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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
die Ausführung geleitet hat, mit einer Geldbuße bis zu 150 Mark
bestraft 1).

Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre
verflossen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden ist, so wird
sie als erloschen betrachtet 2).

Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung ist
im Gesetz in folgender Weise geregelt.

a) Das Gesuch ist an die Ortspolizeibehörde zu rich-
ten; es muß Alles enthalten, was zur Prüfung und Beurtheilung
der Zulässigkeit der in Aussicht genommenen Anlagen erforderlich
ist; insbesondere sind die Bauten zu beschreiben und die Bauzeich-
nungen in 2 Exemplaren beizulegen.

b) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vor-
prüfung; ergibt sich hierbei die Unvollständigkeit oder formelle
Mangelhaftigkeit, so hat sie das Gesuch behufs Ergänzung und
Verbesserung dem Antragsteller zurückzugeben; findet sie Nichts zu
erinnern, so übersendet sie das Gesuch der Kommandantur. Die
letztere entscheidet 3), ob die Genehmigung zu ertheilen oder zu
versagen sei. Wird sie ganz oder theilweise versagt, so sind die
Gründe der Ablehnung anzugeben; wird die Genehmigung ertheilt,
so müssen in der Ausfertigung derselben alle für den betreffenden
Fall festzustellenden speziellen Beschränkungen genau bestimmt wer-
den, denen der Grundbesitzer und alle Besitznachfolger bezüglich
des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des
Gewerbebetriebes sich zu unterwerfen haben. In das eine Exem-
plar der mit dem Gesuch eingereichten Zeichnung, welches der Aus-
fertigung der Genehmigung beizulegen ist, sind die im Festungs-
Interesse nothwendigen Abänderungen einzutragen. In denjenigen
Fällen, in welchen nach dem Gesetz die Genehmigung nicht zu ver-
sagen ist, darf dieselbe auch nicht an Bedingungen geknüpft wer-
den 4). Die Enscheidung der Kommandantur wird an die Orts-

1) §. 32 Abs. 1.
2) §. 28 Abs. 2.
3) Abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projecte größerer An-
lagen an die R.Rayonkommission zur Prüfung und Feststellung einzusenden
sind. Vgl. §. 14 und §. 30 des Ges. -- Der Ortspolizeibehörde steht
eine materielle Entscheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl.
Seydel S. 1076.
4) Nach dem Bericht der Reichstags-Kommission S. 17 ist hierdurch das

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
die Ausführung geleitet hat, mit einer Geldbuße bis zu 150 Mark
beſtraft 1).

Sind ſeit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre
verfloſſen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden iſt, ſo wird
ſie als erloſchen betrachtet 2).

Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung iſt
im Geſetz in folgender Weiſe geregelt.

a) Das Geſuch iſt an die Ortspolizeibehörde zu rich-
ten; es muß Alles enthalten, was zur Prüfung und Beurtheilung
der Zuläſſigkeit der in Ausſicht genommenen Anlagen erforderlich
iſt; insbeſondere ſind die Bauten zu beſchreiben und die Bauzeich-
nungen in 2 Exemplaren beizulegen.

b) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vor-
prüfung; ergibt ſich hierbei die Unvollſtändigkeit oder formelle
Mangelhaftigkeit, ſo hat ſie das Geſuch behufs Ergänzung und
Verbeſſerung dem Antragſteller zurückzugeben; findet ſie Nichts zu
erinnern, ſo überſendet ſie das Geſuch der Kommandantur. Die
letztere entſcheidet 3), ob die Genehmigung zu ertheilen oder zu
verſagen ſei. Wird ſie ganz oder theilweiſe verſagt, ſo ſind die
Gründe der Ablehnung anzugeben; wird die Genehmigung ertheilt,
ſo müſſen in der Ausfertigung derſelben alle für den betreffenden
Fall feſtzuſtellenden ſpeziellen Beſchränkungen genau beſtimmt wer-
den, denen der Grundbeſitzer und alle Beſitznachfolger bezüglich
des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des
Gewerbebetriebes ſich zu unterwerfen haben. In das eine Exem-
plar der mit dem Geſuch eingereichten Zeichnung, welches der Aus-
fertigung der Genehmigung beizulegen iſt, ſind die im Feſtungs-
Intereſſe nothwendigen Abänderungen einzutragen. In denjenigen
Fällen, in welchen nach dem Geſetz die Genehmigung nicht zu ver-
ſagen iſt, darf dieſelbe auch nicht an Bedingungen geknüpft wer-
den 4). Die Enſcheidung der Kommandantur wird an die Orts-

1) §. 32 Abſ. 1.
2) §. 28 Abſ. 2.
3) Abgeſehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projecte größerer An-
lagen an die R.Rayonkommiſſion zur Prüfung und Feſtſtellung einzuſenden
ſind. Vgl. §. 14 und §. 30 des Geſ. — Der Ortspolizeibehörde ſteht
eine materielle Entſcheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl.
Seydel S. 1076.
4) Nach dem Bericht der Reichstags-Kommiſſion S. 17 iſt hierdurch das
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[384/0394] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. die Ausführung geleitet hat, mit einer Geldbuße bis zu 150 Mark beſtraft 1). Sind ſeit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre verfloſſen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden iſt, ſo wird ſie als erloſchen betrachtet 2). Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung iſt im Geſetz in folgender Weiſe geregelt. a) Das Geſuch iſt an die Ortspolizeibehörde zu rich- ten; es muß Alles enthalten, was zur Prüfung und Beurtheilung der Zuläſſigkeit der in Ausſicht genommenen Anlagen erforderlich iſt; insbeſondere ſind die Bauten zu beſchreiben und die Bauzeich- nungen in 2 Exemplaren beizulegen. b) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vor- prüfung; ergibt ſich hierbei die Unvollſtändigkeit oder formelle Mangelhaftigkeit, ſo hat ſie das Geſuch behufs Ergänzung und Verbeſſerung dem Antragſteller zurückzugeben; findet ſie Nichts zu erinnern, ſo überſendet ſie das Geſuch der Kommandantur. Die letztere entſcheidet 3), ob die Genehmigung zu ertheilen oder zu verſagen ſei. Wird ſie ganz oder theilweiſe verſagt, ſo ſind die Gründe der Ablehnung anzugeben; wird die Genehmigung ertheilt, ſo müſſen in der Ausfertigung derſelben alle für den betreffenden Fall feſtzuſtellenden ſpeziellen Beſchränkungen genau beſtimmt wer- den, denen der Grundbeſitzer und alle Beſitznachfolger bezüglich des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des Gewerbebetriebes ſich zu unterwerfen haben. In das eine Exem- plar der mit dem Geſuch eingereichten Zeichnung, welches der Aus- fertigung der Genehmigung beizulegen iſt, ſind die im Feſtungs- Intereſſe nothwendigen Abänderungen einzutragen. In denjenigen Fällen, in welchen nach dem Geſetz die Genehmigung nicht zu ver- ſagen iſt, darf dieſelbe auch nicht an Bedingungen geknüpft wer- den 4). Die Enſcheidung der Kommandantur wird an die Orts- 1) §. 32 Abſ. 1. 2) §. 28 Abſ. 2. 3) Abgeſehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projecte größerer An- lagen an die R.Rayonkommiſſion zur Prüfung und Feſtſtellung einzuſenden ſind. Vgl. §. 14 und §. 30 des Geſ. — Der Ortspolizeibehörde ſteht eine materielle Entſcheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl. Seydel S. 1076. 4) Nach dem Bericht der Reichstags-Kommiſſion S. 17 iſt hierdurch das

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/394>, abgerufen am 22.11.2024.