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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
die Erfüllung für den Verpflichteten besonders drückend machen.
Der Staat kann solche Verhältnisse bei der Gerichtspflicht in einem
viel größeren Maaße wie bei der Wehrpflicht berücksichtigen wegen
des geringen Umfanges, in welchem die gesetzlichen Gerichtsdienste
zur Verwendung kommen. Hieraus ergeben sich folgende vier Ka-
tegorien:

a) Ausgeschlossen von dem Schöffen- und Geschworenen-
dienst als unfähig zur Bekleidung des Amtes sind diejenigen
Personen, welche in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Be-
fähigung dazu verloren haben, oder gegen welche das Hauptver-
fahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, sowie
Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beschränkt sind 1). Außerdem sind --
wie oben S. 128 bereits bemerkt wurde, Ausländer unfähig das
Amt eines Schöffen oder Geschworenen zu bekleiden. Die Mit-
wirkung einer solchen, von der Ausübung des Richteramtes kraft
des Gesetzes ausgeschlossenen Person an dem Urtheil ist eine
Verletzung des Gesetzes, auf welche die Revision gestützt werden
kann 2).

b) Untauglich zum Amte eines Schöffen und Geschwore-
nen, so daß sie zu demselben nicht berufen werden sollen, sind
Personen mit geistigen oder körperlichen Gebrechen 3); Personen,
welche das 30te Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen,
welche den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre
haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunter-
stützung 4) aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letz-

1) Gerichtsverf.Ges. § 32. 85 Abs. 2.
2) Strafprozeß-Ordn. §. 377 Ziff. 2. Der Amtsrichter hat daher von Amts-
wegen darauf zu sehen, daß kein Unfähiger auf die Dienstlisten (Jahreslisten,
Vorschlagslisten) gesetzt werde.
3) Der Grund, weshalb man solche Personen nicht gesetzlich für unfähig
zur Ausübung des Schöffen- und Geschworenen-Amts erklärt hat, war der,
daß man frivole Nichtigkeitsbeschwerden wegen angeblicher körperlicher oder
geistiger Gebrechen eines Schöffen oder Geschworenen verhüten wollte. Vgl.
Protok. der Reichstagskomm. I. Lesung S. 219 ff. (Hahn S. 480.)
4) Vgl. über diesen Begriff Seuffert a. a. O. S. 19 ff.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 9

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
die Erfüllung für den Verpflichteten beſonders drückend machen.
Der Staat kann ſolche Verhältniſſe bei der Gerichtspflicht in einem
viel größeren Maaße wie bei der Wehrpflicht berückſichtigen wegen
des geringen Umfanges, in welchem die geſetzlichen Gerichtsdienſte
zur Verwendung kommen. Hieraus ergeben ſich folgende vier Ka-
tegorien:

a) Ausgeſchloſſen von dem Schöffen- und Geſchworenen-
dienſt als unfähig zur Bekleidung des Amtes ſind diejenigen
Perſonen, welche in Folge ſtrafgerichtlicher Verurtheilung die Be-
fähigung dazu verloren haben, oder gegen welche das Hauptver-
fahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet iſt, das
die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann, ſowie
Perſonen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver-
fügung über ihr Vermögen beſchränkt ſind 1). Außerdem ſind —
wie oben S. 128 bereits bemerkt wurde, Ausländer unfähig das
Amt eines Schöffen oder Geſchworenen zu bekleiden. Die Mit-
wirkung einer ſolchen, von der Ausübung des Richteramtes kraft
des Geſetzes ausgeſchloſſenen Perſon an dem Urtheil iſt eine
Verletzung des Geſetzes, auf welche die Reviſion geſtützt werden
kann 2).

b) Untauglich zum Amte eines Schöffen und Geſchwore-
nen, ſo daß ſie zu demſelben nicht berufen werden ſollen, ſind
Perſonen mit geiſtigen oder körperlichen Gebrechen 3); Perſonen,
welche das 30te Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Perſonen,
welche den Wohnſitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre
haben; Perſonen, welche für ſich oder ihre Familie Armenunter-
ſtützung 4) aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letz-

1) Gerichtsverf.Geſ. § 32. 85 Abſ. 2.
2) Strafprozeß-Ordn. §. 377 Ziff. 2. Der Amtsrichter hat daher von Amts-
wegen darauf zu ſehen, daß kein Unfähiger auf die Dienſtliſten (Jahresliſten,
Vorſchlagsliſten) geſetzt werde.
3) Der Grund, weshalb man ſolche Perſonen nicht geſetzlich für unfähig
zur Ausübung des Schöffen- und Geſchworenen-Amts erklärt hat, war der,
daß man frivole Nichtigkeitsbeſchwerden wegen angeblicher körperlicher oder
geiſtiger Gebrechen eines Schöffen oder Geſchworenen verhüten wollte. Vgl.
Protok. der Reichstagskomm. I. Leſung S. 219 ff. (Hahn S. 480.)
4) Vgl. über dieſen Begriff Seuffert a. a. O. S. 19 ff.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 9
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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/139>, abgerufen am 27.11.2024.