Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. Von dem hier vorausgesetzten Falle ist nun aber ein anderer 4. Auf die Konventionen mit Sachsen, Württemberg und a) Die Konvention mit dem Königreich Sachsen ist am 1) Ausgenommen sind hiervon die einigen kleineren Staaten zeitweise be- willigten Nachlässe von den Militair-Ausgaben. Dieselben hatten nur für die Uebergangszeit praktische Bedeutung und können hier unerörtert bleiben. 2) Vgl. Hänel Studien I S. 246.
§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. Von dem hier vorausgeſetzten Falle iſt nun aber ein anderer 4. Auf die Konventionen mit Sachſen, Württemberg und a) Die Konvention mit dem Königreich Sachſen iſt am 1) Ausgenommen ſind hiervon die einigen kleineren Staaten zeitweiſe be- willigten Nachläſſe von den Militair-Ausgaben. Dieſelben hatten nur für die Uebergangszeit praktiſche Bedeutung und können hier unerörtert bleiben. 2) Vgl. Hänel Studien I S. 246.
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§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen.
Von dem hier vorausgeſetzten Falle iſt nun aber ein anderer
wohl zu unterſcheiden; nämlich der, daß die Konvention nicht die
in der Reichsverfaſſung oder den Reichsgeſetzen aufgeſtellten Rechts-
ſätze abändert, ſondern nur die Ausübung der durch dieſe Rechts-
ſätze dem Kaiſer übertragenen Oberbefehlshaber-Befugniſſe betrifft.
Nur dieſer letztere Fall iſt in den bisher abgeſchloſſenen Konven-
tionen gegeben; ſie enthalten nur Zuſicherungen über die Art und
Weiſe, in welcher die dem Kaiſer verfaſſungsmäßig eingeräum-
ten Befugniſſe ausgeübt werden ſollen 1). Dieſe Konventionen
reichen an das Niveau der Geſetzgebung, insbeſondere der Ver-
faſſung, gar nicht hinan; ſie laſſen die verfaſſungsmäßig oder reichs-
geſetzlich ſanctionirten Rechtsſätze völlig unberührt; ſie äußern ihre
Wirkungen ausſchließlich auf dem Gebiet der Verwaltung, in specie
des militairiſchen Oberbefehls, welches der freien Entſchließung
des Kaiſers unterſtellt iſt 2). Aus dieſem Grunde bedurften auch
dieſe Konventionen nur der Genehmigung des Kaiſers, nicht der-
jenigen des Bundesrathes und Reichstages, und ebenſowenig einer
ordnungsmäßigen Verkündigung im Reichsgeſetzblatt. Es genügt
eine Mittheilung der Konventionen an Bundesrath und Reichs-
tag behufs Conſtatirung, daß die Konventionen nicht in das
Gebiet der Geſetzgebung eingreifen.
4. Auf die Konventionen mit Sachſen, Württemberg und
Bayern beziehen ſich die vorſtehenden Ausführungen nicht, jede
derſelben hat vielmehr einen eigenthümlichen juriſtiſchen Charakter.
a) Die Konvention mit dem Königreich Sachſen iſt am
7. Februar 1867 abgeſchloſſen worden, alſo vor Einführung der
Verf. des Nordd. Bundes. Im Eingange der Uebereinkunft wird
bemerkt, daß dieſelbe geſchloſſen werde, „um die Beſtimmungen
der Verfaſſung des Nordd. Bundes über das Bundeskriegsweſen
den beſonderen Verhältniſſen des Königreichs Sachſen anzupaſſen“,
und ſie wird bezeichnet als eine „auf der Grundlage des Friedens-
vertrages vom 21. Oktober getroffene beſondere Verabredung,
1) Ausgenommen ſind hiervon die einigen kleineren Staaten zeitweiſe be-
willigten Nachläſſe von den Militair-Ausgaben. Dieſelben hatten
nur für die Uebergangszeit praktiſche Bedeutung und können hier unerörtert
bleiben.
2) Vgl. Hänel Studien I S. 246.
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