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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
tracht kommenden Kontingente die Anweisung der einzelnen Garni-
sonen von dem Kaiser verfügt wird.

b) Mehreren dieser Staaten ist ferner zugesichert worden, daß
ohne besondere militairische oder politische Interessen Truppen
anderer Kontingente in ihren Gebieten nicht Garnison erhalten
werden, nämlich Sachsen, Württemberg, Hessen, Baden und Olden-
burg 1).

c) Anderen Staaten ist dagegen wieder das Versprechen ge-
geben worden, das sie an bestimmten in ihrem Gebiete gelegenen
Orten eine fremde und zwar Preußische Garnison erhalten werden 2).

Eine mittelbare Beschränkung des kaiserl. Dislokations-
rechts ergiebt sich außerdem, soweit die vorhandenen Kasernen
zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die
Herstellung neuer Kasernen an die Bewilligung der dafür erfor-
derlichen Mittel im Etatsgesetz, die Einquartirung aber an die im
§. 6 des Quartierleistungsgesetzes gezogenen Schranken gebunden ist 3).

6) Endlich hat der Kaiser das Recht, die kriegsbereite
Aufstellung
eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen
und die Reserve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube-
rufen 4). Zur Sicherung der prompten Ausführung eines solchen
Befehls sind alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung
des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach
den Bestimmungen des Kaisers zu treffen 5).


1) Milit.-Konventionen mit Sachsen Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber-
gehenden, inzwischen aufgehobenen Besetzung einzelner befestigter Plätze mit
Preuß. Truppen). Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm); Hessen
Art. 6 (ausgenommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen
Rastatt); Oldenburg Art. 4 Abs. 2 (mit Ausnahme der Stadt Bir-
kenfeld
).
2) Konvent. mit Schwarzb.-Sondershausen Art. 2. Lippe-
Detmold
Art. 2. Schaumburg-Lippe Art. 2. Lübeck Art. 2. 3.
Hamburg Art. 2 u. 3. Bremen Art. 3. 4. Waldeck (von 1877) Art. 2.
3) Vgl. unten §. 93 I. Baden ist überdies in dem Schlußprotok. zur
Milit.-Konvent. Ziff. 5 Abs. 2 die Zusicherung ertheilt worden, daß nach Orten,
in denen die erforderlichen Kasernen-Einrichtungen nicht vorhanden sind, nur
aus besonders dringenden Gründen eine Garnison verlegt werden wird.
4) R.V. Art. 63 Abs. 4. Wehrges. §. 8 Abs. 1.
5) Militairges. §. 6 Abs. 1. Die Militair-Konvent. mit Sachsen Art. 9
und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieses Recht des Kaisers, ohne
dasselbe aber irgend wie einzuschränken.

§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
tracht kommenden Kontingente die Anweiſung der einzelnen Garni-
ſonen von dem Kaiſer verfügt wird.

b) Mehreren dieſer Staaten iſt ferner zugeſichert worden, daß
ohne beſondere militairiſche oder politiſche Intereſſen Truppen
anderer Kontingente in ihren Gebieten nicht Garniſon erhalten
werden, nämlich Sachſen, Württemberg, Heſſen, Baden und Olden-
burg 1).

c) Anderen Staaten iſt dagegen wieder das Verſprechen ge-
geben worden, das ſie an beſtimmten in ihrem Gebiete gelegenen
Orten eine fremde und zwar Preußiſche Garniſon erhalten werden 2).

Eine mittelbare Beſchränkung des kaiſerl. Dislokations-
rechts ergiebt ſich außerdem, ſoweit die vorhandenen Kaſernen
zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die
Herſtellung neuer Kaſernen an die Bewilligung der dafür erfor-
derlichen Mittel im Etatsgeſetz, die Einquartirung aber an die im
§. 6 des Quartierleiſtungsgeſetzes gezogenen Schranken gebunden iſt 3).

6) Endlich hat der Kaiſer das Recht, die kriegsbereite
Aufſtellung
eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen
und die Reſerve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube-
rufen 4). Zur Sicherung der prompten Ausführung eines ſolchen
Befehls ſind alle bereits im Frieden zur ſchleunigen Ueberführung
des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach
den Beſtimmungen des Kaiſers zu treffen 5).


