Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 105. Die Zeugenpflicht. und Portodefraudationen befugt, Zeugen vorzuladen undzu vernehmen. Weigert sich ein Zeuge der Vorladung Folge zu leisten, so wird er dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Gericht "in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen" angehalten 1). b) Das Patentamt kann im Verfahren wegen Erklärung c) Die Seeämter und das Ober-Seeamt sind bei der d) Die Ehrengerichte der Rechtsanwalts-Kammern 4. Es ist mehrfach die Behauptung aufgestellt worden, daß 1) Gesetz über das Postwesen v. 28. Okt. 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 355). 2) Patentgesetz v. 25. Mai 1877 §. 29 (R.G.Bl. S. 507). 3) Patentges. §. 31. 4) Ges. betreffend die Untersuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877 §. 19. 30 (R.G.Bl. S. 553. 555). 5) Rechtsanwalts-Ordn. §. 66. 86. 6) Rechtanwalts-Ordn. §. 87.
§. 105. Die Zeugenpflicht. und Portodefraudationen befugt, Zeugen vorzuladen undzu vernehmen. Weigert ſich ein Zeuge der Vorladung Folge zu leiſten, ſo wird er dazu auf Requiſition der Poſtbehörden durch das Gericht „in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen“ angehalten 1). b) Das Patentamt kann im Verfahren wegen Erklärung c) Die Seeämter und das Ober-Seeamt ſind bei der d) Die Ehrengerichte der Rechtsanwalts-Kammern 4. Es iſt mehrfach die Behauptung aufgeſtellt worden, daß 1) Geſetz über das Poſtweſen v. 28. Okt. 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 355). 2) Patentgeſetz v. 25. Mai 1877 §. 29 (R.G.Bl. S. 507). 3) Patentgeſ. §. 31. 4) Geſ. betreffend die Unterſuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877 §. 19. 30 (R.G.Bl. S. 553. 555). 5) Rechtsanwalts-Ordn. §. 66. 86. 6) Rechtanwalts-Ordn. §. 87.
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§. 105. Die Zeugenpflicht.
und Portodefraudationen befugt, Zeugen vorzuladen und
zu vernehmen. Weigert ſich ein Zeuge der Vorladung Folge zu
leiſten, ſo wird er dazu auf Requiſition der Poſtbehörden durch
das Gericht „in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen“
angehalten 1).
b) Das Patentamt kann im Verfahren wegen Erklärung
der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme eines Patentes die Ver-
nehmung von Zeugen anordnen. Auf die Zeugen finden die Vor-
ſchriften der Civilprozeß-Ordnung auch hinſichtlich der Erfüllung
der Zeugenpflicht Anwendung 2). Jedoch erfolgt die Feſtſetzung
einer Strafe gegen Zeugen, welche nicht erſcheinen, oder ihre Aus-
ſage oder deren Beeidigung verweigern, ſowie die Vorführung
eines nicht erſchienenen Zeugen auf Erſuchen durch die Gerichte 3).
c) Die Seeämter und das Ober-Seeamt ſind bei der
Unterſuchung von Seeunfällen zur Vernehmung von Zeugen be-
fugt. Ueber die Zeugenpflicht finden die Vorſchriften der Straf-
proz.Ordn. entſprechende Anwendung. Die Feſtſetzung und Voll-
ſtreckung von Strafen gegen Zeugen, ſowie die Vorführung eines
nicht erſchienenen Zeugen erfolgt aber auf Erſuchen durch das
zuſtändige Gericht 4).
d) Die Ehrengerichte der Rechtsanwalts-Kammern
haben die Befugniß zur Vernehmung von Zeugen und es beſteht
ihnen gegenüber die Zeugenpflicht in dem durch die Strafprozeß-
Ordnung normirten Umfang 5); die Verhängung von Zwangsmaß-
regeln und die Feſtſetzung von Strafen zur Durchführung der
Zeugenpflicht erfolgt aber auf Erſuchen durch das Amtsgericht,
in deſſen Bezirk der Zeuge ſeinen Wohnſitz oder Aufenthalt hat 6).
4. Es iſt mehrfach die Behauptung aufgeſtellt worden, daß
durch §. 40 des Rechtshülfe-Geſetzes eine allgemeine, durch
die Gerichte geltend zu machende Zeugenpflicht begründet ſei.
Das erwähnte Geſetz lautet: „Jeder [Nord] Deutſche iſt verpflichtet,
1) Geſetz über das Poſtweſen v. 28. Okt. 1871 §. 38 (R.G.Bl. S. 355).
2) Patentgeſetz v. 25. Mai 1877 §. 29 (R.G.Bl. S. 507).
3) Patentgeſ. §. 31.
4) Geſ. betreffend die Unterſuchung von Seeunfällen vom 27. Juli 1877
§. 19. 30 (R.G.Bl. S. 553. 555).
5) Rechtsanwalts-Ordn. §. 66. 86.
6) Rechtanwalts-Ordn. §. 87.
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