Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 104. Der Gerichtsdienst. von den Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit zu tretenhaben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntniß setzt 1). Diese Benachrichtigung hat zugleich die Be- deutung der Gestellungsordre für die angegebenen Sitzungstage. Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf überein- stimmenden Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden, jedoch nur, wofern die in den betreffenden Sitzun- gen zu verhandelnden Sachen noch nicht bestimmt sind 2). Wird die Zuziehung von Hülfsschöffen erforderlich, so werden sie durch den Amtsrichter berufen und zwar in der Regel nach der Reihen- folge der Jahresliste 3). Die in der Spruchliste verzeichneten Ge- schworenen werden von dem für das Schwurgericht ernannten Vorsitzenden zur Eröffnungssitzung des Schwurgerichts unter Hin- weis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens geladen; zwischen der Zustellung der Ladung und der Eröffnungssitzung soll thunlichst die Frist von einer Woche, jedoch mindestens von drei Tagen liegen 4). b) Gegen die Einberufung zum Schöffendienst kann von 1) Gerichtsverf.Ges. §. 46. 2) ebendas. §. 47. 3) Vgl. §. 49 a. a. O. und hierzu die Erläuterungen von Löwe. 4) §. 93 ebenda. 5) Das Gerichtsverfassungsgesetz nennt die Excusationsgründe "Ablehnungs-
gründe"; den Ausdruck "Ablehnung" verwendet aber gleichzeitig die Straf- proz.Ordn. (und ebenso die Civilprozeß-Ordnung §. 42 ff.) für den Fall, daß ein Richter, Schöffe oder Geschworener von einer Partei als unfähig oder ungeeignet erklärt wird, in dem concreten Falle eine richterliche Thätig- keit auszuüben. Die "Ablehnung" im letzteren Sinn betrifft die Constituirung des Gerichts und die Gründe, auf welche sie gestützt werden kann, sind pro- zeßrechtlicher Natur; die "Ablehnungsgründe" des Gerichtsverfassungs- gesetzes dagegen betreffen die Dienstpflicht und sind verwaltungsrecht- licher Natur. Diese Unterscheidung ist praktisch von Belang bei der Beur- theilung der Revision, Strafproz.O. §. 377 Ziff. 1--3; denn die Prozeß-Par- teien haben ein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Constituirung des Gerichts, aber nicht an der richtigen Geltendmachung der Gerichtsdienstpflicht. §. 104. Der Gerichtsdienſt. von den Sitzungstagen, an welchen ſie in Thätigkeit zu tretenhaben, unter Hinweis auf die geſetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntniß ſetzt 1). Dieſe Benachrichtigung hat zugleich die Be- deutung der Geſtellungsordre für die angegebenen Sitzungstage. Eine Aenderung in der beſtimmten Reihenfolge kann auf überein- ſtimmenden Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter bewilligt werden, jedoch nur, wofern die in den betreffenden Sitzun- gen zu verhandelnden Sachen noch nicht beſtimmt ſind 2). Wird die Zuziehung von Hülfsſchöffen erforderlich, ſo werden ſie durch den Amtsrichter berufen und zwar in der Regel nach der Reihen- folge der Jahresliſte 3). Die in der Spruchliſte verzeichneten Ge- ſchworenen werden von dem für das Schwurgericht ernannten Vorſitzenden zur Eröffnungsſitzung des Schwurgerichts unter Hin- weis auf die geſetzlichen Folgen des Ausbleibens geladen; zwiſchen der Zuſtellung der Ladung und der Eröffnungsſitzung ſoll thunlichſt die Friſt von einer Woche, jedoch mindeſtens von drei Tagen liegen 4). b) Gegen die Einberufung zum Schöffendienſt kann von 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 46. 2) ebendaſ. §. 47. 3) Vgl. §. 49 a. a. O. und hierzu die Erläuterungen von Löwe. 4) §. 93 ebenda. 5) Das Gerichtsverfaſſungsgeſetz nennt die Excuſationsgründe „Ablehnungs-
