Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. vilprozesses, sondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß-regeln; denn da diese Beschränkungen nicht zu Gunsten des Fis- kus, sondern zu Gunsten des Staates im publizistischen Sinne und zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt sind, so werden sie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt. Die von den Verboten des Rayongesetzes betroffenen Bauten 1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Aus- 2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman- 1) Instr. zu §. 26 Ziff. 1. 2) Ges. §. 32 Abs. 2. 3) Dieselbe ist ihm nach §. 46 kosten- und stempelfrei zu ertheilen. 4) Vgl. §. 13 Abs. 2. §. 15 B Ziff. 3 Abs. 2. §. 15 B Ziff. 4. §. 17 B Ziff. 3 und Ziff. 4 Abs. 2. §. 20 Abs. 2. 5) Diese Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommissionsbericht S. 3. 6) §. 26 des Ges. 7) Die Bauhandwerker stehen im Gegensatz zu den Wirthschaftsbeamten,
Arbeitern, Knechten u. s. w. des Grundbesitzers. §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. vilprozeſſes, ſondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß-regeln; denn da dieſe Beſchränkungen nicht zu Gunſten des Fis- kus, ſondern zu Gunſten des Staates im publiziſtiſchen Sinne und zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt ſind, ſo werden ſie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt. Die von den Verboten des Rayongeſetzes betroffenen Bauten 1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Aus- 2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman- 1) Inſtr. zu §. 26 Ziff. 1. 2) Geſ. §. 32 Abſ. 2. 3) Dieſelbe iſt ihm nach §. 46 koſten- und ſtempelfrei zu ertheilen. 4) Vgl. §. 13 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 3 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 4. §. 17 B Ziff. 3 und Ziff. 4 Abſ. 2. §. 20 Abſ. 2. 5) Dieſe Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 3. 6) §. 26 des Geſ. 7) Die Bauhandwerker ſtehen im Gegenſatz zu den Wirthſchaftsbeamten,
Arbeitern, Knechten u. ſ. w. des Grundbeſitzers. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0393" n="383"/><fw place="top" type="header">§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.</fw><lb/> vilprozeſſes, ſondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß-<lb/> regeln; denn da dieſe Beſchränkungen nicht zu Gunſten des Fis-<lb/> kus, ſondern zu Gunſten des Staates im publiziſtiſchen Sinne und<lb/> zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt ſind, ſo<lb/> werden ſie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten<lb/> Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt.</p><lb/> <p>Die von den Verboten des Rayongeſetzes betroffenen Bauten<lb/> und Anlagen zerfallen in dieſer Beziehung in <hi rendition="#g">drei</hi> Kategorien,<lb/> ſolche welche nur nach vorheriger Anzeige bei der Kommandantur<lb/> ausgeführt werden dürfen, ſolche welche nicht ohne Genehmigung<lb/> ſtatthaft ſind, und ſolche, welche gänzlich unzuläſſig ſind.</p><lb/> <p>1. Die vorgängige <hi rendition="#g">Anzeige</hi> hat den Zweck, daß die Aus-<lb/> führung kontrolirt und das Rayonkataſter auf dem Laufenden er-<lb/> halten werden kann <note place="foot" n="1)">Inſtr. zu §. 26 Ziff. 1.</note>. Sie iſt vorgeſchrieben bei den in den<lb/> §§ 21 und 22 erwähnten Fällen. Wer die Anzeige unterläßt,<lb/> wird mit einer Geldbuße bis zu 15 Mark beſtraft <note place="foot" n="2)">Geſ. §. 32 Abſ. 2.</note>. Wer die<lb/> Anzeige erſtattet, iſt für befugt zu erachten, von der Feſtungskom-<lb/> mandantur eine Beſcheinigung darüber zu verlangen <note place="foot" n="3)">Dieſelbe iſt ihm nach §. 46 koſten- und ſtempelfrei zu ertheilen.</note>.