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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
vilprozesses, sondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß-
regeln; denn da diese Beschränkungen nicht zu Gunsten des Fis-
kus, sondern zu Gunsten des Staates im publizistischen Sinne und
zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt sind, so
werden sie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten
Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt.

Die von den Verboten des Rayongesetzes betroffenen Bauten
und Anlagen zerfallen in dieser Beziehung in drei Kategorien,
solche welche nur nach vorheriger Anzeige bei der Kommandantur
ausgeführt werden dürfen, solche welche nicht ohne Genehmigung
statthaft sind, und solche, welche gänzlich unzulässig sind.

1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Aus-
führung kontrolirt und das Rayonkataster auf dem Laufenden er-
halten werden kann 1). Sie ist vorgeschrieben bei den in den
§§ 21 und 22 erwähnten Fällen. Wer die Anzeige unterläßt,
wird mit einer Geldbuße bis zu 15 Mark bestraft 2). Wer die
Anzeige erstattet, ist für befugt zu erachten, von der Festungskom-
mandantur eine Bescheinigung darüber zu verlangen 3).

2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman-
dantur erforderlich ist, sind wieder von doppelter Art; solche, in
denen die Genehmigung nicht versagt werden darf 4), und solche,
in denen die Ertheilung der Genehmigung in das Ermessen der
Behörde gestellt ist 5). Die Verpflichtung, die Genehmigung nach-
zusuchen, bevor mit der Ausführung des Baues oder der Anlage
u. s. w. begonnen wird, besteht jedoch für beide Kategorien gleich-
mäßig 6) und die Verletzung dieser Pflicht, sowie jede eigenmäch-
tige Abweichung von dem genehmigten Plan wird sowohl an dem
Grundbesitzer, welcher den Bau oder die Anlage ausführen läßt,
als an demjenigen, welcher als Baumeister oder Bauhandwerker 7)

1) Instr. zu §. 26 Ziff. 1.
2) Ges. §. 32 Abs. 2.
3) Dieselbe ist ihm nach §. 46 kosten- und stempelfrei zu ertheilen.
4) Vgl. §. 13 Abs. 2. §. 15 B Ziff. 3 Abs. 2. §. 15 B Ziff. 4. §. 17 B
Ziff. 3 und Ziff. 4 Abs. 2. §. 20 Abs. 2.
5) Diese Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommissionsbericht S. 3.
6) §. 26 des Ges.
7) Die Bauhandwerker stehen im Gegensatz zu den Wirthschaftsbeamten,
Arbeitern, Knechten u. s. w. des Grundbesitzers.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
vilprozeſſes, ſondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß-
regeln; denn da dieſe Beſchränkungen nicht zu Gunſten des Fis-
kus, ſondern zu Gunſten des Staates im publiziſtiſchen Sinne und
zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt ſind, ſo
werden ſie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten
Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt.

Die von den Verboten des Rayongeſetzes betroffenen Bauten
und Anlagen zerfallen in dieſer Beziehung in drei Kategorien,
ſolche welche nur nach vorheriger Anzeige bei der Kommandantur
ausgeführt werden dürfen, ſolche welche nicht ohne Genehmigung
ſtatthaft ſind, und ſolche, welche gänzlich unzuläſſig ſind.

1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Aus-
führung kontrolirt und das Rayonkataſter auf dem Laufenden er-
halten werden kann 1). Sie iſt vorgeſchrieben bei den in den
§§ 21 und 22 erwähnten Fällen. Wer die Anzeige unterläßt,
wird mit einer Geldbuße bis zu 15 Mark beſtraft 2). Wer die
Anzeige erſtattet, iſt für befugt zu erachten, von der Feſtungskom-
mandantur eine Beſcheinigung darüber zu verlangen 3).

