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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.

2. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes ist dem Reichs-
kanzler übertragen. Die Regeln, nach welchen dieselbe zu führen
ist, sind durch eine unter Zustimmung des Bundesrathes zu er-
lassende kaiserliche Verordnung festzustellen 1). Diese Verordnung
ist unter dem 22. Januar 1874 ergangen 2). Sie verfügt die
Niederlegung des Schatzes in dem Juliusthurm der Citadelle von
Spandau und die Einsetzung einer Rendantur und eines vom
Reichskanzler zu bestellenden Curators behufs Rechnungsführung
und Beaufsichtigung. Sie regelt die Rechnungsführung, Buch-
führung und Revision der Bestände und trifft Anordnungen, um
jede Gefährdung oder mißbräuchliche Verwendung des Schatzes zu
verhüten.

3. Die Verwaltung ist unter die Kontrole der Reichsschulden-
Kommission gestellt; dieselbe erhält von dem Reichskanzler alljähr-
lich eine Nachweisung über den Bestand des Reichskriegsschatzes
und außerdem in kürzester Frist Mittheilung von allen in An-
sehung desselben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Ver-
änderungen. Sie hat die Befugniß, sich von dem Vorhandensein
und der sicheren Aufbewahrung der Bestände des Reichskriegs-
schatzes Ueberzeugung zu verschaffen 3). Zu diesem Zwecke hat der
Curator die Reichsschulden-Commission zu den jährlich vorzuneh-
menden Revisionen einzuladen und er ist verpflichtet, so oft die
Kommission es außerdem für nöthig findet, sich von dem Vor-
handensein und der sicheren Aufbewahrung des Schatzes Ueber-
zeugung zu verschaffen, das hierzu Erforderliche zu veranlassen 4).
Die Reichsschulden-Kommission hat dem Bundesrathe und dem
Reichstage bei deren regelmäßigem jährlichen Zusammentritt Be-
richt zu erstatten 5).

4. Der Reichskriegsschatz hat keine laufenden Einnahmen, da
er in gemünztem Gelde deponirt ist 6); er kann daher in keinem

1) Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abs. 1.
2) Reichsgesetzbl. 1874 S. 9 ff.
3) Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abs. 2.
4) Verordn. v. 22. Januar 1874 §. 15.
5) Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abs. 3.
6) Unter "Geld" sind nur die reichsgesetzlich anerkannten Zahlungs-
mittel zu verstehen. Vgl. Bd. II. §. 74. Ausgeschlossen sind daher nicht blos
Metallbarren und Reichskassenscheine, sondern auch ausländische Gold- und
Silbermünzen.
§. 108. Das active Reichsvermögen.

2. Die Verwaltung des Reichskriegsſchatzes iſt dem Reichs-
kanzler übertragen. Die Regeln, nach welchen dieſelbe zu führen
iſt, ſind durch eine unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu er-
laſſende kaiſerliche Verordnung feſtzuſtellen 1). Dieſe Verordnung
iſt unter dem 22. Januar 1874 ergangen 2). Sie verfügt die
Niederlegung des Schatzes in dem Juliusthurm der Citadelle von
Spandau und die Einſetzung einer Rendantur und eines vom
Reichskanzler zu beſtellenden Curators behufs Rechnungsführung
und Beaufſichtigung. Sie regelt die Rechnungsführung, Buch-
führung und Reviſion der Beſtände und trifft Anordnungen, um
jede Gefährdung oder mißbräuchliche Verwendung des Schatzes zu
verhüten.

3. Die Verwaltung iſt unter die Kontrole der Reichsſchulden-
Kommiſſion geſtellt; dieſelbe erhält von dem Reichskanzler alljähr-
lich eine Nachweiſung über den Beſtand des Reichskriegsſchatzes
und außerdem in kürzeſter Friſt Mittheilung von allen in An-
ſehung deſſelben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Ver-
änderungen. Sie hat die Befugniß, ſich von dem Vorhandenſein
und der ſicheren Aufbewahrung der Beſtände des Reichskriegs-
ſchatzes Ueberzeugung zu verſchaffen 3). Zu dieſem Zwecke hat der
Curator die Reichsſchulden-Commiſſion zu den jährlich vorzuneh-
menden Reviſionen einzuladen und er iſt verpflichtet, ſo oft die
Kommiſſion es außerdem für nöthig findet, ſich von dem Vor-
handenſein und der ſicheren Aufbewahrung des Schatzes Ueber-
zeugung zu verſchaffen, das hierzu Erforderliche zu veranlaſſen 4).
Die Reichsſchulden-Kommiſſion hat dem Bundesrathe und dem
Reichstage bei deren regelmäßigem jährlichen Zuſammentritt Be-
richt zu erſtatten 5).

