Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 108. Das active Reichsvermögen. richteten Kriegsentschädigung wurde der Betrag von 40 MillionenThalern (120 Mill. Mark) zur Bildung eines in gemünzten Gelde verwahrlich niederzulegenden Kriegsschatzes verwendet, über welchen nur zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung verfügt werden darf 1). Die Verwendung des Schatzes setzt daher nicht nothwen- dig voraus, daß ein Krieg des Reiches bereits ausgebrochen sei oder bevorstehe, sondern jede Mobilisirung des Heeres oder eines Theiles desselben, gleichviel aus welchen Gründen dieselbe ange- ordnet wird, ist genügend um die Inanspruchnahme des Kriegs- schatzes zu rechtfertigen. Erstreckt sich die Mobilmachung auf das Bayerische Kontingent, so ist ein entsprechender Theil des Schatzes dem König von Bayern zur Bestreitung der Mobilmachungskosten zur Verfügung zu stellen, weil das Prinzip der gleichen Verthei- lung der Lasten und Ausgaben für die bewaffnete Macht auch auf Bayern Anwendung findet, jedoch so, daß diesem Staate die selbst- ständige Verwaltung und Verausgabung zusteht 2). Die Verwen- dung des Schatzes darf nur erfolgen auf Grund einer Kaiserlichen Anordnung, so wie ja eine solche auch stets zur Mobilmachung des Heeres oder eines Theiles desselben erforderlich ist 3). Die kaiserliche Anordnung bedarf der vorgängig oder nachträglich ein- zuholenden Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages 4); zweifellos kann dieser Vorschrift auch in der Art genügt werden, daß die Zustimmung des Bundesrathes vorgängig, diejenige des Reichstages nachträglich eingeholt wird. Regierungs-Entwurf in den Drucksachen des Reichstages v. 1871. 2. Sess. Nro. 5; Kommissionsbericht ebendas. Nr. 30; Verhandlungen Stenogr. Berichte I. S. 24 ff. 117 ff. 148 ff. Vgl. Ad. Wagner in v. Holtzendorff's Jahrbuch III (1874) S. 152 ff. Ernst Meier in v. Holtzendorff's Rechtslexicon Bd. III. S. 397 ff. 1) Die Bildung des Reichskriegsschatzes wurde in dem Gesetz v. 11. Nov. 1871 §. 1 an die Bedingung geknüpft, daß der Preußische Staatsschatz, welcher für den Norddeutschen Bund als Kriegsschatz gedient hatte, aufgehoben werde. Diese Bedingung ist durch das Preuß. Ges. v. 18. Dezemb. 1871 (Gesetz-Samml. S. 593) erfüllt worden. 2) Vgl. Stenogr. Ber. a. a. O. S. 30 u. oben Bd. III. 1. S. 57. 3) Hinsichtlich des bayerischen Kontingents siehe oben Bd. III. 1. S. 40. 4) Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 1 Abs. 2. Mit Recht hebt Meier in v.
S. 401 hervor, daß nicht zu ersehen ist, welche rechtliche Folgen eintreten, wenn nach thatsächlich erfolgter Verwendung des Reichskriegsschatzes die Ge- nehmigung versagt wird. §. 108. Das active Reichsvermögen. richteten Kriegsentſchädigung wurde der Betrag von 40 MillionenThalern (120 Mill. Mark) zur Bildung eines in gemünzten Gelde verwahrlich niederzulegenden Kriegsſchatzes verwendet, über welchen nur zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung verfügt werden darf 1). Die Verwendung des Schatzes ſetzt daher nicht nothwen- dig voraus, daß ein Krieg des Reiches bereits ausgebrochen ſei oder bevorſtehe, ſondern jede Mobiliſirung des Heeres oder eines Theiles deſſelben, gleichviel aus welchen Gründen dieſelbe ange- ordnet wird, iſt genügend um die Inanſpruchnahme des Kriegs- ſchatzes zu rechtfertigen. Erſtreckt ſich die Mobilmachung auf das Bayeriſche Kontingent, ſo iſt ein entſprechender Theil des Schatzes dem König von Bayern zur Beſtreitung der Mobilmachungskoſten zur Verfügung zu ſtellen, weil das Prinzip der gleichen Verthei- lung der Laſten und Ausgaben für die bewaffnete Macht auch auf Bayern Anwendung findet, jedoch ſo, daß dieſem Staate die ſelbſt- ſtändige Verwaltung und Verausgabung zuſteht 2). Die Verwen- dung des Schatzes darf nur erfolgen auf Grund einer Kaiſerlichen Anordnung, ſo wie ja eine ſolche auch ſtets zur Mobilmachung des Heeres oder eines Theiles deſſelben erforderlich iſt 3). Die kaiſerliche Anordnung bedarf der vorgängig oder nachträglich ein- zuholenden Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages 4); zweifellos kann dieſer Vorſchrift auch in der Art genügt werden, daß die Zuſtimmung des Bundesrathes vorgängig, diejenige des Reichstages nachträglich eingeholt wird. Regierungs-Entwurf in den Druckſachen des Reichstages v. 1871. 2. Seſſ. Nro. 5; Kommiſſionsbericht ebendaſ. Nr. 30; Verhandlungen Stenogr. Berichte I. S. 24 ff. 117 ff. 148 ff. Vgl. Ad. Wagner in v. Holtzendorff’s Jahrbuch III (1874) S. 152 ff. Ernſt Meier in v. Holtzendorff’s Rechtslexicon Bd. III. S. 397 ff. 1) Die Bildung des Reichskriegsſchatzes wurde in dem Geſetz v. 11. Nov. 1871 §. 1 an die Bedingung geknüpft, daß der Preußiſche Staatsſchatz, welcher für den Norddeutſchen Bund als Kriegsſchatz gedient hatte, aufgehoben werde. Dieſe Bedingung iſt durch das Preuß. Geſ. v. 18. Dezemb. 1871 (Geſetz-Samml. S. 593) erfüllt worden. 2) Vgl. Stenogr. Ber. a. a. O. S. 30 u. oben Bd. III. 1. S. 57. 3) Hinſichtlich des bayeriſchen Kontingents ſiehe oben Bd. III. 1. S. 40. 4) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 1 Abſ. 2. Mit Recht hebt Meier in v.
