Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. Organisation (Gliederung, Eintheilung u. s. w.) zu bestimmen under ist dabei nur an den Rechtssatz gebunden, daß die Territorial- Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als Grundlage für die Organisation der Landwehr zu dienen habe 1). c) Die Kriegsformation des Heeres sowie die Organisation d) Dasselbe gilt von der Organisation und Zusammensetzung 5) Der Kaiser hat das Dislokationsrecht d. h. das a) Zahlreichen Staaten ist die Zusicherung ertheilt worden, 1) Milit.-Ges. §. 5. Siehe §. 84. 2) Milit.-Ges. §. 6. Vgl. §. 85. 3) R.V. Art. 53 Abs. 1. Vgl. unten §. 87. 4) R.V. Art. 63 Abs. 4. 5) jedoch unbeschadet der Fortdauer dieses Rechtes selbst in seinem verfassungsmäßigen Umfange. 6) Konvent. mit Sachsen Art. 5. Wenn im Interesse des Bundes-
dienstes der Kaiser zu einer Dislozirung der Sächs. Truppen sich bewogen findet, so will er sich vorher mit dem Könige von Sachsen in Vernehmen setzen. Konvent. mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg. Truppen außerhalb des Staatsgebietes soll nur mit Zustimmung des Königs v. W. erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt. Hessen Art. 6 (wie Sachsen). Baden Art. 4. Oldenburg Art. 4 Abs. 2. Thüringen Art. 2. Anhalt Art. 2. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. Organiſation (Gliederung, Eintheilung u. ſ. w.) zu beſtimmen under iſt dabei nur an den Rechtsſatz gebunden, daß die Territorial- Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als Grundlage für die Organiſation der Landwehr zu dienen habe 1). c) Die Kriegsformation des Heeres ſowie die Organiſation d) Daſſelbe gilt von der Organiſation und Zuſammenſetzung 5) Der Kaiſer hat das Dislokationsrecht d. h. das a) Zahlreichen Staaten iſt die Zuſicherung ertheilt worden, 1) Milit.-Geſ. §. 5. Siehe §. 84. 2) Milit.-Geſ. §. 6. Vgl. §. 85. 3) R.V. Art. 53 Abſ. 1. Vgl. unten §. 87. 4) R.V. Art. 63 Abſ. 4. 5) jedoch unbeſchadet der Fortdauer dieſes Rechtes ſelbſt in ſeinem verfaſſungsmäßigen Umfange. 6) Konvent. mit Sachſen Art. 5. Wenn im Intereſſe des Bundes-
dienſtes der Kaiſer zu einer Dislozirung der Sächſ. Truppen ſich bewogen findet, ſo will er ſich vorher mit dem Könige von Sachſen in Vernehmen ſetzen. Konvent. mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg. Truppen außerhalb des Staatsgebietes ſoll nur mit Zuſtimmung des Königs v. W. erfolgen, ſofern es ſich nicht um Beſetzung ſüddeutſcher oder weſtdeutſcher Feſtungen handelt. Heſſen Art. 6 (wie Sachſen). Baden Art. 4. Oldenburg Art. 4 Abſ. 2. Thüringen Art. 2. Anhalt Art. 2. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0048" n="38"/><fw place="top" type="header">§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.</fw><lb/> Organiſation (Gliederung, Eintheilung u. ſ. w.) zu beſtimmen und<lb/> er iſt dabei nur an den Rechtsſatz gebunden, daß die Territorial-<lb/> Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als<lb/> Grundlage für die Organiſation der Landwehr zu dienen habe <note place="foot" n="1)">Milit.-Geſ. §. 5. Siehe §. 84.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die <hi rendition="#g">Kriegs</hi>formation des Heeres ſowie die Organiſation<lb/> des <hi rendition="#g">Landſturmes</hi> beſtimmt der Kaiſer, ohne daß er hierbei<lb/> irgend welchen geſetzlichen Einſchränkungen unterliegt <note place="foot" n="2)">Milit.-Geſ. §. 6. Vgl. §. 85.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Daſſelbe gilt von der Organiſation und Zuſammenſetzung<lb/> der <hi rendition="#g">Kriegsmarine</hi>, abgeſehen von den aus dem Etatsgeſetz<lb/> ſich ergebenden Schranken für die Friedenszeit <note place="foot" n="3)">R.V. Art. 53 Abſ. 1. Vgl. unten §. 87.</note>.</p><lb/> <p>5) Der Kaiſer hat das <hi rendition="#g">Dislokationsrecht</hi> d. h. das<lb/> Recht, die Garniſonen der einzelnen Truppenkörper zu beſtimmen<lb/> und zwar innerhalb des ganzen Bundesgebietes, ſo daß er den<lb/> Truppentheilen der einzelnen Kontingente auch außerhalb ihres<lb/> Staatsgebietes Garniſonen anweiſen kann <note place="foot" n="4)">R.V. Art. 63 Abſ. 4.