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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffuete Macht des Reiches.
dern Seitens der Königs von Württemberg nach vorgängiger Zu-
stimmung des Kaisers 1).

3) Der Kaiser hat das Recht der Inspektion. Er kann
jeder Zeit von dem Zustande der einzelnen Kontingente sich per-
sönlich oder durch von ihm ernannte Inspekteure überzeugen, um
festzustellen, daß innerhalb des deutschen Heeres alle Truppentheile
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und er hat dafür zu
sorgen, daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften,
sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten
wird. Der Kaiser ist befugt, die Abstellung der bei den Inspek-
tionen vorgefundenen Mängel anzuordnen. R.V. Art. 63 Abs. 3 2).

4) Nach der R.V. Art. 63 Abs. 4 hat der Kaiser den Prä-
senzstand, die Gliederung und Eintheilung
der Kon-
tingente des Reichsheeres zu bestimmen. Diese Befugniß ist aber
hinsichtlich des Friedensstandes des stehenden Heeres wesentlich
eingeschränkt worden durch die Vorschriften des Militairgesetzes
§. 1--4 3); und es sind nunmehr folgende Unterscheidungen zu
machen:

a) hinsichtlich des stehenden Heeres im Frieden erstreckt
sich die Befugniß des Kaisers nur auf diejenigen taktischen und
administrativen Verbände, sowie auf diejenigen besonderen Forma-
tionen, welche in den §§. 2 und 3 des Militairgesetzes nicht er-
wähnt werden 4).

b) hinsichtlich der Landwehr hat der Kaiser das Recht, die

1) Württemb. Milit.-Konv. Art. 5.
2) Da alle Truppentheile den Befehlen des Kaisers unbedingt Folge
leisten müssen, so ergiebt sich, daß diese Anordnungen unmittelbar vom Kaiser
an die betreffenden Truppen-Kommando-Behörden ergehen können. Durch die
Militairkonventionen mit Sachsen Art. 4 Abs. 2 und mit Württemberg
Art. 9 Abs. 2 ist jedoch vereinbart worden, daß der Kaiser die in Folge sol-
cher Inspizirungen bemerkten sachlichen oder persönlichen Mißstände dem
Könige von Sachsen, resp. Württemberg, mittheilt, welcher seinerseits
dieselben abzustellen sich verpflichtet und von dem Geschehenen dann dem Kaiser
Anzeige machen läßt.
3) Vgl. darüber §. 83.
4) Außerdem enthalten die meisten Militairkonventionen bestimmte Ver-
einbarungen über die Formation der einzelnen Kontingente, nämlich für Sachsen,
Württemberg, Hessen, beide Mecklenburg, Baden, Oldenburg, die Thüringischen
Staaten und Anhalt.

§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffuete Macht des Reiches.
dern Seitens der Königs von Württemberg nach vorgängiger Zu-
ſtimmung des Kaiſers 1).

3) Der Kaiſer hat das Recht der Inſpektion. Er kann
jeder Zeit von dem Zuſtande der einzelnen Kontingente ſich per-
ſönlich oder durch von ihm ernannte Inſpekteure überzeugen, um
feſtzuſtellen, daß innerhalb des deutſchen Heeres alle Truppentheile
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden ſind, und er hat dafür zu
ſorgen, daß Einheit in der Organiſation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannſchaften,
ſowie in der Qualifikation der Offiziere hergeſtellt und erhalten
wird. Der Kaiſer iſt befugt, die Abſtellung der bei den Inſpek-
tionen vorgefundenen Mängel anzuordnen. R.V. Art. 63 Abſ. 3 2).

4) Nach der R.V. Art. 63 Abſ. 4 hat der Kaiſer den Prä-
ſenzſtand, die Gliederung und Eintheilung
der Kon-
tingente des Reichsheeres zu beſtimmen. Dieſe Befugniß iſt aber
hinſichtlich des Friedensſtandes des ſtehenden Heeres weſentlich
eingeſchränkt worden durch die Vorſchriften des Militairgeſetzes
§. 1—4 3); und es ſind nunmehr folgende Unterſcheidungen zu
machen:

a) hinſichtlich des ſtehenden Heeres im Frieden erſtreckt
ſich die Befugniß des Kaiſers nur auf diejenigen taktiſchen und
adminiſtrativen Verbände, ſowie auf diejenigen beſonderen Forma-
tionen, welche in den §§. 2 und 3 des Militairgeſetzes nicht er-
wähnt werden 4).

