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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen.
welche unabhängig von allen ferneren darauf bezüglichen Verhand-
lungen in Kraft treten und bleiben soll." Bei Abfassung dieser
Konvention hatten die Kontrahenten daher offenbar den überein-
stimmenden Willen, einerseits, daß dieselbe auch in dem Falle
Geltung haben solle, wenn die in Aussicht genommene Verein-
barung einer Bundesverfassung nicht gelingen sollte, andererseits,
daß sie für Sachsen unverändert in Kraft bleiben solle, wenngleich
etwa die Bundesverfassung Bestimmungen über das Kriegswesen
enthalten sollte, welche mit ihr im Widerspruch stehen. Eine aus-
drückliche Bestätigung hat dies in einem Nachtragsprotokoll vom
8. Febr. 1867 erhalten, in welchem vereinbart wurde, daß die von
der Konferenz der Bevollmächtigten vom 7. Febr. 1867 in Art. 61
des Verfassungs-Entw. eingeschobenen Worte 1) "oder ohne" (R.V.
Art. 64 Abs. 3) "als über die Absicht der Konvention zwischen
Preußen und Sachsen hinausgehend, auf das Verhältniß zum
Königr. Sachsen keine Anwendung finden." Hervorzuheben ist
ferner, daß diese Konvention mit Sachsen unter allen mit Staaten
des Norddeutschen Bundes geschlossenen Konventionen die einzige
ist, welche keine Beschränkung oder Verminderung der nach der
Verfassung den Einzelstaaten verbliebenen Rechte enthält und welche
keines dieser Rechte auf Preußen überträgt, sondern daß sie
lediglich das Verhältniß des Sächsischen Kontingents zum
Bunde
und zum Bundesfeldherrn betrifft. Als Contrahent der-
selben wird im Eingang genannt "der König von Preußen als
Bundesfeldherr", obschon zur Zeit ihres Abschlusses kein anderes
Bundesverhältniß bestand als das durch den Vertrag vom 18. August
1866 begründete 2). Es ergiebt sich aus alledem, daß die Konven-
tion vom 7. Febr. 1867 nach der Absicht ihrer Contrahenten eine
spezielle Regelung der Heeres-Verfassung für Sachsen enthalten
sollte, welche vor der generellen Regelung des Bundeskriegs-
wesens, wie sie die Bundesverfassung normiren würde, den Vor-
rang haben sollte. Allein dieser Charakter eines Spezial-Verfassungs-
gesetzes ist ihr in der Folge nicht beigelegt worden; es wäre dazu
erforderlich gewesen, daß in die Verf. des Nordd. Bundes ein
ähnlicher Vorbehalt aufgenommen wurde, wie ihn die Schlußbe-

1) Vgl. oben Bd. I S. 22 a. E.
2) Siehe Bd. I S. 16 fg.

§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen.
welche unabhängig von allen ferneren darauf bezüglichen Verhand-
lungen in Kraft treten und bleiben ſoll.“ Bei Abfaſſung dieſer
Konvention hatten die Kontrahenten daher offenbar den überein-
ſtimmenden Willen, einerſeits, daß dieſelbe auch in dem Falle
Geltung haben ſolle, wenn die in Ausſicht genommene Verein-
barung einer Bundesverfaſſung nicht gelingen ſollte, andererſeits,
daß ſie für Sachſen unverändert in Kraft bleiben ſolle, wenngleich
etwa die Bundesverfaſſung Beſtimmungen über das Kriegsweſen
enthalten ſollte, welche mit ihr im Widerſpruch ſtehen. Eine aus-
drückliche Beſtätigung hat dies in einem Nachtragsprotokoll vom
8. Febr. 1867 erhalten, in welchem vereinbart wurde, daß die von
der Konferenz der Bevollmächtigten vom 7. Febr. 1867 in Art. 61
des Verfaſſungs-Entw. eingeſchobenen Worte 1) „oder ohne“ (R.V.
Art. 64 Abſ. 3) „als über die Abſicht der Konvention zwiſchen
Preußen und Sachſen hinausgehend, auf das Verhältniß zum
Königr. Sachſen keine Anwendung finden.“ Hervorzuheben iſt
ferner, daß dieſe Konvention mit Sachſen unter allen mit Staaten
des Norddeutſchen Bundes geſchloſſenen Konventionen die einzige
iſt, welche keine Beſchränkung oder Verminderung der nach der
Verfaſſung den Einzelſtaaten verbliebenen Rechte enthält und welche
keines dieſer Rechte auf Preußen überträgt, ſondern daß ſie
lediglich das Verhältniß des Sächſiſchen Kontingents zum
Bunde
und zum Bundesfeldherrn betrifft. Als Contrahent der-
ſelben wird im Eingang genannt „der König von Preußen als
Bundesfeldherr“, obſchon zur Zeit ihres Abſchluſſes kein anderes
Bundesverhältniß beſtand als das durch den Vertrag vom 18. Auguſt
1866 begründete 2). Es ergiebt ſich aus alledem, daß die Konven-
tion vom 7. Febr. 1867 nach der Abſicht ihrer Contrahenten eine
ſpezielle Regelung der Heeres-Verfaſſung für Sachſen enthalten
ſollte, welche vor der generellen Regelung des Bundeskriegs-
weſens, wie ſie die Bundesverfaſſung normiren würde, den Vor-
rang haben ſollte. Allein dieſer Charakter eines Spezial-Verfaſſungs-
geſetzes iſt ihr in der Folge nicht beigelegt worden; es wäre dazu
erforderlich geweſen, daß in die Verf. des Nordd. Bundes ein
ähnlicher Vorbehalt aufgenommen wurde, wie ihn die Schlußbe-