4. Der Reichskriegsſchatz hat keine laufenden Einnahmen, da
er in gemünztem Gelde deponirt iſt 6); er kann daher in keinem

1) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abſ. 1.
2) Reichsgeſetzbl. 1874 S. 9 ff.
3) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abſ. 2.
4) Verordn. v. 22. Januar 1874 §. 15.
5) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abſ. 3.
6) Unter „Geld“ ſind nur die reichsgeſetzlich anerkannten Zahlungs-
mittel zu verſtehen. Vgl. Bd. II. §. 74. Ausgeſchloſſen ſind daher nicht blos
Metallbarren und Reichskaſſenſcheine, ſondern auch ausländiſche Gold- und
Silbermünzen.
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[206/0216] §. 108. Das active Reichsvermögen. 2. Die Verwaltung des Reichskriegsſchatzes iſt dem Reichs- kanzler übertragen. Die Regeln, nach welchen dieſelbe zu führen iſt, ſind durch eine unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu er- laſſende kaiſerliche Verordnung feſtzuſtellen 1). Dieſe Verordnung iſt unter dem 22. Januar 1874 ergangen 2). Sie verfügt die Niederlegung des Schatzes in dem Juliusthurm der Citadelle von Spandau und die Einſetzung einer Rendantur und eines vom Reichskanzler zu beſtellenden Curators behufs Rechnungsführung und Beaufſichtigung. Sie regelt die Rechnungsführung, Buch- führung und Reviſion der Beſtände und trifft Anordnungen, um jede Gefährdung oder mißbräuchliche Verwendung des Schatzes zu verhüten. 3. Die Verwaltung iſt unter die Kontrole der Reichsſchulden- Kommiſſion geſtellt; dieſelbe erhält von dem Reichskanzler alljähr- lich eine Nachweiſung über den Beſtand des Reichskriegsſchatzes und außerdem in kürzeſter Friſt Mittheilung von allen in An- ſehung deſſelben ergehenden Anordnungen und vorkommenden Ver- änderungen. Sie hat die Befugniß, ſich von dem Vorhandenſein und der ſicheren Aufbewahrung der Beſtände des Reichskriegs- ſchatzes Ueberzeugung zu verſchaffen 3). Zu dieſem Zwecke hat der Curator die Reichsſchulden-Commiſſion zu den jährlich vorzuneh- menden Reviſionen einzuladen und er iſt verpflichtet, ſo oft die Kommiſſion es außerdem für nöthig findet, ſich von dem Vor- handenſein und der ſicheren Aufbewahrung des Schatzes Ueber- zeugung zu verſchaffen, das hierzu Erforderliche zu veranlaſſen 4). Die Reichsſchulden-Kommiſſion hat dem Bundesrathe und dem Reichstage bei deren regelmäßigem jährlichen Zuſammentritt Be- richt zu erſtatten 5). 4. Der Reichskriegsſchatz hat keine laufenden Einnahmen, da er in gemünztem Gelde deponirt iſt 6); er kann daher in keinem 1) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abſ. 1. 2) Reichsgeſetzbl. 1874 S. 9 ff. 3) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abſ. 2. 4) Verordn. v. 22. Januar 1874 §. 15. 5) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 3 Abſ. 3. 6) Unter „Geld“ ſind nur die reichsgeſetzlich anerkannten Zahlungs- mittel zu verſtehen. Vgl. Bd. II. §. 74. Ausgeſchloſſen ſind daher nicht blos Metallbarren und Reichskaſſenſcheine, ſondern auch ausländiſche Gold- und Silbermünzen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/216>, abgerufen am 21.11.2024.