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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 104. Der Gerichtsdienst.
der Schöffenliste, daß der oben erwähnte Ausschuß nicht ein Wahl-
recht, sondern nur ein Vorschlagsrecht hat. Die Landesjustizver-
waltung bestimmt die Zahl der von jedem Amtsgerichtsbezirke zu
stellenden Geschworenen und der Ausschuß erwählt aus der Ur-
liste die dreifache Anzahl von Personen, welche er für das
nächste Geschäftsjahr zu Geschworenen präsentirt. Das Verzeich-
niß derselben heißt Vorschlagsliste. Diese wird nebst den
Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe aufgenommenen Per-
sonen beziehen, an den Präsidenten des Landgerichts übersendet.
Das Landgericht entscheidet in einer Sitzung, an welcher 5 Mit-
glieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren Theil
nehmen, endgültig über die Einsprachen und wählt sodann aus der
Vorschlagsliste die bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen und
Hülfsgeschworenen; die letzteren unter den am Sitzungsorte des
Schwurgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnenden Per-
sonen. Die Verzeichnisse der Haupt- und Hülfs-Geschworenen
heißen Jahreslisten. Aus den in die Jahresliste eingetragenen
Hauptgeschworenen werden von dem Präsidenten des Landgerichts
für jede Schwurgerichts-Periode 30 Hauptgeschworene ausge-
loost
1); das Verzeichniß derselben heißt die Spruchliste; es
ist vom Landgericht dem ernannten Vorsitzenden des Schwurge-
richts zu übersenden 2).

Die in der Spruchliste aufgeführten Geschworenen sind ver-
pflichtet bei den Sitzungen des Schwurgerichts zu erscheinen; an
der Urtheilssprechung nehmen aber nur 12 Geschworene Theil 3),
welche man mit dem Namen "Geschworenenbank" bezeichnet.
Die Bildung der Geschwornenbank erfolgt bei Beginn der Haupt-
verhandlung gemäß dem in der Strafprozeß-Ordnung §§. 278 ff.
normirten Verfahren.

5. Die Einberufung zum Gerichtsdienst.

a) Die Schöffen werden zur Leistung des Gerichtsdienstes
einberufen, indem der Amtsrichter sie von ihrer Ausloosung und

1) Die Ausloosung erfolgt spätestens 2 Wochen vor Beginn der Schwur-
gerichts-Sitzungen in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher der
Präsident und zwei Mitglieder Theil nehmen in Gegenwart des Staatsanwalts.
Der Gerichtsschreiber nimmt darüber ein Protokoll auf.
2) Gerichtsverf.Ges. §§. 85--92.
3) Gerichtsverf.Ges. §. 81.

§. 104. Der Gerichtsdienſt.
der Schöffenliſte, daß der oben erwähnte Ausſchuß nicht ein Wahl-
recht, ſondern nur ein Vorſchlagsrecht hat. Die Landesjuſtizver-
waltung beſtimmt die Zahl der von jedem Amtsgerichtsbezirke zu
ſtellenden Geſchworenen und der Ausſchuß erwählt aus der Ur-
liſte die dreifache Anzahl von Perſonen, welche er für das
nächſte Geſchäftsjahr zu Geſchworenen präſentirt. Das Verzeich-
niß derſelben heißt Vorſchlagsliſte. Dieſe wird nebſt den
Einſprachen, welche ſich auf die in dieſelbe aufgenommenen Per-
ſonen beziehen, an den Präſidenten des Landgerichts überſendet.
Das Landgericht entſcheidet in einer Sitzung, an welcher 5 Mit-
glieder mit Einſchluß des Präſidenten und der Direktoren Theil
nehmen, endgültig über die Einſprachen und wählt ſodann aus der
Vorſchlagsliſte die beſtimmte Zahl von Hauptgeſchworenen und
Hülfsgeſchworenen; die letzteren unter den am Sitzungsorte des
Schwurgerichts oder in deſſen nächſter Umgebung wohnenden Per-
ſonen. Die Verzeichniſſe der Haupt- und Hülfs-Geſchworenen
heißen Jahresliſten. Aus den in die Jahresliſte eingetragenen
Hauptgeſchworenen werden von dem Präſidenten des Landgerichts
für jede Schwurgerichts-Periode 30 Hauptgeſchworene ausge-
looſt
1); das Verzeichniß derſelben heißt die Spruchliſte; es
iſt vom Landgericht dem ernannten Vorſitzenden des Schwurge-
richts zu überſenden 2).