gründe“; den Ausdruck „Ablehnung“ verwendet aber gleichzeitig die Straf- proz.Ordn. (und ebenſo die Civilprozeß-Ordnung §. 42 ff.) für den Fall, daß ein Richter, Schöffe oder Geſchworener von einer Partei als unfähig oder ungeeignet erklärt wird, in dem concreten Falle eine richterliche Thätig- keit auszuüben. Die „Ablehnung“ im letzteren Sinn betrifft die Conſtituirung des Gerichts und die Gründe, auf welche ſie geſtützt werden kann, ſind pro- zeßrechtlicher Natur; die „Ablehnungsgründe“ des Gerichtsverfaſſungs- geſetzes dagegen betreffen die Dienſtpflicht und ſind verwaltungsrecht- licher Natur. Dieſe Unterſcheidung iſt praktiſch von Belang bei der Beur- theilung der Reviſion, Strafproz.O. §. 377 Ziff. 1—3; denn die Prozeß-Par- teien haben ein rechtliches Intereſſe an der geſetzmäßigen Conſtituirung des Gerichts, aber nicht an der richtigen Geltendmachung der Gerichtsdienſtpflicht. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0145" n="135"/><fw place="top" type="header">§. 104. Der Gerichtsdienſt.</fw><lb/> von den Sitzungstagen, an welchen ſie in Thätigkeit zu treten<lb/> haben, unter Hinweis auf die geſetzlichen Folgen des Ausbleibens<lb/> in Kenntniß ſetzt <note place="foot" n="1)">Gerichtsverf.Geſ. §. 46.</note>. Dieſe Benachrichtigung hat zugleich die Be-<lb/> deutung der Geſtellungsordre für die angegebenen Sitzungstage.<lb/> Eine Aenderung in der beſtimmten Reihenfolge kann auf überein-<lb/> ſtimmenden Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter<lb/> bewilligt werden, jedoch nur, wofern die in den betreffenden Sitzun-<lb/> gen zu verhandelnden Sachen noch nicht beſtimmt ſind <note place="foot" n="2)">ebendaſ. §. 47.</note>. Wird<lb/> die Zuziehung von Hülfsſchöffen erforderlich, ſo werden ſie durch<lb/> den Amtsrichter berufen und zwar in der Regel nach der Reihen-<lb/> folge der Jahresliſte <note place="foot" n="3)">Vgl. §. 49 a. a. O. und hierzu die Erläuterungen von <hi rendition="#g">Löwe</hi>.</note>. Die in der Spruchliſte verzeichneten <hi rendition="#g">Ge-<lb/> ſchworenen</hi> werden von dem für das Schwurgericht ernannten<lb/> Vorſitzenden zur Eröffnungsſitzung des Schwurgerichts unter Hin-<lb/> weis auf die geſetzlichen Folgen des Ausbleibens geladen; zwiſchen<lb/> der Zuſtellung der Ladung und der Eröffnungsſitzung ſoll thunlichſt<lb/> die Friſt von einer Woche, jedoch mindeſtens von drei Tagen<lb/> liegen <note place="foot" n="4)">§. 93 ebenda.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Gegen die Einberufung zum <hi rendition="#g">Schöffendienſt</hi> kann von<lb/> dem Einberufenen reclamirt werden; die Befreiungsgründe <note place="foot" n="5)">Das Gerichtsverfaſſungsgeſetz nennt die Excuſationsgründe „Ablehnungs-<lb/> gründe“; den Ausdruck „Ablehnung“ verwendet aber gleichzeitig die Straf-<lb/> proz.Ordn. (und ebenſo die Civilprozeß-Ordnung §. 42 ff.) für den Fall, daß<lb/> ein Richter, Schöffe oder Geſchworener <hi rendition="#g">von einer Partei</hi> als unfähig<lb/> oder ungeeignet erklärt wird, in dem concreten Falle eine richterliche Thätig-<lb/> keit auszuüben. Die „Ablehnung“ im letzteren Sinn betrifft die Conſtituirung<lb/> des Gerichts und die Gründe, auf welche ſie geſtützt werden kann, ſind <hi rendition="#g">pro-<lb/> zeßrechtlicher</hi> Natur; die „Ablehnungsgründe“ des Gerichtsverfaſſungs-<lb/> geſetzes dagegen betreffen die Dienſtpflicht und ſind <hi rendition="#g">verwaltungsrecht-<lb/> licher</hi> Natur. Dieſe Unterſcheidung iſt praktiſch von Belang bei der Beur-<lb/> theilung der Reviſion, Strafproz.O. §. 377 Ziff. 1—3; denn die Prozeß-Par-<lb/> teien haben ein rechtliches Intereſſe an der geſetzmäßigen Conſtituirung des<lb/> Gerichts, aber nicht an der richtigen Geltendmachung der Gerichtsdienſtpflicht.</note> ſind<lb/> innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von ſeiner<lb/> Einberufung in Kenntniß geſetzt worden iſt, oder falls ihre Ent-<lb/> ſtehung oder Bekanntwerdung in eine ſpätere Zeit fällt, binnen<lb/> einer Woche von dieſem Zeitpunkt an, geltend zu machen. Ueber<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [135/0145]
§. 104. Der Gerichtsdienſt.