</p><lb/> <p>2. Die Fälle, in welchen die <hi rendition="#g">Genehmigung</hi> der Komman-<lb/> dantur erforderlich iſt, ſind wieder von doppelter Art; ſolche, in<lb/> denen die Genehmigung nicht verſagt werden darf <note place="foot" n="4)">Vgl. §. 13 Abſ. 2. §. 15 <hi rendition="#aq">B</hi> Ziff. 3 Abſ. 2. §. 15 <hi rendition="#aq">B</hi> Ziff. 4. §. 17 <hi rendition="#aq">B</hi><lb/> Ziff. 3 und Ziff. 4 Abſ. 2. §. 20 Abſ. 2.</note>, und ſolche,<lb/> in denen die Ertheilung der Genehmigung in das Ermeſſen der<lb/> Behörde geſtellt iſt <note place="foot" n="5)">Dieſe Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 3.</note>. Die Verpflichtung, die Genehmigung nach-<lb/> zuſuchen, bevor mit der Ausführung des Baues oder der Anlage<lb/> u. ſ. w. begonnen wird, beſteht jedoch für beide Kategorien gleich-<lb/> mäßig <note place="foot" n="6)">§. 26 des Geſ.</note> und die Verletzung dieſer Pflicht, ſowie jede eigenmäch-<lb/> tige Abweichung von dem genehmigten Plan wird ſowohl an dem<lb/> Grundbeſitzer, welcher den Bau oder die Anlage ausführen läßt,<lb/> als an demjenigen, welcher als Baumeiſter oder Bauhandwerker <note place="foot" n="7)">Die Bauhandwerker ſtehen im Gegenſatz zu den Wirthſchaftsbeamten,<lb/> Arbeitern, Knechten u. ſ. w. des Grundbeſitzers.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [383/0393]
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
vilprozeſſes, ſondern durch Strafdrohungen und Verwaltungsmaß-
regeln; denn da dieſe Beſchränkungen nicht zu Gunſten des Fis-
kus, ſondern zu Gunſten des Staates im publiziſtiſchen Sinne und
zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Aufgaben eingeführt ſind, ſo
werden ſie auch mit den für Zwecke der Verwaltung anerkannten
Machtmitteln der Staatsgewalt durchgeführt.
Die von den Verboten des Rayongeſetzes betroffenen Bauten
und Anlagen zerfallen in dieſer Beziehung in drei Kategorien,
ſolche welche nur nach vorheriger Anzeige bei der Kommandantur
ausgeführt werden dürfen, ſolche welche nicht ohne Genehmigung
ſtatthaft ſind, und ſolche, welche gänzlich unzuläſſig ſind.
1. Die vorgängige Anzeige hat den Zweck, daß die Aus-
führung kontrolirt und das Rayonkataſter auf dem Laufenden er-
halten werden kann 1). Sie iſt vorgeſchrieben bei den in den
§§ 21 und 22 erwähnten Fällen. Wer die Anzeige unterläßt,
wird mit einer Geldbuße bis zu 15 Mark beſtraft 2). Wer die
Anzeige erſtattet, iſt für befugt zu erachten, von der Feſtungskom-
mandantur eine Beſcheinigung darüber zu verlangen 3).
2. Die Fälle, in welchen die Genehmigung der Komman-
dantur erforderlich iſt, ſind wieder von doppelter Art; ſolche, in
denen die Genehmigung nicht verſagt werden darf 4), und ſolche,
in denen die Ertheilung der Genehmigung in das Ermeſſen der
Behörde geſtellt iſt 5). Die Verpflichtung, die Genehmigung nach-
zuſuchen, bevor mit der Ausführung des Baues oder der Anlage
u. ſ. w. begonnen wird, beſteht jedoch für beide Kategorien gleich-
mäßig 6) und die Verletzung dieſer Pflicht, ſowie jede eigenmäch-
tige Abweichung von dem genehmigten Plan wird ſowohl an dem
Grundbeſitzer, welcher den Bau oder die Anlage ausführen läßt,
als an demjenigen, welcher als Baumeiſter oder Bauhandwerker 7)
1) Inſtr. zu §. 26 Ziff. 1.
2) Geſ. §. 32 Abſ. 2.
3) Dieſelbe iſt ihm nach §. 46 koſten- und ſtempelfrei zu ertheilen.
4) Vgl. §. 13 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 3 Abſ. 2. §. 15 B Ziff. 4. §. 17 B
Ziff. 3 und Ziff. 4 Abſ. 2. §. 20 Abſ. 2.
5) Dieſe Fälle bilden die Regel. Vgl. Kommiſſionsbericht S. 3.
6) §. 26 des Geſ.
7) Die Bauhandwerker ſtehen im Gegenſatz zu den Wirthſchaftsbeamten,
Arbeitern, Knechten u. ſ. w. des Grundbeſitzers.
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