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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
Falle über den gesetzlich fixirten Betrag von 120 Mill. Mark hin-
aus anwachsen. Aber auch im Falle einer eingetretenen Vermin-
derung ist die Wiederherstellung desselben durch gesetzlich feststehende
Einnahmen nicht gesichert. Nur solche Einnahmen des Reiches
sind zu seiner Wiederherstellung zu verwenden, welche aus andern
als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen
fließen 1). Hierher gehören die sogenannten "außerordentlichen"
Einnahmen der einzelnen Reichsverwaltungen nicht, denn sie sind
im Etat vorgesehen. Da nun der Fall, daß der Reichsfiskus durch
Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse u. s. w. baare Kapitalien
erwirbt, praktisch nicht leicht vorkömmt, so ist wol nur daran zu
denken, daß nach einem glücklich beendigten Kriege der Reichsschatz
aus einer etwa vom Besiegten entrichteten Kriegskosten-Entschä-
digung wieder aufgefüllt werden kann, ohne daß hierzu die
Genehmigung des Reichstages erforderlich
ist 2). Ab-
gesehen hiervon kann der Reichskriegsschatz nur nach den im Reichs-
haushalts-Etat zu treffenden Bestimmungen ergänzt werden 3).

III. Der Invalidenfonds. 1. Unter diesem Namen wurde
ein Kapital von 187 Millionen Thalern (561 Mill. Mark) aus
der französischen Kriegskosten-Entschädigung entnommen, um die
Bestreitung derjenigen Ausgaben sicher zu stellen, welche dem Reiche
auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 4) zur
Last fallen 5). Zu den letzteren treten hinzu die auf Grund der
Novelle zum Pensionsgesetz vom 4. April 1874 von der Reichs-
kasse zu leistenden Zahlungen 6). Da sich jedoch herausstellte, daß
die Erträge und Bestände des Fonds durch die Bestreitung dieser
Ausgaben nicht aufgebraucht werden, so wurden noch andere Zah-
lungen auf den Invalidenfonds übernommen, welche mit dem ur-

1) Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 1.
2) Vgl. Meier a. a. O. S. 400.
3) Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 2.
4) Vgl. oben Bd. III. 1. S. 277 ff.
5) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 1 (R.G.Bl. S. 117).
6) R.G. v. 4. April 1874 §. 24 (R.G.Bl. S. 29). Auch die Kosten, welche
durch die Bearbeitung der Invalidensachen in Folge des Krieges von
1870/71 erwachsen, werden aus dem Invalidenfonds bestritten, indem die be-
treffenden Beträge als Zuschüsse zu den Militärkosten den 4 Staaten mit eigner
Militärverwaltung gezahlt werden. R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7.

§. 108. Das active Reichsvermögen.
Falle über den geſetzlich fixirten Betrag von 120 Mill. Mark hin-
aus anwachſen. Aber auch im Falle einer eingetretenen Vermin-
derung iſt die Wiederherſtellung deſſelben durch geſetzlich feſtſtehende
Einnahmen nicht geſichert. Nur ſolche Einnahmen des Reiches
ſind zu ſeiner Wiederherſtellung zu verwenden, welche aus andern
als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen
fließen 1). Hierher gehören die ſogenannten „außerordentlichen“
Einnahmen der einzelnen Reichsverwaltungen nicht, denn ſie ſind
im Etat vorgeſehen. Da nun der Fall, daß der Reichsfiskus durch
Schenkungen, Erbſchaften, Vermächtniſſe u. ſ. w. baare Kapitalien
erwirbt, praktiſch nicht leicht vorkömmt, ſo iſt wol nur daran zu
denken, daß nach einem glücklich beendigten Kriege der Reichsſchatz
aus einer etwa vom Beſiegten entrichteten Kriegskoſten-Entſchä-
digung wieder aufgefüllt werden kann, ohne daß hierzu die
Genehmigung des Reichstages erforderlich
iſt 2). Ab-
geſehen hiervon kann der Reichskriegsſchatz nur nach den im Reichs-
haushalts-Etat zu treffenden Beſtimmungen ergänzt werden 3).

