Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. weg offen. Die Klage ist gegen den Reichsfiskus zu richten,welcher durch die Kommandantur vertreten wird; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist 1). f) Der Militairbehörde steht innerhalb derselben Präclusiv- Der Besitzer des Grundstücks ist befugt zu verlangen, daß die 4. Die Zahlung der Entschädigung. a) Der Regel nach wird die Entschädigung in Rente ge- 1) §. 41 Abs. 3. §. 42 Abs. 1 und 2. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, hängt davon ab, ob die beanspruchte Entschädigung die Summe von 300 Mark übersteigt. Gerichtsverf.Gesetz §. 23 Ziff. 1. §. 70. 2) §. 41 Abs. 4. 5. 3) ebendas. 4) §. 36 Abs. 3. 5) §. 38 Abs. 2. 6) §. 36 Abs. 4. 7) §. 36 Abs. 3.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. weg offen. Die Klage iſt gegen den Reichsfiskus zu richten,welcher durch die Kommandantur vertreten wird; zuſtändig iſt das Gericht, in deſſen Bezirk das betreffende Grundſtück belegen iſt 1). f) Der Militairbehörde ſteht innerhalb derſelben Präcluſiv- Der Beſitzer des Grundſtücks iſt befugt zu verlangen, daß die 4. Die Zahlung der Entſchädigung. a) Der Regel nach wird die Entſchädigung in Rente ge- 1) §. 41 Abſ. 3. §. 42 Abſ. 1 und 2. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuſtändig iſt, hängt davon ab, ob die beanſpruchte Entſchädigung die Summe von 300 Mark überſteigt. Gerichtsverf.Geſetz §. 23 Ziff. 1. §. 70. 2) §. 41 Abſ. 4. 5. 3) ebendaſ. 4) §. 36 Abſ. 3. 5) §. 38 Abſ. 2. 6) §. 36 Abſ. 4. 7) §. 36 Abſ. 3.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
weg offen. Die Klage iſt gegen den Reichsfiskus zu richten,
welcher durch die Kommandantur vertreten wird; zuſtändig iſt das
Gericht, in deſſen Bezirk das betreffende Grundſtück belegen iſt 1).
f) Der Militairbehörde ſteht innerhalb derſelben Präcluſiv-
friſt das Recht zu, die Enteignung des Grundſtücks zu ver-
langen. Die Erklärung der Militairbehörde an die höhere Ver-
waltungsbehörde, daß von dieſer Befugniß Gebrauch gemacht wird,
unterbricht den Lauf der Friſt zur Beſchreitung des Rechtsweges
ſowie das gerichtliche Verfahren über die Höhe der Entſchädigung.
Das Verfahren bei der Enteignung richtet ſich nach den Landes-
geſetzen 2).
Der Beſitzer des Grundſtücks iſt befugt zu verlangen, daß die
Enteignung auf alle diejenigen Theile des Grundſtücks ausgedehnt
werde, deren fernere Benutzung in der bisherigen Weiſe nach
dem Gutachten von Sachverſtändigen durch die Abtrennung des
den Rayonbeſchränkungen unterworfenen Theiles weſentlich
beeinträchtigt, erſchwert oder verhindert werden würde 3).
4. Die Zahlung der Entſchädigung.
a) Der Regel nach wird die Entſchädigung in Rente ge-
währt. Dieſelbe beträgt jährlich 6 Prozent der Summe, um
welche ſich der Werth des Grundſtücks vermindert hat. Der Lauf
der Rente beginnt mit dem Tage der Abſteckung der Rayonlinien 4)
und bei Entſchädigungen für die verſagte Genehmigung zu Anlagen
im 3. Rayon mit dem Tage des ablehnenden Beſcheides der Kom-
mandantur 5). Die Rente wird in vierteljährigen Raten postnu-
merando aus der Feſtungskaſſe gezahlt 6). Sie erliſcht nach Ab-
lauf von 37 Jahren oder ſobald das Grundſtück aufhört, den Be-
ſchränkungen der erſten beiden Rayons oder der Zwiſchenrayons
unterworfen zu ſein 7).
1) §. 41 Abſ. 3. §. 42 Abſ. 1 und 2. Ob das Amtsgericht oder das
Landgericht zuſtändig iſt, hängt davon ab, ob die beanſpruchte Entſchädigung
die Summe von 300 Mark überſteigt. Gerichtsverf.Geſetz §. 23 Ziff. 1. §. 70.
2) §. 41 Abſ. 4. 5.
3) ebendaſ.
4) §. 36 Abſ. 3.
5) §. 38 Abſ. 2.
6) §. 36 Abſ. 4.
7) §. 36 Abſ. 3.
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