b) hinſichtlich der Landwehr hat der Kaiſer das Recht, die

1) Württemb. Milit.-Konv. Art. 5.
2) Da alle Truppentheile den Befehlen des Kaiſers unbedingt Folge
leiſten müſſen, ſo ergiebt ſich, daß dieſe Anordnungen unmittelbar vom Kaiſer
an die betreffenden Truppen-Kommando-Behörden ergehen können. Durch die
Militairkonventionen mit Sachſen Art. 4 Abſ. 2 und mit Württemberg
Art. 9 Abſ. 2 iſt jedoch vereinbart worden, daß der Kaiſer die in Folge ſol-
cher Inſpizirungen bemerkten ſachlichen oder perſönlichen Mißſtände dem
Könige von Sachſen, reſp. Württemberg, mittheilt, welcher ſeinerſeits
dieſelben abzuſtellen ſich verpflichtet und von dem Geſchehenen dann dem Kaiſer
Anzeige machen läßt.
3) Vgl. darüber §. 83.
4) Außerdem enthalten die meiſten Militairkonventionen beſtimmte Ver-
einbarungen über die Formation der einzelnen Kontingente, nämlich für Sachſen,
Württemberg, Heſſen, beide Mecklenburg, Baden, Oldenburg, die Thüringiſchen
Staaten und Anhalt.
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[37/0047] §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffuete Macht des Reiches. dern Seitens der Königs von Württemberg nach vorgängiger Zu- ſtimmung des Kaiſers 1). 3) Der Kaiſer hat das Recht der Inſpektion. Er kann jeder Zeit von dem Zuſtande der einzelnen Kontingente ſich per- ſönlich oder durch von ihm ernannte Inſpekteure überzeugen, um feſtzuſtellen, daß innerhalb des deutſchen Heeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden ſind, und er hat dafür zu ſorgen, daß Einheit in der Organiſation und Formation, in Be- waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannſchaften, ſowie in der Qualifikation der Offiziere hergeſtellt und erhalten wird. Der Kaiſer iſt befugt, die Abſtellung der bei den Inſpek- tionen vorgefundenen Mängel anzuordnen. R.V. Art. 63 Abſ. 3 2). 4) Nach der R.V. Art. 63 Abſ. 4 hat der Kaiſer den Prä- ſenzſtand, die Gliederung und Eintheilung der Kon- tingente des Reichsheeres zu beſtimmen. Dieſe Befugniß iſt aber hinſichtlich des Friedensſtandes des ſtehenden Heeres weſentlich eingeſchränkt worden durch die Vorſchriften des Militairgeſetzes §. 1—4 3); und es ſind nunmehr folgende Unterſcheidungen zu machen: a) hinſichtlich des ſtehenden Heeres im Frieden erſtreckt ſich die Befugniß des Kaiſers nur auf diejenigen taktiſchen und adminiſtrativen Verbände, ſowie auf diejenigen beſonderen Forma- tionen, welche in den §§. 2 und 3 des Militairgeſetzes nicht er- wähnt werden 4). b) hinſichtlich der Landwehr hat der Kaiſer das Recht, die 1) Württemb. Milit.-Konv. Art. 5. 2) Da alle Truppentheile den Befehlen des Kaiſers unbedingt Folge leiſten müſſen, ſo ergiebt ſich, daß dieſe Anordnungen unmittelbar vom Kaiſer an die betreffenden Truppen-Kommando-Behörden ergehen können. Durch die Militairkonventionen mit Sachſen Art. 4 Abſ. 2 und mit Württemberg Art. 9 Abſ. 2 iſt jedoch vereinbart worden, daß der Kaiſer die in Folge ſol- cher Inſpizirungen bemerkten ſachlichen oder perſönlichen Mißſtände dem Könige von Sachſen, reſp. Württemberg, mittheilt, welcher ſeinerſeits dieſelben abzuſtellen ſich verpflichtet und von dem Geſchehenen dann dem Kaiſer Anzeige machen läßt. 3) Vgl. darüber §. 83. 4) Außerdem enthalten die meiſten Militairkonventionen beſtimmte Ver- einbarungen über die Formation der einzelnen Kontingente, nämlich für Sachſen, Württemberg, Heſſen, beide Mecklenburg, Baden, Oldenburg, die Thüringiſchen Staaten und Anhalt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 37. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/47>, abgerufen am 21.11.2024.