimmen 5).

7. Die im Vorſtehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei
durchgreifende Modifikationen:


1) §. 19 a. a. O.
2) §. 18 a. a. O.
3) §. 20 Abſ. 1 bis 4. Auch die Höhe der zuläſſigen Aufſtapelungen iſt
daſelbſt normirt. Vgl. dazu die Inſtruction.
4) §. 20 Abſ. 5. Vgl Kommiſſionsbericht S. 13.
5) §. 21. Nur zur Anlage von Kompoſthaufen iſt die Genehmigung
der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen iſt, daß
die im §. 20 Abſ. 3 Ziff. a angegebene Höhe nicht überſchritten wird.
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[381/0391] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. 5. Innerhalb des ſtrengen Zwiſchenrayons ſind alle baulichen Anlagen unzuläſſig; auf Esplanaden ſind nur ſolche Anlagen geſtattet, welche nach dem Urtheil der Militairbehörde zur Vertheidigung dienen können. Die Anlage von Hecken iſt ſowohl im ſtrengen Zwiſchenrayon wie auf Esplanaden unzu- läſſig 1). 6. Für den erſten und zweiten Rayon und den ein- fachen Zwiſchenrayon beſtehen noch folgende gemeinſame Anord- nungen: a) Das Alignement der zu errichtenden Gebäude unterliegt der Genehmigung der Kommandantur, inſoferne dasſelbe nicht von der Richtung vorhandener öffentlicher Wege oder Straßen ab- hängig iſt 2). b) Die Einrichtung von Niederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe zu gewerblichen Zwecken im Freien oder in Schuppen aufgeſtapelt werden, iſt nur mit Genehmigung der Kommandantur zuläſſig, die nicht verſagt werden darf, wenn die Entfernung von den Feſtungswerken 225 Meter beträgt 3). Ausgenommen ſind Lagerplätze und die zum Ein- und Ausladen nöthigen Anſtalten an Flußufern; jedoch ſteht es der Kommandantur zu, die einzu- haltende Entfernung von der Kehle und die Zeit für die Wieder- beſeitigung zu beſtimmen 4). c) Zu vorübergehenden Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche, z. B. zur Auflagerung von Baumaterialien wäh- rend der Ausführung eines genehmigten Baues u. dgl., bedarf es zwar keiner beſonderen Genehmigung der Kommandantur; es iſt jedoch derſelben vorher Anzeige zu machen und es ſteht ihr zu, die Zeit der Wiederbeſeitigung zu beſtimmen 5). 7. Die im Vorſtehenden aufgeführten Regeln erleiden zwei durchgreifende Modifikationen: 1) §. 19 a. a. O. 2) §. 18 a. a. O. 3) §. 20 Abſ. 1 bis 4. Auch die Höhe der zuläſſigen Aufſtapelungen iſt daſelbſt normirt. Vgl. dazu die Inſtruction. 4) §. 20 Abſ. 5. Vgl Kommiſſionsbericht S. 13. 5) §. 21. Nur zur Anlage von Kompoſthaufen iſt die Genehmigung der Kommandantur erforderlich, die unter der Bedingung zu ertheilen iſt, daß die im §. 20 Abſ. 3 Ziff. a angegebene Höhe nicht überſchritten wird.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/391>, abgerufen am 22.11.2024.