Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. III. Die angegebenen Rechtsvorschriften haben für Bayern 1. Der oben S. 25 in Betreff des Verordnungsrechts er- 2. Dem Kaiser steht das Recht der Inspektion des Baye- 3. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des 1) Schlußbestimmung zum XI. Abschn. der R.V. 2) Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. IV. 3) ebendas. Ziff. III Abs. 1. 4) ebendas. Ziff. III Abs. 4. 5) ebendas. Abs. 5.
§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. III. Die angegebenen Rechtsvorſchriften haben für Bayern 1. Der oben S. 25 in Betreff des Verordnungsrechts er- 2. Dem Kaiſer ſteht das Recht der Inſpektion des Baye- 3. Die Anordnung der Kriegsbereitſchaft (Mobiliſirung) des 1) Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchn. der R.V. 2) Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. IV. 3) ebendaſ. Ziff. III Abſ. 1. 4) ebendaſ. Ziff. III Abſ. 4. 5) ebendaſ. Abſ. 5.
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§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
III. Die angegebenen Rechtsvorſchriften haben für Bayern
keine Geltung 1). Nur im Kriege ſind die Bayeriſchen Truppen
verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn (Kaiſers) unbedingt
Folge zu leiſten 2); im Frieden ſtehen ſie ausſchließlich unter dem
Befehl des Königs von Bayern. Der Oberbefehl des Kaiſers tritt
ein mit Beginn der Mobiliſirung 3). Im Frieden gelten nur
folgende Regeln, um die Einheitlichkeit des Deutſchen Heeres auch
mit Rückſicht auf das Bayeriſche Kontingent zu ſichern:
1. Der oben S. 25 in Betreff des Verordnungsrechts er-
wähnte Satz, daß Bayern verpflichtet iſt, in Bezug auf Organiſation,
Formation, Ausbildung und Gebühren, ſowie hinſichtlich der Mo-
bilmachung volle Uebereinſtimmung mit den für das Reichsheer
beſtehenden Normen herzuſtellen, findet auch Anwendung auf die
Ausübung des dem Könige von Bayern zuſtehenden Oberbefehls-
rechtes.
2. Dem Kaiſer ſteht das Recht der Inſpektion des Baye-
riſchen Kontingents, um ſich von der Uebereinſtimmung in Organi-
ſation, Formation und Ausbildung, ſowie von der Vollzähligkeit
und Kriegstüchtigkeit deſſelben Ueberzeugung zu verſchaffen, grund-
ſätzlich zu; in jedem einzelnen Falle der Vornahme einer ſolchen
Inſpektion muß ſich jedoch der Kaiſer über die Modalitäten ſowie
über das Ergebniß mit dem Könige von Bayern ins Verneh-
men ſetzen 4). Ohne die Einwilligung des Königs von Bayern
kann daher der Kaiſer ſein Inſpektionsrecht nicht ausüben, und es
beſteht keine Verpflichtung des Königs, wenn bei einer ſtatt-
gefundenen Inſpektion perſönliche oder ſachliche Mängel bemerkt
werden, dieſelben auf eine vom Kaiſer an ihn gerichtete Aufforde-
rung abzuſtellen; es iſt dies vielmehr dem eigenen Willensentſchluß
des Königs anheimgegeben.
3. Die Anordnung der Kriegsbereitſchaft (Mobiliſirung) des
Bayeriſchen Kontingents erfolgt zwar Seitens des Königs von
Bayern; derſelbe iſt aber verpflichtet, dieſen Befehl „auf Veran-
laſſung des Bundesfeldherrn“ zu ertheilen 5). Durch Erlaß der
1) Schlußbeſtimmung zum XI. Abſchn. der R.V.
2) Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. IV.
3) ebendaſ. Ziff. III Abſ. 1.
4) ebendaſ. Ziff. III Abſ. 4.
5) ebendaſ. Abſ. 5.
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