Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. die Ausführung geleitet hat, mit einer Geldbuße bis zu 150 Markbestraft 1). Sind seit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung ist a) Das Gesuch ist an die Ortspolizeibehörde zu rich- b) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vor- 1) §. 32 Abs. 1. 2) §. 28 Abs. 2. 3) Abgesehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projecte größerer An- lagen an die R.Rayonkommission zur Prüfung und Feststellung einzusenden sind. Vgl. §. 14 und §. 30 des Ges. -- Der Ortspolizeibehörde steht eine materielle Entscheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl. Seydel S. 1076. 4) Nach dem Bericht der Reichstags-Kommission S. 17 ist hierdurch das
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. die Ausführung geleitet hat, mit einer Geldbuße bis zu 150 Markbeſtraft 1). Sind ſeit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung iſt a) Das Geſuch iſt an die Ortspolizeibehörde zu rich- b) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vor- 1) §. 32 Abſ. 1. 2) §. 28 Abſ. 2. 3) Abgeſehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projecte größerer An- lagen an die R.Rayonkommiſſion zur Prüfung und Feſtſtellung einzuſenden ſind. Vgl. §. 14 und §. 30 des Geſ. — Der Ortspolizeibehörde ſteht eine materielle Entſcheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl. Seydel S. 1076. 4) Nach dem Bericht der Reichstags-Kommiſſion S. 17 iſt hierdurch das
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
die Ausführung geleitet hat, mit einer Geldbuße bis zu 150 Mark
beſtraft 1).
Sind ſeit der Aushändigung der Genehmigung zwei Jahre
verfloſſen, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden iſt, ſo wird
ſie als erloſchen betrachtet 2).
Das Verfahren behufs Erlangung der Genehmigung iſt
im Geſetz in folgender Weiſe geregelt.
a) Das Geſuch iſt an die Ortspolizeibehörde zu rich-
ten; es muß Alles enthalten, was zur Prüfung und Beurtheilung
der Zuläſſigkeit der in Ausſicht genommenen Anlagen erforderlich
iſt; insbeſondere ſind die Bauten zu beſchreiben und die Bauzeich-
nungen in 2 Exemplaren beizulegen.
b) Die Ortspolizeibehörde unterwirft den Antrag einer Vor-
prüfung; ergibt ſich hierbei die Unvollſtändigkeit oder formelle
Mangelhaftigkeit, ſo hat ſie das Geſuch behufs Ergänzung und
Verbeſſerung dem Antragſteller zurückzugeben; findet ſie Nichts zu
erinnern, ſo überſendet ſie das Geſuch der Kommandantur. Die
letztere entſcheidet 3), ob die Genehmigung zu ertheilen oder zu
verſagen ſei. Wird ſie ganz oder theilweiſe verſagt, ſo ſind die
Gründe der Ablehnung anzugeben; wird die Genehmigung ertheilt,
ſo müſſen in der Ausfertigung derſelben alle für den betreffenden
Fall feſtzuſtellenden ſpeziellen Beſchränkungen genau beſtimmt wer-
den, denen der Grundbeſitzer und alle Beſitznachfolger bezüglich
des Baues, der Niederlage von Materialien, der Anlage oder des
Gewerbebetriebes ſich zu unterwerfen haben. In das eine Exem-
plar der mit dem Geſuch eingereichten Zeichnung, welches der Aus-
fertigung der Genehmigung beizulegen iſt, ſind die im Feſtungs-
Intereſſe nothwendigen Abänderungen einzutragen. In denjenigen
Fällen, in welchen nach dem Geſetz die Genehmigung nicht zu ver-
ſagen iſt, darf dieſelbe auch nicht an Bedingungen geknüpft wer-
den 4). Die Enſcheidung der Kommandantur wird an die Orts-
1) §. 32 Abſ. 1.
2) §. 28 Abſ. 2.
3) Abgeſehen von denjenigen Fällen, in welchen die Projecte größerer An-
lagen an die R.Rayonkommiſſion zur Prüfung und Feſtſtellung einzuſenden
ſind. Vgl. §. 14 und §. 30 des Geſ. — Der Ortspolizeibehörde ſteht
eine materielle Entſcheidung über den Antrag in keinem Falle zu. Vgl.
Seydel S. 1076.
4) Nach dem Bericht der Reichstags-Kommiſſion S. 17 iſt hierdurch das
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