Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 108. Das active Reichsvermögen. Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächst ver-storbenen Militärpersonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr- lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu bestreiten 1). Endlich ist zu erwähnen, daß die Kosten, welche durch die Unter den vorstehend aufgeführten Beträgen sind die Zahlun- 2. Bei Bestimmung der Höhe des Invalidenfonds ist die Ge- 1) R.G. v. 30. März 1879 §. 3. 2) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und Waisengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs- invalidenfonds fallen gesetzlich nicht diesem zur Last, sondern sind aus allge- meinen Reichsmitteln zu bestreiten. 3) Die Pensionen etc. etc. auf Grund der Reichspensionsgesetze von 1871 und 1874 werden auch für das bayerische Kontingent unmittelbar für Rech- nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenso sind die Pensionen u. s. w. für die Angehörigen der ehemals schleswig-holst. Armee gemeinschaftlich zu tragen auf Grund des Vertrages v. Versailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79 Ziff. 9 u. Ziff. 27. 4) R.Ges. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom 17. Juni 1878 letzter Abs. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 119). Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 14
§. 108. Das active Reichsvermögen. Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächſt ver-ſtorbenen Militärperſonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr- lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu beſtreiten 1). Endlich iſt zu erwähnen, daß die Koſten, welche durch die Unter den vorſtehend aufgeführten Beträgen ſind die Zahlun- 2. Bei Beſtimmung der Höhe des Invalidenfonds iſt die Ge- 1) R.G. v. 30. März 1879 §. 3. 2) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und Waiſengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs- invalidenfonds fallen geſetzlich nicht dieſem zur Laſt, ſondern ſind aus allge- meinen Reichsmitteln zu beſtreiten. 3) Die Penſionen ꝛc. ꝛc. auf Grund der Reichspenſionsgeſetze von 1871 und 1874 werden auch für das bayeriſche Kontingent unmittelbar für Rech- nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenſo ſind die Penſionen u. ſ. w. für die Angehörigen der ehemals ſchleswig-holſt. Armee gemeinſchaftlich zu tragen auf Grund des Vertrages v. Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79 Ziff. 9 u. Ziff. 27. 4) R.Geſ. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom 17. Juni 1878 letzter Abſ. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 119). Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 14
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0219" n="209"/><fw place="top" type="header">§. 108. Das active Reichsvermögen.</fw><lb/> Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächſt ver-<lb/> ſtorbenen Militärperſonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr-<lb/> lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu beſtreiten <note place="foot" n="1)">R.G. v. 30. März 1879 §. 3.</note>.</item> </list><lb/> <p>Endlich iſt zu erwähnen, daß die Koſten, welche durch die<lb/> Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ſelbſt entſtehen, aus den<lb/> Erträgen deſſelben beſtritten werden <note place="foot" n="2)">R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und<lb/> Waiſengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs-<lb/> invalidenfonds fallen geſetzlich nicht dieſem zur Laſt, ſondern ſind aus allge-<lb/> meinen Reichsmitteln zu beſtreiten.</note>.</p><lb/> <p>Unter den vorſtehend aufgeführten Beträgen ſind die Zahlun-<lb/> gen der Invalidenpenſionen u. ſ. w. in Folge der Kriege <hi rendition="#g">vor</hi> 1870,<lb/> ferner die Zahlungen an ehemalige franzöſ. Militärperſonen und<lb/> endlich die Koſten der Invalideninſtitute ſolche, an denen Bayern<lb/> wegen der ihm zuſtehenden eigenen Militärverwaltung keinen An-<lb/> theil zu tragen hat <note place="foot" n="3)">Die Penſionen ꝛc. ꝛc. auf Grund der Reichspenſionsgeſetze von 1871<lb/> und 1874 werden auch für das bayeriſche Kontingent unmittelbar für Rech-<lb/> nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenſo ſind die Penſionen u. ſ. w.