</note>. Ueber die <hi rendition="#g">Aus-<lb/> übung</hi> dieſes Rechtes <note place="foot" n="5)">jedoch unbeſchadet der Fortdauer dieſes <hi rendition="#g">Rechtes ſelbſt</hi> in ſeinem<lb/> verfaſſungsmäßigen Umfange.</note> ſind aber den meiſten Staaten in den<lb/> Militairkonventionen beſtimmte Zuſicherungen ertheilt worden und<lb/> zwar in dreifacher Richtung:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Zahlreichen Staaten iſt die Zuſicherung ertheilt worden,<lb/> daß ihre Kontingente für die Dauer friedlicher Verhältniſſe im<lb/> eigenen Lande dislozirt bleiben <note place="foot" n="6)">Konvent. mit <hi rendition="#g">Sachſen</hi> Art. 5. Wenn im Intereſſe des Bundes-<lb/> dienſtes der Kaiſer zu einer Dislozirung der Sächſ. Truppen ſich bewogen<lb/> findet, ſo will er ſich vorher mit dem Könige von Sachſen in Vernehmen ſetzen.<lb/> Konvent. mit <hi rendition="#g">Württemberg</hi> Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg.<lb/> Truppen außerhalb des Staatsgebietes ſoll nur mit <hi rendition="#g">Zuſtimmung</hi> des<lb/> Königs v. W. erfolgen, ſofern es ſich nicht um Beſetzung ſüddeutſcher oder<lb/> weſtdeutſcher Feſtungen handelt. <hi rendition="#g">Heſſen</hi> Art. 6 (wie Sachſen). <hi rendition="#g">Baden</hi><lb/> Art. 4. <hi rendition="#g">Oldenburg</hi> Art. 4 Abſ. 2. <hi rendition="#g">Thüringen</hi> Art. 2. <hi rendition="#g">Anhalt</hi><lb/> Art. 2.</note>. Indeſſen ſind Truppen mehrerer<lb/> dieſer Staaten nach Elſaß-Lothringen verlegt worden. Die Dis-<lb/> lozirung der Sächſiſchen Truppen innerhalb Sachſens und der<lb/> Württembergiſchen Truppen innerhalb Württembergs ſteht den<lb/> Kontingentsherren zu, während hinſichtlich der übrigen hier in Be-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0048]
§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
Organiſation (Gliederung, Eintheilung u. ſ. w.) zu beſtimmen und
er iſt dabei nur an den Rechtsſatz gebunden, daß die Territorial-
Eintheilung des Bundesgebietes in 17 Armeekorps-Bezirke als
Grundlage für die Organiſation der Landwehr zu dienen habe 1).
c) Die Kriegsformation des Heeres ſowie die Organiſation
des Landſturmes beſtimmt der Kaiſer, ohne daß er hierbei
irgend welchen geſetzlichen Einſchränkungen unterliegt 2).
d) Daſſelbe gilt von der Organiſation und Zuſammenſetzung
der Kriegsmarine, abgeſehen von den aus dem Etatsgeſetz
ſich ergebenden Schranken für die Friedenszeit 3).
5) Der Kaiſer hat das Dislokationsrecht d. h. das
Recht, die Garniſonen der einzelnen Truppenkörper zu beſtimmen
und zwar innerhalb des ganzen Bundesgebietes, ſo daß er den
Truppentheilen der einzelnen Kontingente auch außerhalb ihres
Staatsgebietes Garniſonen anweiſen kann 4). Ueber die Aus-
übung dieſes Rechtes 5) ſind aber den meiſten Staaten in den
Militairkonventionen beſtimmte Zuſicherungen ertheilt worden und
zwar in dreifacher Richtung:
a) Zahlreichen Staaten iſt die Zuſicherung ertheilt worden,
daß ihre Kontingente für die Dauer friedlicher Verhältniſſe im
eigenen Lande dislozirt bleiben 6). Indeſſen ſind Truppen mehrerer
dieſer Staaten nach Elſaß-Lothringen verlegt worden. Die Dis-
lozirung der Sächſiſchen Truppen innerhalb Sachſens und der
Württembergiſchen Truppen innerhalb Württembergs ſteht den
Kontingentsherren zu, während hinſichtlich der übrigen hier in Be-
1) Milit.-Geſ. §. 5. Siehe §. 84.
2) Milit.-Geſ. §. 6. Vgl. §. 85.
3) R.V. Art. 53 Abſ. 1. Vgl. unten §. 87.
4) R.V. Art. 63 Abſ. 4.
5) jedoch unbeſchadet der Fortdauer dieſes Rechtes ſelbſt in ſeinem
verfaſſungsmäßigen Umfange.
6) Konvent. mit Sachſen Art. 5. Wenn im Intereſſe des Bundes-
dienſtes der Kaiſer zu einer Dislozirung der Sächſ. Truppen ſich bewogen
findet, ſo will er ſich vorher mit dem Könige von Sachſen in Vernehmen ſetzen.
Konvent. mit Württemberg Art. 6. Eine Dislozirung der Württemberg.
Truppen außerhalb des Staatsgebietes ſoll nur mit Zuſtimmung des
Königs v. W. erfolgen, ſofern es ſich nicht um Beſetzung ſüddeutſcher oder
weſtdeutſcher Feſtungen handelt. Heſſen Art. 6 (wie Sachſen). Baden
Art. 4. Oldenburg Art. 4 Abſ. 2. Thüringen Art. 2. Anhalt
Art. 2.
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