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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
polizeibehörde gesendet, welcher die Mittheilung an den Antrag-
steller obliegt.

c) Gegen die Entscheidung der Kommandantur ist binnen einer
vierwöchentlichen Präclusivfrist von der Zustellung ab der Rekurs
an die Reichs-Rayonkommission zulässig 1). Derselbe ist bei der
Kommandantur einzulegen. Ist durch die Kommandantur eine
Anlage untersagt worden, so darf diese erst dann begonnen
oder fortgesetzt werden, wenn die Reichs-Rayonkommission die
Anordnung aufgehoben hat 2).

3. Die Herstellung von unzulässigen Bauten und Anlagen
bildet den Thatbestand einer Rayoncontravention, welche ganz
ebenso zu beurtheilen ist, wie die eigenmächtige Vornahme von
Bauten und Anlagen, welche nur mit Genehmigung der Komman-
dantur gestattet sind 3). Ist ein Gesuch um Genehmigung einer
solchen Anlage bei der Kommandantur eingereicht worden, so ist
dasselbe unter Angabe der gesetzlichen Bestimmung, welche die An-
lage für unzulässig erklärt, zurückzuweisen.

4. Widerrechtlich hergestellte Bauten und Anlagen müssen von
dem Besitzer innerhalb der vom Kommandanten zu bestimmenden
Frist beseitigt werden, wenn sie nach dem Urtheil der Komman-
dantur für unzulässig zu erachten sind. Es gilt dies nicht blos
von solchen Anlagen, die nach dem Gesetz absolut unzulässig sind,
sondern auch von solchen, zu deren Herstellung die Genehmigung
ertheilt werden kann, die aber ohne Einholung derselben oder mit
eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Plane hergestellt

Verlangen einer Kaution, um aus derselben eintretendenfalls die ausbedungene
Abschachtung, Wegräumung u. dgl. zu bewirken, für unzulässig erklärt.
1) Vgl. Bd. I S. 381 fg.
2) Ges. §. 29.
3) In dem Rayongesetz §. 32 findet sich in dieser Beziehung ein Redac-
tionsfehler, indem die Strafdrohung daselbst nur gerichtet ist gegen Gutsbe-
sitzer, Bauunternehmer etc., welche ohne die gesetzlich erforderliche
Genehmigung
einen Bau etc. ausführen. Die Aufführung von Bauten,
die absolut unzulässig sind, zu denen die Genehmigung daher gesetzlich gar
nicht ertheilt werden darf, ist in dem Paragraphen nicht erwähnt. Der Sinn
desselben ist aber unzweifelhaft der, daß die daselbst angedrohte Strafe von
jedem verwirkt wird, der gegen die in dem Gesetz anerkannten Eigenthumsbe-
schränkungen eigenmächtig verstößt.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 25

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
polizeibehörde geſendet, welcher die Mittheilung an den Antrag-
ſteller obliegt.

c) Gegen die Entſcheidung der Kommandantur iſt binnen einer
vierwöchentlichen Präcluſivfriſt von der Zuſtellung ab der Rekurs
an die Reichs-Rayonkommiſſion zuläſſig 1). Derſelbe iſt bei der
Kommandantur einzulegen. Iſt durch die Kommandantur eine
Anlage unterſagt worden, ſo darf dieſe erſt dann begonnen
oder fortgeſetzt werden, wenn die Reichs-Rayonkommiſſion die
Anordnung aufgehoben hat 2).

3. Die Herſtellung von unzuläſſigen Bauten und Anlagen
bildet den Thatbeſtand einer Rayoncontravention, welche ganz
ebenſo zu beurtheilen iſt, wie die eigenmächtige Vornahme von
Bauten und Anlagen, welche nur mit Genehmigung der Komman-
dantur geſtattet ſind 3). Iſt ein Geſuch um Genehmigung einer
ſolchen Anlage bei der Kommandantur eingereicht worden, ſo iſt
dasſelbe unter Angabe der geſetzlichen Beſtimmung, welche die An-
lage für unzuläſſig erklärt, zurückzuweiſen.