2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman-
dantur erforderlich iſt, ſind wieder von doppelter Art; ſolche, in
denen die Genehmigung nicht verſagt werden darf 4), und ſolche,
in denen die Ertheilung der Genehmigung in das Ermeſſen der
Behörde geſtellt iſt 5). Die Verpflichtung, die Genehmigung nach-
zuſuchen, bevor mit der Ausführung des Baues oder der Anlage
u. ſ. w. begonnen wird, beſteht jedoch für beide Kategorien gleich-
mäßig 6) und die Verletzung dieſer Pflicht, ſowie jede eigenmäch-
tige Abweichung von dem genehmigten Plan wird ſowohl an dem
Grundbeſitzer, welcher den Bau oder die Anlage ausführen läßt,
als an demjenigen, welcher als Baumeiſter oder Bauhandwerker 7)

1) Inſtr. zu §. 26 Ziff. 1.
2) Geſ. §. 32 Abſ. 2.
3) Dieſelbe iſt ihm nach §. 46 koſten- und ſtempelfrei zu ertheilen.
4) Vgl. §. 13 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 3 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 4. §. 17 B
Ziff. 3 und Ziff. 4 Abſ. 2. §. 20 Abſ. 2.
5) Dieſe Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 3.
6) §. 26 des Geſ.
7) Die Bauhandwerker ſtehen im Gegenſatz zu den Wirthſchaftsbeamten,
Arbeitern, Knechten u. ſ. w. des Grundbeſitzers.
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[383/0393] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. vilprozeſſes, ſondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß- regeln; denn da dieſe Beſchränkungen nicht zu Gunſten des Fis- kus, ſondern zu Gunſten des Staates im publiziſtiſchen Sinne und zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt ſind, ſo werden ſie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt. Die von den Verboten des Rayongeſetzes betroffenen Bauten und Anlagen zerfallen in dieſer Beziehung in drei Kategorien, ſolche welche nur nach vorheriger Anzeige bei der Kommandantur ausgeführt werden dürfen, ſolche welche nicht ohne Genehmigung ſtatthaft ſind, und ſolche, welche gänzlich unzuläſſig ſind. 1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Aus- führung kontrolirt und das Rayonkataſter auf dem Laufenden er- halten werden kann 1). Sie iſt vorgeſchrieben bei den in den §§ 21 und 22 erwähnten Fällen. Wer die Anzeige unterläßt, wird mit einer Geldbuße bis zu 15 Mark beſtraft 2). Wer die Anzeige erſtattet, iſt für befugt zu erachten, von der Feſtungskom- mandantur eine Beſcheinigung darüber zu verlangen 3). 2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman- dantur erforderlich iſt, ſind wieder von doppelter Art; ſolche, in denen die Genehmigung nicht verſagt werden darf 4), und ſolche, in denen die Ertheilung der Genehmigung in das Ermeſſen der Behörde geſtellt iſt 5). Die Verpflichtung, die Genehmigung nach- zuſuchen, bevor mit der Ausführung des Baues oder der Anlage u. ſ. w. begonnen wird, beſteht jedoch für beide Kategorien gleich- mäßig 6) und die Verletzung dieſer Pflicht, ſowie jede eigenmäch- tige Abweichung von dem genehmigten Plan wird ſowohl an dem Grundbeſitzer, welcher den Bau oder die Anlage ausführen läßt, als an demjenigen, welcher als Baumeiſter oder Bauhandwerker 7) 1) Inſtr. zu §. 26 Ziff. 1. 2) Geſ. §. 32 Abſ. 2. 3) Dieſelbe iſt ihm nach §. 46 koſten- und ſtempelfrei zu ertheilen. 4) Vgl. §. 13 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 3 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 4. §. 17 B Ziff. 3 und Ziff. 4 Abſ. 2. §. 20 Abſ. 2. 5) Dieſe Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 3. 6) §. 26 des Geſ. 7) Die Bauhandwerker ſtehen im Gegenſatz zu den Wirthſchaftsbeamten, Arbeitern, Knechten u. ſ. w. des Grundbeſitzers.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/393>, abgerufen am 22.11.2024.