1) Milit.-Konventionen mit Sachſen Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber-
gehenden, inzwiſchen aufgehobenen Beſetzung einzelner befeſtigter Plätze mit
Preuß. Truppen). Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm); Heſſen
Art. 6 (ausgenommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen
Raſtatt); Oldenburg Art. 4 Abſ. 2 (mit Ausnahme der Stadt Bir-
kenfeld
).
2) Konvent. mit Schwarzb.-Sondershauſen Art. 2. Lippe-
Detmold
Art. 2. Schaumburg-Lippe Art. 2. Lübeck Art. 2. 3.
Hamburg Art. 2 u. 3. Bremen Art. 3. 4. Waldeck (von 1877) Art. 2.
3) Vgl. unten §. 93 I. Baden iſt überdies in dem Schlußprotok. zur
Milit.-Konvent. Ziff. 5 Abſ. 2 die Zuſicherung ertheilt worden, daß nach Orten,
in denen die erforderlichen Kaſernen-Einrichtungen nicht vorhanden ſind, nur
aus beſonders dringenden Gründen eine Garniſon verlegt werden wird.
4) R.V. Art. 63 Abſ. 4. Wehrgeſ. §. 8 Abſ. 1.
5) Militairgeſ. §. 6 Abſ. 1. Die Militair-Konvent. mit Sachſen Art. 9
und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieſes Recht des Kaiſers, ohne
daſſelbe aber irgend wie einzuſchränken.
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[39/0049] §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. tracht kommenden Kontingente die Anweiſung der einzelnen Garni- ſonen von dem Kaiſer verfügt wird. b) Mehreren dieſer Staaten iſt ferner zugeſichert worden, daß ohne beſondere militairiſche oder politiſche Intereſſen Truppen anderer Kontingente in ihren Gebieten nicht Garniſon erhalten werden, nämlich Sachſen, Württemberg, Heſſen, Baden und Olden- burg 1). c) Anderen Staaten iſt dagegen wieder das Verſprechen ge- geben worden, das ſie an beſtimmten in ihrem Gebiete gelegenen Orten eine fremde und zwar Preußiſche Garniſon erhalten werden 2). Eine mittelbare Beſchränkung des kaiſerl. Dislokations- rechts ergiebt ſich außerdem, ſoweit die vorhandenen Kaſernen zur Unterbringung der Truppen nicht ausreichen, dadurch, daß die Herſtellung neuer Kaſernen an die Bewilligung der dafür erfor- derlichen Mittel im Etatsgeſetz, die Einquartirung aber an die im §. 6 des Quartierleiſtungsgeſetzes gezogenen Schranken gebunden iſt 3). 6) Endlich hat der Kaiſer das Recht, die kriegsbereite Aufſtellung eines jeden Theiles des Reichsheeres anzuordnen und die Reſerve, Landwehr und Seewehr zu den Fahnen einzube- rufen 4). Zur Sicherung der prompten Ausführung eines ſolchen Befehls ſind alle bereits im Frieden zur ſchleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen nach den Beſtimmungen des Kaiſers zu treffen 5). 1) Milit.-Konventionen mit Sachſen Art. 5 (vorbehaltlich der vorüber- gehenden, inzwiſchen aufgehobenen Beſetzung einzelner befeſtigter Plätze mit Preuß. Truppen). Württemberg Art. 6 (ausgenommen Ulm); Heſſen Art. 6 (ausgenommen Mainz Art. 22); Baden Art. 4 (ausgenommen Raſtatt); Oldenburg Art. 4 Abſ. 2 (mit Ausnahme der Stadt Bir- kenfeld). 2) Konvent. mit Schwarzb.-Sondershauſen Art. 2. Lippe- Detmold Art. 2. Schaumburg-Lippe Art. 2. Lübeck Art. 2. 3. Hamburg Art. 2 u. 3. Bremen Art. 3. 4. Waldeck (von 1877) Art. 2. 3) Vgl. unten §. 93 I. Baden iſt überdies in dem Schlußprotok. zur Milit.-Konvent. Ziff. 5 Abſ. 2 die Zuſicherung ertheilt worden, daß nach Orten, in denen die erforderlichen Kaſernen-Einrichtungen nicht vorhanden ſind, nur aus beſonders dringenden Gründen eine Garniſon verlegt werden wird. 4) R.V. Art. 63 Abſ. 4. Wehrgeſ. §. 8 Abſ. 1. 5) Militairgeſ. §. 6 Abſ. 1. Die Militair-Konvent. mit Sachſen Art. 9 und mit Württemberg Art. 14 betreffen zwar dieſes Recht des Kaiſers, ohne daſſelbe aber irgend wie einzuſchränken.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/49>, abgerufen am 21.11.2024.