III. Der Invalidenfonds. 1. Unter dieſem Namen wurde
ein Kapital von 187 Millionen Thalern (561 Mill. Mark) aus
der franzöſiſchen Kriegskoſten-Entſchädigung entnommen, um die
Beſtreitung derjenigen Ausgaben ſicher zu ſtellen, welche dem Reiche
auf Grund des Militärpenſionsgeſetzes vom 27. Juni 1871 4) zur
Laſt fallen 5). Zu den letzteren treten hinzu die auf Grund der
Novelle zum Penſionsgeſetz vom 4. April 1874 von der Reichs-
kaſſe zu leiſtenden Zahlungen 6). Da ſich jedoch herausſtellte, daß
die Erträge und Beſtände des Fonds durch die Beſtreitung dieſer
Ausgaben nicht aufgebraucht werden, ſo wurden noch andere Zah-
lungen auf den Invalidenfonds übernommen, welche mit dem ur-

1) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 1.
2) Vgl. Meier a. a. O. S. 400.
3) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 2.
4) Vgl. oben Bd. III. 1. S. 277 ff.
5) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 1 (R.G.Bl. S. 117).
6) R.G. v. 4. April 1874 §. 24 (R.G.Bl. S. 29). Auch die Koſten, welche
durch die Bearbeitung der Invalidenſachen in Folge des Krieges von
1870/71 erwachſen, werden aus dem Invalidenfonds beſtritten, indem die be-
treffenden Beträge als Zuſchüſſe zu den Militärkoſten den 4 Staaten mit eigner
Militärverwaltung gezahlt werden. R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7.
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[207/0217] §. 108. Das active Reichsvermögen. Falle über den geſetzlich fixirten Betrag von 120 Mill. Mark hin- aus anwachſen. Aber auch im Falle einer eingetretenen Vermin- derung iſt die Wiederherſtellung deſſelben durch geſetzlich feſtſtehende Einnahmen nicht geſichert. Nur ſolche Einnahmen des Reiches ſind zu ſeiner Wiederherſtellung zu verwenden, welche aus andern als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen fließen 1). Hierher gehören die ſogenannten „außerordentlichen“ Einnahmen der einzelnen Reichsverwaltungen nicht, denn ſie ſind im Etat vorgeſehen. Da nun der Fall, daß der Reichsfiskus durch Schenkungen, Erbſchaften, Vermächtniſſe u. ſ. w. baare Kapitalien erwirbt, praktiſch nicht leicht vorkömmt, ſo iſt wol nur daran zu denken, daß nach einem glücklich beendigten Kriege der Reichsſchatz aus einer etwa vom Beſiegten entrichteten Kriegskoſten-Entſchä- digung wieder aufgefüllt werden kann, ohne daß hierzu die Genehmigung des Reichstages erforderlich iſt 2). Ab- geſehen hiervon kann der Reichskriegsſchatz nur nach den im Reichs- haushalts-Etat zu treffenden Beſtimmungen ergänzt werden 3). III. Der Invalidenfonds. 1. Unter dieſem Namen wurde ein Kapital von 187 Millionen Thalern (561 Mill. Mark) aus der franzöſiſchen Kriegskoſten-Entſchädigung entnommen, um die Beſtreitung derjenigen Ausgaben ſicher zu ſtellen, welche dem Reiche auf Grund des Militärpenſionsgeſetzes vom 27. Juni 1871 4) zur Laſt fallen 5). Zu den letzteren treten hinzu die auf Grund der Novelle zum Penſionsgeſetz vom 4. April 1874 von der Reichs- kaſſe zu leiſtenden Zahlungen 6). Da ſich jedoch herausſtellte, daß die Erträge und Beſtände des Fonds durch die Beſtreitung dieſer Ausgaben nicht aufgebraucht werden, ſo wurden noch andere Zah- lungen auf den Invalidenfonds übernommen, welche mit dem ur- 1) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 1. 2) Vgl. Meier a. a. O. S. 400. 3) Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 Ziff. 2. 4) Vgl. oben Bd. III. 1. S. 277 ff. 5) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 1 (R.G.Bl. S. 117). 6) R.G. v. 4. April 1874 §. 24 (R.G.Bl. S. 29). Auch die Koſten, welche durch die Bearbeitung der Invalidenſachen in Folge des Krieges von 1870/71 erwachſen, werden aus dem Invalidenfonds beſtritten, indem die be- treffenden Beträge als Zuſchüſſe zu den Militärkoſten den 4 Staaten mit eigner Militärverwaltung gezahlt werden. R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/217>, abgerufen am 21.11.2024.