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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
weg offen. Die Klage ist gegen den Reichsfiskus zu richten,
welcher durch die Kommandantur vertreten wird; zuständig ist das
Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist 1).

f) Der Militairbehörde steht innerhalb derselben Präclusiv-
frist das Recht zu, die Enteignung des Grundstücks zu ver-
langen. Die Erklärung der Militairbehörde an die höhere Ver-
waltungsbehörde, daß von dieser Befugniß Gebrauch gemacht wird,
unterbricht den Lauf der Frist zur Beschreitung des Rechtsweges
sowie das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entschädigung.
Das Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Landes-
gesetzen 2).

Der Besitzer des Grundstücks ist befugt zu verlangen, daß die
Enteignung auf alle diejenigen Theile des Grundstücks ausgedehnt
werde, deren fernere Benutzung in der bisherigen Weise nach
dem Gutachten von Sachverständigen durch die Abtrennung des
den Rayonbeschränkungen unterworfenen Theiles wesentlich
beeinträchtigt, erschwert oder verhindert werden würde 3).

4. Die Zahlung der Entschädigung.

a) Der Regel nach wird die Entschädigung in Rente ge-
währt. Dieselbe beträgt jährlich 6 Prozent der Summe, um
welche sich der Werth des Grundstücks vermindert hat. Der Lauf
der Rente beginnt mit dem Tage der Absteckung der Rayonlinien 4)
und bei Entschädigungen für die versagte Genehmigung zu Anlagen
im 3. Rayon mit dem Tage des ablehnenden Bescheides der Kom-
mandantur 5). Die Rente wird in vierteljährigen Raten postnu-
merando
aus der Festungskasse gezahlt 6). Sie erlischt nach Ab-
lauf von 37 Jahren oder sobald das Grundstück aufhört, den Be-
schränkungen der ersten beiden Rayons oder der Zwischenrayons
unterworfen zu sein 7).


1) §. 41 Abs. 3. §. 42 Abs. 1 und 2. Ob das Amtsgericht oder das
Landgericht zuständig ist, hängt davon ab, ob die beanspruchte Entschädigung
die Summe von 300 Mark übersteigt. Gerichtsverf.Gesetz §. 23 Ziff. 1. §. 70.
2) §. 41 Abs. 4. 5.
3) ebendas.
4) §. 36 Abs. 3.
5) §. 38 Abs. 2.
6) §. 36 Abs. 4.
7) §. 36 Abs. 3.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
weg offen. Die Klage iſt gegen den Reichsfiskus zu richten,
welcher durch die Kommandantur vertreten wird; zuſtändig iſt das
Gericht, in deſſen Bezirk das betreffende Grundſtück belegen iſt 1).

f) Der Militairbehörde ſteht innerhalb derſelben Präcluſiv-
friſt das Recht zu, die Enteignung des Grundſtücks zu ver-
langen. Die Erklärung der Militairbehörde an die höhere Ver-
waltungsbehörde, daß von dieſer Befugniß Gebrauch gemacht wird,
unterbricht den Lauf der Friſt zur Beſchreitung des Rechtsweges
ſowie das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entſchädigung.
Das Verfahren bei der Enteignung richtet ſich nach den Landes-
geſetzen 2).

Der Beſitzer des Grundſtücks iſt befugt zu verlangen, daß die
Enteignung auf alle diejenigen Theile des Grundſtücks ausgedehnt
werde, deren fernere Benutzung in der bisherigen Weiſe nach
dem Gutachten von Sachverſtändigen durch die Abtrennung des
den Rayonbeſchränkungen unterworfenen Theiles weſentlich
beeinträchtigt, erſchwert oder verhindert werden würde 3).

4. Die Zahlung der Entſchädigung.

a) Der Regel nach wird die Entſchädigung in Rente ge-
währt. Dieſelbe beträgt jährlich 6 Prozent der Summe, um
welche ſich der Werth des Grundſtücks vermindert hat. Der Lauf
der Rente beginnt mit dem Tage der Abſteckung der Rayonlinien 4)
und bei Entſchädigungen für die verſagte Genehmigung zu Anlagen
im 3. Rayon mit dem Tage des ablehnenden Beſcheides der Kom-
mandantur 5). Die Rente wird in vierteljährigen Raten postnu-
merando
aus der Feſtungskaſſe gezahlt 6). Sie erliſcht nach Ab-
lauf von 37 Jahren oder ſobald das Grundſtück aufhört, den Be-
ſchränkungen der erſten beiden Rayons oder der Zwiſchenrayons
unterworfen zu ſein 7).


1) §. 41 Abſ. 3. §. 42 Abſ. 1 und 2. Ob das Amtsgericht oder das
Landgericht zuſtändig iſt, hängt davon ab, ob die beanſpruchte Entſchädigung
die Summe von 300 Mark überſteigt. Gerichtsverf.Geſetz §. 23 Ziff. 1. §. 70.
2) §. 41 Abſ. 4. 5.
3) ebendaſ.
4) §. 36 Abſ. 3.
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[391/0401] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. weg offen. Die Klage iſt gegen den Reichsfiskus zu richten, welcher durch die Kommandantur vertreten wird; zuſtändig iſt das Gericht, in deſſen Bezirk das betreffende Grundſtück belegen iſt 1). f) Der Militairbehörde ſteht innerhalb derſelben Präcluſiv- friſt das Recht zu, die Enteignung des Grundſtücks zu ver- langen. Die Erklärung der Militairbehörde an die höhere Ver- waltungsbehörde, daß von dieſer Befugniß Gebrauch gemacht wird, unterbricht den Lauf der Friſt zur Beſchreitung des Rechtsweges ſowie das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entſchädigung. Das Verfahren bei der Enteignung richtet ſich nach den Landes- geſetzen 2). Der Beſitzer des Grundſtücks iſt befugt zu verlangen, daß die Enteignung auf alle diejenigen Theile des Grundſtücks ausgedehnt werde, deren fernere Benutzung in der bisherigen Weiſe nach dem Gutachten von Sachverſtändigen durch die Abtrennung des den Rayonbeſchränkungen unterworfenen Theiles weſentlich beeinträchtigt, erſchwert oder verhindert werden würde 3). 4. Die Zahlung der Entſchädigung. a) Der Regel nach wird die Entſchädigung in Rente ge- währt. Dieſelbe beträgt jährlich 6 Prozent der Summe, um welche ſich der Werth des Grundſtücks vermindert hat. Der Lauf der Rente beginnt mit dem Tage der Abſteckung der Rayonlinien 4) und bei Entſchädigungen für die verſagte Genehmigung zu Anlagen im 3. Rayon mit dem Tage des ablehnenden Beſcheides der Kom- mandantur 5). Die Rente wird in vierteljährigen Raten postnu- merando aus der Feſtungskaſſe gezahlt 6). Sie erliſcht nach Ab- lauf von 37 Jahren oder ſobald das Grundſtück aufhört, den Be- ſchränkungen der erſten beiden Rayons oder der Zwiſchenrayons unterworfen zu ſein 7). 1) §. 41 Abſ. 3. §. 42 Abſ. 1 und 2. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuſtändig iſt, hängt davon ab, ob die beanſpruchte Entſchädigung die Summe von 300 Mark überſteigt. Gerichtsverf.Geſetz §. 23 Ziff. 1. §. 70. 2) §. 41 Abſ. 4. 5. 3) ebendaſ. 4) §. 36 Abſ. 3. 5) §. 38 Abſ. 2. 6) §. 36 Abſ. 4. 7) §. 36 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/401>, abgerufen am 21.11.2024.