1) Vgl. oben Bd. I S. 22 a. E.
2) Siehe Bd. I S. 16 fg.
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[31/0041] §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. welche unabhängig von allen ferneren darauf bezüglichen Verhand- lungen in Kraft treten und bleiben ſoll.“ Bei Abfaſſung dieſer Konvention hatten die Kontrahenten daher offenbar den überein- ſtimmenden Willen, einerſeits, daß dieſelbe auch in dem Falle Geltung haben ſolle, wenn die in Ausſicht genommene Verein- barung einer Bundesverfaſſung nicht gelingen ſollte, andererſeits, daß ſie für Sachſen unverändert in Kraft bleiben ſolle, wenngleich etwa die Bundesverfaſſung Beſtimmungen über das Kriegsweſen enthalten ſollte, welche mit ihr im Widerſpruch ſtehen. Eine aus- drückliche Beſtätigung hat dies in einem Nachtragsprotokoll vom 8. Febr. 1867 erhalten, in welchem vereinbart wurde, daß die von der Konferenz der Bevollmächtigten vom 7. Febr. 1867 in Art. 61 des Verfaſſungs-Entw. eingeſchobenen Worte 1) „oder ohne“ (R.V. Art. 64 Abſ. 3) „als über die Abſicht der Konvention zwiſchen Preußen und Sachſen hinausgehend, auf das Verhältniß zum Königr. Sachſen keine Anwendung finden.“ Hervorzuheben iſt ferner, daß dieſe Konvention mit Sachſen unter allen mit Staaten des Norddeutſchen Bundes geſchloſſenen Konventionen die einzige iſt, welche keine Beſchränkung oder Verminderung der nach der Verfaſſung den Einzelſtaaten verbliebenen Rechte enthält und welche keines dieſer Rechte auf Preußen überträgt, ſondern daß ſie lediglich das Verhältniß des Sächſiſchen Kontingents zum Bunde und zum Bundesfeldherrn betrifft. Als Contrahent der- ſelben wird im Eingang genannt „der König von Preußen als Bundesfeldherr“, obſchon zur Zeit ihres Abſchluſſes kein anderes Bundesverhältniß beſtand als das durch den Vertrag vom 18. Auguſt 1866 begründete 2). Es ergiebt ſich aus alledem, daß die Konven- tion vom 7. Febr. 1867 nach der Abſicht ihrer Contrahenten eine ſpezielle Regelung der Heeres-Verfaſſung für Sachſen enthalten ſollte, welche vor der generellen Regelung des Bundeskriegs- weſens, wie ſie die Bundesverfaſſung normiren würde, den Vor- rang haben ſollte. Allein dieſer Charakter eines Spezial-Verfaſſungs- geſetzes iſt ihr in der Folge nicht beigelegt worden; es wäre dazu erforderlich geweſen, daß in die Verf. des Nordd. Bundes ein ähnlicher Vorbehalt aufgenommen wurde, wie ihn die Schlußbe- 1) Vgl. oben Bd. I S. 22 a. E. 2) Siehe Bd. I S. 16 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/41>, abgerufen am 21.11.2024.