Die in der Spruchliſte aufgeführten Geſchworenen ſind ver-
pflichtet bei den Sitzungen des Schwurgerichts zu erſcheinen; an
der Urtheilsſprechung nehmen aber nur 12 Geſchworene Theil 3),
welche man mit dem Namen „Geſchworenenbank“ bezeichnet.
Die Bildung der Geſchwornenbank erfolgt bei Beginn der Haupt-
verhandlung gemäß dem in der Strafprozeß-Ordnung §§. 278 ff.
normirten Verfahren.

5. Die Einberufung zum Gerichtsdienſt.

a) Die Schöffen werden zur Leiſtung des Gerichtsdienſtes
einberufen, indem der Amtsrichter ſie von ihrer Auslooſung und

1) Die Auslooſung erfolgt ſpäteſtens 2 Wochen vor Beginn der Schwur-
gerichts-Sitzungen in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher der
Präſident und zwei Mitglieder Theil nehmen in Gegenwart des Staatsanwalts.
Der Gerichtsſchreiber nimmt darüber ein Protokoll auf.
2) Gerichtsverf.Geſ. §§. 85—92.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 81.
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[134/0144] §. 104. Der Gerichtsdienſt. der Schöffenliſte, daß der oben erwähnte Ausſchuß nicht ein Wahl- recht, ſondern nur ein Vorſchlagsrecht hat. Die Landesjuſtizver- waltung beſtimmt die Zahl der von jedem Amtsgerichtsbezirke zu ſtellenden Geſchworenen und der Ausſchuß erwählt aus der Ur- liſte die dreifache Anzahl von Perſonen, welche er für das nächſte Geſchäftsjahr zu Geſchworenen präſentirt. Das Verzeich- niß derſelben heißt Vorſchlagsliſte. Dieſe wird nebſt den Einſprachen, welche ſich auf die in dieſelbe aufgenommenen Per- ſonen beziehen, an den Präſidenten des Landgerichts überſendet. Das Landgericht entſcheidet in einer Sitzung, an welcher 5 Mit- glieder mit Einſchluß des Präſidenten und der Direktoren Theil nehmen, endgültig über die Einſprachen und wählt ſodann aus der Vorſchlagsliſte die beſtimmte Zahl von Hauptgeſchworenen und Hülfsgeſchworenen; die letzteren unter den am Sitzungsorte des Schwurgerichts oder in deſſen nächſter Umgebung wohnenden Per- ſonen. Die Verzeichniſſe der Haupt- und Hülfs-Geſchworenen heißen Jahresliſten. Aus den in die Jahresliſte eingetragenen Hauptgeſchworenen werden von dem Präſidenten des Landgerichts für jede Schwurgerichts-Periode 30 Hauptgeſchworene ausge- looſt 1); das Verzeichniß derſelben heißt die Spruchliſte; es iſt vom Landgericht dem ernannten Vorſitzenden des Schwurge- richts zu überſenden 2). Die in der Spruchliſte aufgeführten Geſchworenen ſind ver- pflichtet bei den Sitzungen des Schwurgerichts zu erſcheinen; an der Urtheilsſprechung nehmen aber nur 12 Geſchworene Theil 3), welche man mit dem Namen „Geſchworenenbank“ bezeichnet. Die Bildung der Geſchwornenbank erfolgt bei Beginn der Haupt- verhandlung gemäß dem in der Strafprozeß-Ordnung §§. 278 ff. normirten Verfahren. 5. Die Einberufung zum Gerichtsdienſt. a) Die Schöffen werden zur Leiſtung des Gerichtsdienſtes einberufen, indem der Amtsrichter ſie von ihrer Auslooſung und 1) Die Auslooſung erfolgt ſpäteſtens 2 Wochen vor Beginn der Schwur- gerichts-Sitzungen in öffentlicher Sitzung des Landgerichts, an welcher der Präſident und zwei Mitglieder Theil nehmen in Gegenwart des Staatsanwalts. Der Gerichtsſchreiber nimmt darüber ein Protokoll auf. 2) Gerichtsverf.Geſ. §§. 85—92. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 81.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/144>, abgerufen am 23.11.2024.