von den Sitzungstagen, an welchen ſie in Thätigkeit zu treten
haben, unter Hinweis auf die geſetzlichen Folgen des Ausbleibens
in Kenntniß ſetzt 1). Dieſe Benachrichtigung hat zugleich die Be-
deutung der Geſtellungsordre für die angegebenen Sitzungstage.
Eine Aenderung in der beſtimmten Reihenfolge kann auf überein-
ſtimmenden Antrag der betheiligten Schöffen von dem Amtsrichter
bewilligt werden, jedoch nur, wofern die in den betreffenden Sitzun-
gen zu verhandelnden Sachen noch nicht beſtimmt ſind 2). Wird
die Zuziehung von Hülfsſchöffen erforderlich, ſo werden ſie durch
den Amtsrichter berufen und zwar in der Regel nach der Reihen-
folge der Jahresliſte 3). Die in der Spruchliſte verzeichneten Ge-
ſchworenen werden von dem für das Schwurgericht ernannten
Vorſitzenden zur Eröffnungsſitzung des Schwurgerichts unter Hin-
weis auf die geſetzlichen Folgen des Ausbleibens geladen; zwiſchen
der Zuſtellung der Ladung und der Eröffnungsſitzung ſoll thunlichſt
die Friſt von einer Woche, jedoch mindeſtens von drei Tagen
liegen 4).
b) Gegen die Einberufung zum Schöffendienſt kann von
dem Einberufenen reclamirt werden; die Befreiungsgründe 5) ſind
innerhalb einer Woche, nachdem der betheiligte Schöffe von ſeiner
Einberufung in Kenntniß geſetzt worden iſt, oder falls ihre Ent-
ſtehung oder Bekanntwerdung in eine ſpätere Zeit fällt, binnen
einer Woche von dieſem Zeitpunkt an, geltend zu machen. Ueber
1) Gerichtsverf.Geſ. §. 46.
2) ebendaſ. §. 47.
3) Vgl. §. 49 a. a. O. und hierzu die Erläuterungen von Löwe.
4) §. 93 ebenda.
5) Das Gerichtsverfaſſungsgeſetz nennt die Excuſationsgründe „Ablehnungs-
gründe“; den Ausdruck „Ablehnung“ verwendet aber gleichzeitig die Straf-
proz.Ordn. (und ebenſo die Civilprozeß-Ordnung §. 42 ff.) für den Fall, daß
ein Richter, Schöffe oder Geſchworener von einer Partei als unfähig
oder ungeeignet erklärt wird, in dem concreten Falle eine richterliche Thätig-
keit auszuüben. Die „Ablehnung“ im letzteren Sinn betrifft die Conſtituirung
des Gerichts und die Gründe, auf welche ſie geſtützt werden kann, ſind pro-
zeßrechtlicher Natur; die „Ablehnungsgründe“ des Gerichtsverfaſſungs-
geſetzes dagegen betreffen die Dienſtpflicht und ſind verwaltungsrecht-
licher Natur. Dieſe Unterſcheidung iſt praktiſch von Belang bei der Beur-
theilung der Reviſion, Strafproz.O. §. 377 Ziff. 1—3; denn die Prozeß-Par-
teien haben ein rechtliches Intereſſe an der geſetzmäßigen Conſtituirung des
Gerichts, aber nicht an der richtigen Geltendmachung der Gerichtsdienſtpflicht.
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