<lb/> für die Angehörigen der ehemals ſchleswig-holſt. Armee <hi rendition="#g">gemeinſchaftlich</hi><lb/> zu tragen auf Grund des Vertrages v. Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79<lb/> Ziff. 9 u. Ziff. 27.</note>; demgemäß wird ihm zur Beſtreitung gleich-<lb/> artiger Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Invalidenfonds<lb/> eine Summe überwieſen, welche nach dem Verhältniß der Kopf-<lb/> ſtärke des bayeriſchen Kontingents zu jenen der übrigen Theile<lb/> des Reichsheeres bemeſſen wird <note place="foot" n="4)">R.Geſ. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom<lb/> 17. Juni 1878 letzter Abſ. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2<lb/> Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 119).</note>.</p><lb/> <p>2. Bei Beſtimmung der Höhe des Invalidenfonds iſt die Ge-<lb/> ſetzgebung davon ausgegangen, daß durch die aus ihm zu beſtrei-<lb/> tenden Ausgaben nicht nur der Zinſenertrag, ſondern nach und<lb/> nach auch der Kapitalbeſtand des Fonds aufgebraucht werden<lb/> ſoll. Von dieſem Geſichtspunkt aus ergeben ſich die Grundſätze,<lb/> welche für die Verwaltung des Fonds maßgebend ſind und welche<lb/> ſich dahin zuſammenfaſſen laſſen, daß die dem Fonds überwieſenen<lb/> Gelder in der Art zinsbar anzulegen ſind, daß ſowohl der Zins-<lb/> ertrag als das Kapital ſichergeſtellt und die allmählige Verwen-<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichsſtaatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 2. 14</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [209/0219]
§. 108. Das active Reichsvermögen.
Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächſt ver-
ſtorbenen Militärperſonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr-
lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu beſtreiten 1).
Endlich iſt zu erwähnen, daß die Koſten, welche durch die
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ſelbſt entſtehen, aus den
Erträgen deſſelben beſtritten werden 2).
Unter den vorſtehend aufgeführten Beträgen ſind die Zahlun-
gen der Invalidenpenſionen u. ſ. w. in Folge der Kriege vor 1870,
ferner die Zahlungen an ehemalige franzöſ. Militärperſonen und
endlich die Koſten der Invalideninſtitute ſolche, an denen Bayern
wegen der ihm zuſtehenden eigenen Militärverwaltung keinen An-
theil zu tragen hat 3); demgemäß wird ihm zur Beſtreitung gleich-
artiger Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Invalidenfonds
eine Summe überwieſen, welche nach dem Verhältniß der Kopf-
ſtärke des bayeriſchen Kontingents zu jenen der übrigen Theile
des Reichsheeres bemeſſen wird 4).
2. Bei Beſtimmung der Höhe des Invalidenfonds iſt die Ge-
ſetzgebung davon ausgegangen, daß durch die aus ihm zu beſtrei-
tenden Ausgaben nicht nur der Zinſenertrag, ſondern nach und
nach auch der Kapitalbeſtand des Fonds aufgebraucht werden
ſoll. Von dieſem Geſichtspunkt aus ergeben ſich die Grundſätze,
welche für die Verwaltung des Fonds maßgebend ſind und welche
ſich dahin zuſammenfaſſen laſſen, daß die dem Fonds überwieſenen
Gelder in der Art zinsbar anzulegen ſind, daß ſowohl der Zins-
ertrag als das Kapital ſichergeſtellt und die allmählige Verwen-
1) R.G. v. 30. März 1879 §. 3.
2) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und
Waiſengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs-
invalidenfonds fallen geſetzlich nicht dieſem zur Laſt, ſondern ſind aus allge-
meinen Reichsmitteln zu beſtreiten.
3) Die Penſionen ꝛc. ꝛc. auf Grund der Reichspenſionsgeſetze von 1871
und 1874 werden auch für das bayeriſche Kontingent unmittelbar für Rech-
nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenſo ſind die Penſionen u. ſ. w.
für die Angehörigen der ehemals ſchleswig-holſt. Armee gemeinſchaftlich
zu tragen auf Grund des Vertrages v. Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79
Ziff. 9 u. Ziff. 27.
4) R.Geſ. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom
17. Juni 1878 letzter Abſ. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2
Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 119).
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 14
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |