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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächst ver-
storbenen Militärpersonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr-
lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu bestreiten 1).

Endlich ist zu erwähnen, daß die Kosten, welche durch die
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds selbst entstehen, aus den
Erträgen desselben bestritten werden 2).

Unter den vorstehend aufgeführten Beträgen sind die Zahlun-
gen der Invalidenpensionen u. s. w. in Folge der Kriege vor 1870,
ferner die Zahlungen an ehemalige französ. Militärpersonen und
endlich die Kosten der Invalideninstitute solche, an denen Bayern
wegen der ihm zustehenden eigenen Militärverwaltung keinen An-
theil zu tragen hat 3); demgemäß wird ihm zur Bestreitung gleich-
artiger Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Invalidenfonds
eine Summe überwiesen, welche nach dem Verhältniß der Kopf-
stärke des bayerischen Kontingents zu jenen der übrigen Theile
des Reichsheeres bemessen wird 4).

2. Bei Bestimmung der Höhe des Invalidenfonds ist die Ge-
setzgebung davon ausgegangen, daß durch die aus ihm zu bestrei-
tenden Ausgaben nicht nur der Zinsenertrag, sondern nach und
nach auch der Kapitalbestand des Fonds aufgebraucht werden
soll. Von diesem Gesichtspunkt aus ergeben sich die Grundsätze,
welche für die Verwaltung des Fonds maßgebend sind und welche
sich dahin zusammenfassen lassen, daß die dem Fonds überwiesenen
Gelder in der Art zinsbar anzulegen sind, daß sowohl der Zins-
ertrag als das Kapital sichergestellt und die allmählige Verwen-

1) R.G. v. 30. März 1879 §. 3.
2) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und
Waisengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs-
invalidenfonds fallen gesetzlich nicht diesem zur Last, sondern sind aus allge-
meinen Reichsmitteln zu bestreiten.
3) Die Pensionen etc. etc. auf Grund der Reichspensionsgesetze von 1871
und 1874 werden auch für das bayerische Kontingent unmittelbar für Rech-
nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenso sind die Pensionen u. s. w.
für die Angehörigen der ehemals schleswig-holst. Armee gemeinschaftlich
zu tragen auf Grund des Vertrages v. Versailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79
Ziff. 9 u. Ziff. 27.
4) R.Ges. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom
17. Juni 1878 letzter Abs. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2
Abs. 2 (R.G.Bl. S. 119).
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 14
§. 108. Das active Reichsvermögen.
Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächſt ver-
ſtorbenen Militärperſonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr-
lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu beſtreiten 1).

Endlich iſt zu erwähnen, daß die Koſten, welche durch die
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ſelbſt entſtehen, aus den
Erträgen deſſelben beſtritten werden 2).

Unter den vorſtehend aufgeführten Beträgen ſind die Zahlun-
gen der Invalidenpenſionen u. ſ. w. in Folge der Kriege vor 1870,
ferner die Zahlungen an ehemalige franzöſ. Militärperſonen und
endlich die Koſten der Invalideninſtitute ſolche, an denen Bayern
wegen der ihm zuſtehenden eigenen Militärverwaltung keinen An-
theil zu tragen hat 3); demgemäß wird ihm zur Beſtreitung gleich-
artiger Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Invalidenfonds
eine Summe überwieſen, welche nach dem Verhältniß der Kopf-
ſtärke des bayeriſchen Kontingents zu jenen der übrigen Theile
des Reichsheeres bemeſſen wird 4).

2. Bei Beſtimmung der Höhe des Invalidenfonds iſt die Ge-
ſetzgebung davon ausgegangen, daß durch die aus ihm zu beſtrei-
tenden Ausgaben nicht nur der Zinſenertrag, ſondern nach und
nach auch der Kapitalbeſtand des Fonds aufgebraucht werden
ſoll. Von dieſem Geſichtspunkt aus ergeben ſich die Grundſätze,
welche für die Verwaltung des Fonds maßgebend ſind und welche
ſich dahin zuſammenfaſſen laſſen, daß die dem Fonds überwieſenen
Gelder in der Art zinsbar anzulegen ſind, daß ſowohl der Zins-
ertrag als das Kapital ſichergeſtellt und die allmählige Verwen-

1) R.G. v. 30. März 1879 §. 3.
2) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und
Waiſengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs-
invalidenfonds fallen geſetzlich nicht dieſem zur Laſt, ſondern ſind aus allge-
meinen Reichsmitteln zu beſtreiten.
3) Die Penſionen ꝛc. ꝛc. auf Grund der Reichspenſionsgeſetze von 1871
und 1874 werden auch für das bayeriſche Kontingent unmittelbar für Rech-
nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenſo ſind die Penſionen u. ſ. w.
für die Angehörigen der ehemals ſchleswig-holſt. Armee gemeinſchaftlich
zu tragen auf Grund des Vertrages v. Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79
Ziff. 9 u. Ziff. 27.
4) R.Geſ. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom
17. Juni 1878 letzter Abſ. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2
Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 119).
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 14
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[209/0219] §. 108. Das active Reichsvermögen. Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächſt ver- ſtorbenen Militärperſonen bis zur Höhe von 350000 Mark jähr- lich aus den Mitteln des Invalidenfonds zu beſtreiten 1). Endlich iſt zu erwähnen, daß die Koſten, welche durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ſelbſt entſtehen, aus den Erträgen deſſelben beſtritten werden 2). Unter den vorſtehend aufgeführten Beträgen ſind die Zahlun- gen der Invalidenpenſionen u. ſ. w. in Folge der Kriege vor 1870, ferner die Zahlungen an ehemalige franzöſ. Militärperſonen und endlich die Koſten der Invalideninſtitute ſolche, an denen Bayern wegen der ihm zuſtehenden eigenen Militärverwaltung keinen An- theil zu tragen hat 3); demgemäß wird ihm zur Beſtreitung gleich- artiger Ausgaben alljährlich aus den Mitteln des Invalidenfonds eine Summe überwieſen, welche nach dem Verhältniß der Kopf- ſtärke des bayeriſchen Kontingents zu jenen der übrigen Theile des Reichsheeres bemeſſen wird 4). 2. Bei Beſtimmung der Höhe des Invalidenfonds iſt die Ge- ſetzgebung davon ausgegangen, daß durch die aus ihm zu beſtrei- tenden Ausgaben nicht nur der Zinſenertrag, ſondern nach und nach auch der Kapitalbeſtand des Fonds aufgebraucht werden ſoll. Von dieſem Geſichtspunkt aus ergeben ſich die Grundſätze, welche für die Verwaltung des Fonds maßgebend ſind und welche ſich dahin zuſammenfaſſen laſſen, daß die dem Fonds überwieſenen Gelder in der Art zinsbar anzulegen ſind, daß ſowohl der Zins- ertrag als das Kapital ſichergeſtellt und die allmählige Verwen- 1) R.G. v. 30. März 1879 §. 3. 2) R.G. v. 23. Mai 1873 §. 7. Nur die Ausgaben an Wittwen- und Waiſengeldern für Hinterbliebene von Beamten der Verwaltung des Reichs- invalidenfonds fallen geſetzlich nicht dieſem zur Laſt, ſondern ſind aus allge- meinen Reichsmitteln zu beſtreiten. 3) Die Penſionen ꝛc. ꝛc. auf Grund der Reichspenſionsgeſetze von 1871 und 1874 werden auch für das bayeriſche Kontingent unmittelbar für Rech- nung des Reichsinvalidenfonds bezahlt. Ebenſo ſind die Penſionen u. ſ. w. für die Angehörigen der ehemals ſchleswig-holſt. Armee gemeinſchaftlich zu tragen auf Grund des Vertrages v. Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. 79 Ziff. 9 u. Ziff. 27. 4) R.Geſ. v. 11. Mai 1877 §. 1 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 495). R.G. vom 17. Juni 1878 letzter Abſ. (R.G.Bl. S. 128). R.G. v. 30. März 1879 §. 2 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 119). Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 14

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/219>, abgerufen am 22.05.2024.