4. Widerrechtlich hergeſtellte Bauten und Anlagen müſſen von
dem Beſitzer innerhalb der vom Kommandanten zu beſtimmenden
Friſt beſeitigt werden, wenn ſie nach dem Urtheil der Komman-
dantur für unzuläſſig zu erachten ſind. Es gilt dies nicht blos
von ſolchen Anlagen, die nach dem Geſetz abſolut unzuläſſig ſind,
ſondern auch von ſolchen, zu deren Herſtellung die Genehmigung
ertheilt werden kann, die aber ohne Einholung derſelben oder mit
eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Plane hergeſtellt

Verlangen einer Kaution, um aus derſelben eintretendenfalls die ausbedungene
Abſchachtung, Wegräumung u. dgl. zu bewirken, für unzuläſſig erklärt.
1) Vgl. Bd. I S. 381 fg.
2) Geſ. §. 29.
3) In dem Rayongeſetz §. 32 findet ſich in dieſer Beziehung ein Redac-
tionsfehler, indem die Strafdrohung daſelbſt nur gerichtet iſt gegen Gutsbe-
ſitzer, Bauunternehmer ꝛc., welche ohne die geſetzlich erforderliche
Genehmigung
einen Bau ꝛc. ausführen. Die Aufführung von Bauten,
die abſolut unzuläſſig ſind, zu denen die Genehmigung daher geſetzlich gar
nicht ertheilt werden darf, iſt in dem Paragraphen nicht erwähnt. Der Sinn
deſſelben iſt aber unzweifelhaft der, daß die daſelbſt angedrohte Strafe von
jedem verwirkt wird, der gegen die in dem Geſetz anerkannten Eigenthumsbe-
ſchränkungen eigenmächtig verſtößt.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 25
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[385/0395] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. polizeibehörde geſendet, welcher die Mittheilung an den Antrag- ſteller obliegt. c) Gegen die Entſcheidung der Kommandantur iſt binnen einer vierwöchentlichen Präcluſivfriſt von der Zuſtellung ab der Rekurs an die Reichs-Rayonkommiſſion zuläſſig 1). Derſelbe iſt bei der Kommandantur einzulegen. Iſt durch die Kommandantur eine Anlage unterſagt worden, ſo darf dieſe erſt dann begonnen oder fortgeſetzt werden, wenn die Reichs-Rayonkommiſſion die Anordnung aufgehoben hat 2). 3. Die Herſtellung von unzuläſſigen Bauten und Anlagen bildet den Thatbeſtand einer Rayoncontravention, welche ganz ebenſo zu beurtheilen iſt, wie die eigenmächtige Vornahme von Bauten und Anlagen, welche nur mit Genehmigung der Komman- dantur geſtattet ſind 3). Iſt ein Geſuch um Genehmigung einer ſolchen Anlage bei der Kommandantur eingereicht worden, ſo iſt dasſelbe unter Angabe der geſetzlichen Beſtimmung, welche die An- lage für unzuläſſig erklärt, zurückzuweiſen. 4. Widerrechtlich hergeſtellte Bauten und Anlagen müſſen von dem Beſitzer innerhalb der vom Kommandanten zu beſtimmenden Friſt beſeitigt werden, wenn ſie nach dem Urtheil der Komman- dantur für unzuläſſig zu erachten ſind. Es gilt dies nicht blos von ſolchen Anlagen, die nach dem Geſetz abſolut unzuläſſig ſind, ſondern auch von ſolchen, zu deren Herſtellung die Genehmigung ertheilt werden kann, die aber ohne Einholung derſelben oder mit eigenmächtiger Abweichung von dem genehmigten Plane hergeſtellt 4) 1) Vgl. Bd. I S. 381 fg. 2) Geſ. §. 29. 3) In dem Rayongeſetz §. 32 findet ſich in dieſer Beziehung ein Redac- tionsfehler, indem die Strafdrohung daſelbſt nur gerichtet iſt gegen Gutsbe- ſitzer, Bauunternehmer ꝛc., welche ohne die geſetzlich erforderliche Genehmigung einen Bau ꝛc. ausführen. Die Aufführung von Bauten, die abſolut unzuläſſig ſind, zu denen die Genehmigung daher geſetzlich gar nicht ertheilt werden darf, iſt in dem Paragraphen nicht erwähnt. Der Sinn deſſelben iſt aber unzweifelhaft der, daß die daſelbſt angedrohte Strafe von jedem verwirkt wird, der gegen die in dem Geſetz anerkannten Eigenthumsbe- ſchränkungen eigenmächtig verſtößt. 4) Verlangen einer Kaution, um aus derſelben eintretendenfalls die ausbedungene Abſchachtung, Wegräumung u. dgl. zu bewirken, für unzuläſſig erklärt. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 25

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/395>, abgerufen am 22.11.2024.