Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. b) Renten, welche jährlich weniger als 3 Mark betragen, wer- c) Berechtigt zum Empfange der Entschädigungssumme und 1) §. 36 Abs. 5. 2) §. 36 Abs. 1. Ueber die Gründe, aus denen man dieses Wahlrecht be- willigt hat, vgl. den Kommissions-Bericht S. 24. 3) §. 40 Abs. 6. 4) §. 36 Abs. 2. §. 38 Abs. 2. 5) §. 36 Abs. 4. Die Festungskommandantur ist nach §. 12 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Besitzveränderungen der Grundstücke im Kataster nachgetragen werden. Unterläßt sie dies und wird in Folge dessen die Rente an einen Unberechtigten ausgezahlt, so ist sie dem Rentenberechtigten zur Schad- loshaltung verpflichtet. Vgl. auch Seydel a. a. O. S. 1080. 6) §. 37 des Ges.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. b) Renten, welche jährlich weniger als 3 Mark betragen, wer- c) Berechtigt zum Empfange der Entſchädigungsſumme und 1) §. 36 Abſ. 5. 2) §. 36 Abſ. 1. Ueber die Gründe, aus denen man dieſes Wahlrecht be- willigt hat, vgl. den Kommiſſions-Bericht S. 24. 3) §. 40 Abſ. 6. 4) §. 36 Abſ. 2. §. 38 Abſ. 2. 5) §. 36 Abſ. 4. Die Feſtungskommandantur iſt nach §. 12 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß Beſitzveränderungen der Grundſtücke im Kataſter nachgetragen werden. Unterläßt ſie dies und wird in Folge deſſen die Rente an einen Unberechtigten ausgezahlt, ſo iſt ſie dem Rentenberechtigten zur Schad- loshaltung verpflichtet. Vgl. auch Seydel a. a. O. S. 1080. 6) §. 37 des Geſ.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
b) Renten, welche jährlich weniger als 3 Mark betragen, wer-
den mit dem 16⅔fachen Betrage kapitaliſirt und ſofort an die
Beſitzer ausgezahlt 1). Außerdem hat der Beſitzer das Recht, falls
die Werthsverminderung ſeines Grundſtücks mindeſtens ein Drittel
des bisherigen Werthes beträgt, nach ſeiner Wahl die Entſchädi-
gung in Rente oder in Kapital zu verlangen 2). Das Wahlrecht
muß bereits während des Abſchätzungsverfahrens ausgeübt wer-
den. Sobald nach dem Gutachten eines Sachverſtändigen die
Werthsverminderung ſo groß iſt, daß der Beſitzer eine Entſchädi-
gung in Kapital zu fordern berechtigt iſt, muß er auf die Aufforde-
rung des Kommiſſarius binnen einer Präkluſivfriſt von 4 Wochen
erklären, daß er die Entſchädigung in Kapital verlange, widrigen-
falls er nur die Abfindung durch Rente fordern kann 3). Die
Entſchädigungsſumme iſt von demjenigen Tage an mit fünf Pro-
zent zu verzinſen, mit welchem der Lauf der Rente beginnen
würde 4).
c) Berechtigt zum Empfange der Entſchädigungsſumme und
Rente iſt der Beſitzer des Grundſtücks; die Legitimation desſelben
zum Empfange des Kapitals, ſowie der einzelnen Raten der Rente
wird der Feſtungskaſſe gegenüber dadurch geführt, daß er im
Rayonkataſter eingetragen iſt 5). Inwieweit anderen Realberech-
tigten, insbeſondere Pfandgläubigern, Nießbrauchsberechtigten, Mit-
eigenthümern u. ſ. w., Rechte an der Entſchädigung zuſtehen, iſt
nach Maßgabe der im concreten Falle beſtehenden Rechtsverhält-
niſſe nach den Landesgeſetzen zu beurtheilen 6). Hierbei iſt davon
auszugehen, daß von den ſechs Prozent der Entſchädigungsſumme,
welche als Rente gezahlt werden, fünf Prozent als Verzinſung
1) §. 36 Abſ. 5.
2) §. 36 Abſ. 1. Ueber die Gründe, aus denen man dieſes Wahlrecht be-
willigt hat, vgl. den Kommiſſions-Bericht S. 24.
3) §. 40 Abſ. 6.
4) §. 36 Abſ. 2. §. 38 Abſ. 2.
5) §. 36 Abſ. 4. Die Feſtungskommandantur iſt nach §. 12 verpflichtet,
dafür Sorge zu tragen, daß Beſitzveränderungen der Grundſtücke im Kataſter
nachgetragen werden. Unterläßt ſie dies und wird in Folge deſſen die Rente
an einen Unberechtigten ausgezahlt, ſo iſt ſie dem Rentenberechtigten zur Schad-
loshaltung verpflichtet. Vgl. auch Seydel a. a. O. S. 1080.
6) §. 37 des Geſ.
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