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§. 108. Das active Reichsvermögen.
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Thalern (120 Mill. Mark) zur Bildung eines in gemünzten Gelde
verwahrlich niederzulegenden Kriegsſchatzes verwendet, über welchen
nur zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung verfügt werden
darf 1). Die Verwendung des Schatzes ſetzt daher nicht nothwen-
dig voraus, daß ein Krieg des Reiches bereits ausgebrochen ſei
oder bevorſtehe, ſondern jede Mobiliſirung des Heeres oder eines
Theiles deſſelben, gleichviel aus welchen Gründen dieſelbe ange-
ordnet wird, iſt genügend um die Inanſpruchnahme des Kriegs-
ſchatzes zu rechtfertigen. Erſtreckt ſich die Mobilmachung auf das
Bayeriſche Kontingent, ſo iſt ein entſprechender Theil des Schatzes
dem König von Bayern zur Beſtreitung der Mobilmachungskoſten
zur Verfügung zu ſtellen, weil das Prinzip der gleichen Verthei-
lung der Laſten und Ausgaben für die bewaffnete Macht auch auf
Bayern Anwendung findet, jedoch ſo, daß dieſem Staate die ſelbſt-
ſtändige Verwaltung und Verausgabung zuſteht 2). Die Verwen-
dung des Schatzes darf nur erfolgen auf Grund einer Kaiſerlichen
Anordnung, ſo wie ja eine ſolche auch ſtets zur Mobilmachung
des Heeres oder eines Theiles deſſelben erforderlich iſt 3). Die
kaiſerliche Anordnung bedarf der vorgängig oder nachträglich ein-
zuholenden Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages 4);
zweifellos kann dieſer Vorſchrift auch in der Art genügt werden,
daß die Zuſtimmung des Bundesrathes vorgängig, diejenige des
Reichstages nachträglich eingeholt wird.
4)
1) Die Bildung des Reichskriegsſchatzes wurde in dem Geſetz v. 11. Nov.
1871 §. 1 an die Bedingung geknüpft, daß der Preußiſche Staatsſchatz, welcher
für den Norddeutſchen Bund als Kriegsſchatz gedient hatte, aufgehoben werde.
Dieſe Bedingung iſt durch das Preuß. Geſ. v. 18. Dezemb. 1871 (Geſetz-Samml.
S. 593) erfüllt worden.
2) Vgl. Stenogr. Ber. a. a. O. S. 30 u. oben Bd. III. 1. S. 57.
3) Hinſichtlich des bayeriſchen Kontingents ſiehe oben Bd. III. 1. S. 40.
4) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 1 Abſ. 2. Mit Recht hebt Meier in v.
S. 401 hervor, daß nicht zu erſehen iſt, welche rechtliche Folgen eintreten,
wenn nach thatſächlich erfolgter Verwendung des Reichskriegsſchatzes die Ge-
nehmigung verſagt wird.
4) Regierungs-Entwurf in den Druckſachen des Reichstages v. 1871. 2. Seſſ.
Nro. 5; Kommiſſionsbericht ebendaſ. Nr. 30; Verhandlungen
Stenogr. Berichte I. S. 24 ff. 117 ff. 148 ff. Vgl. Ad. Wagner in v.
Holtzendorff’s Jahrbuch III (1874) S. 152 ff. Ernſt Meier in v.
Holtzendorff’s Rechtslexicon Bd. III. S. 397 ff.
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