Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 106. Die Kosten und Gebühren. beruhen auf dem durch die Natur der Sache gebotenen Prinzip,daß derjenigen Partei die Kosten des Verfahrens oder einzelner Theile desselben aufzuerlegen sind, welche diese Kosten veranlaßt hat 1). Hervorzuheben ist in dieser Hinsicht nur, daß die noth- wendigen Auslagen, welche einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten erwachsen sind, der Staats- kasse auferlegt werden können 2). 2. Die Verpflichtungsgründe zur Sicherheits- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei Strafsachen a) Der Gegenpartei ist auf deren Verlangen Sicherheit b) Dem Fiskus ist Sicherheit für die Kosten unter dem 1) Hierüber finden sich Erläuterungen in sämmtlichen Kommentaren zu den 3 Prozeßordnungen. Ferner für den Strafprozeß: Meves in v. Holtzendorff's Handbuch Bd. II. S. 497, Wieding in v. Holtzendorff's Rechtslexikon Bd. II. S. 567 und Binding Grundriß S. 147 ff. -- Für den Civilprozeß: Endemann Civilproz. Bd. III. S. 577 ff. Hin- schius im citirten Rechtslexikon Bd. II. S. 569 und besonders Fitting Reichscivilprozeß §. 94 ff. -- Vgl. auch Menger in Grünhut's Zeitschrift Bd. VII. S. 656 ff. 2) Strafproz.O. §. 499 Abs. 2. §. 505 Abs. 1. 3) Strafproz.Ordn. §. 174. 4) Civilproz.Ordn. §. 102. 103. Strafproz.O. §. 419. 5) Gerichtskostenges. §. 81.
§. 106. Die Koſten und Gebühren. beruhen auf dem durch die Natur der Sache gebotenen Prinzip,daß derjenigen Partei die Koſten des Verfahrens oder einzelner Theile deſſelben aufzuerlegen ſind, welche dieſe Koſten veranlaßt hat 1). Hervorzuheben iſt in dieſer Hinſicht nur, daß die noth- wendigen Auslagen, welche einem freigeſprochenen oder außer Verfolgung geſetzten Angeſchuldigten erwachſen ſind, der Staats- kaſſe auferlegt werden können 2). 2. Die Verpflichtungsgründe zur Sicherheits- In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten und bei Strafſachen a) Der Gegenpartei iſt auf deren Verlangen Sicherheit b) Dem Fiskus iſt Sicherheit für die Koſten unter dem 1) Hierüber finden ſich Erläuterungen in ſämmtlichen Kommentaren zu den 3 Prozeßordnungen. Ferner für den Strafprozeß: Meves in v. Holtzendorff’s Handbuch Bd. II. S. 497, Wieding in v. Holtzendorff’s Rechtslexikon Bd. II. S. 567 und Binding Grundriß S. 147 ff. — Für den Civilprozeß: Endemann Civilproz. Bd. III. S. 577 ff. Hin- ſchius im citirten Rechtslexikon Bd. II. S. 569 und beſonders Fitting Reichscivilprozeß §. 94 ff. — Vgl. auch Menger in Grünhut’s Zeitſchrift Bd. VII. S. 656 ff. 2) Strafproz.O. §. 499 Abſ. 2. §. 505 Abſ. 1. 3) Strafproz.Ordn. §. 174. 4) Civilproz.Ordn. §. 102. 103. Strafproz.O. §. 419. 5) Gerichtskoſtengeſ. §. 81.
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§. 106. Die Koſten und Gebühren.
beruhen auf dem durch die Natur der Sache gebotenen Prinzip,
daß derjenigen Partei die Koſten des Verfahrens oder einzelner
Theile deſſelben aufzuerlegen ſind, welche dieſe Koſten veranlaßt
hat 1). Hervorzuheben iſt in dieſer Hinſicht nur, daß die noth-
wendigen Auslagen, welche einem freigeſprochenen oder außer
Verfolgung geſetzten Angeſchuldigten erwachſen ſind, der Staats-
kaſſe auferlegt werden können 2).
2. Die Verpflichtungsgründe zur Sicherheits-
leiſtung. Im Strafprozeß kann vor der gerichtlichen Ent-
ſcheidung über einen Antrag auf Strafverfolgung dem Antrag-
ſteller die Leiſtung einer Sicherheit für die durch das Verfahren
über den Antrag und durch die Unterſuchung der Staatskaſſe und
dem Beſchuldigten vorausſichtlich erwachſenden Koſten durch Be-
ſchluß des Gerichts auferlegt werden 3).
In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten und bei Strafſachen
in dem Verfahren auf erhobene Privatklage beſteht eine zweifache
Verpflichtung zur Sicherheitsleiſtung, ſowohl dem Gegner als dem
Fiskus gegenüber.
a) Der Gegenpartei iſt auf deren Verlangen Sicherheit
wegen der Prozeßkoſten zu leiſten von einem Ausländer, wel-
cher als Kläger auftritt, ſoweit nicht eine der im §. 102
Ziff. 1—5 der Civilpr.O. aufgeführten Ausnahmen begründet iſt 4).
b) Dem Fiskus iſt Sicherheit für die Koſten unter dem
Namen „Gebührenvorſchuß“ zu leiſten. Der Gebührenvor-
ſchuß iſt von dem Antragſteller für jede Inſtanz zu entrichten, auch
von dem Widerkläger und im Falle wechſelſeitig eingelegter Rechts-
mittel von jeder Partei 5); ferner im Konkursverfahren von dem
1) Hierüber finden ſich Erläuterungen in ſämmtlichen Kommentaren
zu den 3 Prozeßordnungen. Ferner für den Strafprozeß: Meves in
v. Holtzendorff’s Handbuch Bd. II. S. 497, Wieding in v. Holtzendorff’s
Rechtslexikon Bd. II. S. 567 und Binding Grundriß S. 147 ff. — Für
den Civilprozeß: Endemann Civilproz. Bd. III. S. 577 ff. Hin-
ſchius im citirten Rechtslexikon Bd. II. S. 569 und beſonders Fitting
Reichscivilprozeß §. 94 ff. — Vgl. auch Menger in Grünhut’s Zeitſchrift
Bd. VII. S. 656 ff.
2) Strafproz.O. §. 499 Abſ. 2. §. 505 Abſ. 1.
3) Strafproz.Ordn. §. 174.
4) Civilproz.Ordn. §. 102. 103. Strafproz.O. §. 419.
5) Gerichtskoſtengeſ. §. 81.
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