Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 109. Die Reichsschulden. Schatzscheinen das Darlehn, bei Emission von Schuldverschrei-bungen ohne Fälligkeit die Rentenschuld; beide in derjenigen juristischen Gestaltung, welche durch die Obligationsform der "Werthpapiere" (Scripturobligationen) gegeben ist. Die in Be- tracht kommenden Rechtssätze ergeben sich aus der Natur der Sache und den Vorschriften des Civilrechts. Das einzelne Anleihegesetz ist an und für sich nicht der geeignete Platz, um sie zu sanctio- niren, da es nicht die Regelung, sondern die Benutzung des Rechts- instituts zum Zweck hat. Indeß hat die Reichsgesetzgebung ein- zelne Punkte, in Ermangelung eines gemeinen Civilgesetzes, in den Anleihegesetzen normirt. Es sind folgende zwei: a) Die Verjährung. Nicht erhobene Zinsen (Renten) ver- b) Das Aufgebot und die Amortisation verlorener Im Uebrigen beruhen die Rechte der Gläubiger auf vertrags- 1) Ges. v. 6. April 1870 §. 5 Abs. 2. (In sämmtlichen Anleihegesetzen wiederholt.) 2) Ges. v. 9. Nov. 1867 §. 8 Abs. 2. (In sämmtlichen Anleihegesetzen wiederholt.) 3) Reichs-Ges.Bl. 1873 S. 91. 4) Vgl. über Gesetze dieser Art Bd. II. S. 214 ff.
§. 109. Die Reichsſchulden. Schatzſcheinen das Darlehn, bei Emiſſion von Schuldverſchrei-bungen ohne Fälligkeit die Rentenſchuld; beide in derjenigen juriſtiſchen Geſtaltung, welche durch die Obligationsform der „Werthpapiere“ (Scripturobligationen) gegeben iſt. Die in Be- tracht kommenden Rechtsſätze ergeben ſich aus der Natur der Sache und den Vorſchriften des Civilrechts. Das einzelne Anleihegeſetz iſt an und für ſich nicht der geeignete Platz, um ſie zu ſanctio- niren, da es nicht die Regelung, ſondern die Benutzung des Rechts- inſtituts zum Zweck hat. Indeß hat die Reichsgeſetzgebung ein- zelne Punkte, in Ermangelung eines gemeinen Civilgeſetzes, in den Anleihegeſetzen normirt. Es ſind folgende zwei: a) Die Verjährung. Nicht erhobene Zinſen (Renten) ver- b) Das Aufgebot und die Amortiſation verlorener Im Uebrigen beruhen die Rechte der Gläubiger auf vertrags- 1) Geſ. v. 6. April 1870 §. 5 Abſ. 2. (In ſämmtlichen Anleihegeſetzen wiederholt.) 2) Geſ. v. 9. Nov. 1867 §. 8 Abſ. 2. (In ſämmtlichen Anleihegeſetzen wiederholt.) 3) Reichs-Geſ.Bl. 1873 S. 91. 4) Vgl. über Geſetze dieſer Art Bd. II. S. 214 ff.
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§. 109. Die Reichsſchulden.
Schatzſcheinen das Darlehn, bei Emiſſion von Schuldverſchrei-
bungen ohne Fälligkeit die Rentenſchuld; beide in derjenigen
juriſtiſchen Geſtaltung, welche durch die Obligationsform der
„Werthpapiere“ (Scripturobligationen) gegeben iſt. Die in Be-
tracht kommenden Rechtsſätze ergeben ſich aus der Natur der Sache
und den Vorſchriften des Civilrechts. Das einzelne Anleihegeſetz
iſt an und für ſich nicht der geeignete Platz, um ſie zu ſanctio-
niren, da es nicht die Regelung, ſondern die Benutzung des Rechts-
inſtituts zum Zweck hat. Indeß hat die Reichsgeſetzgebung ein-
zelne Punkte, in Ermangelung eines gemeinen Civilgeſetzes, in
den Anleihegeſetzen normirt. Es ſind folgende zwei:
a) Die Verjährung. Nicht erhobene Zinſen (Renten) ver-
jähren in vier Jahren, von der Verfallzeit an gerechnet 1); ebenſo
die Zinſen auf Schatzanweiſungen; die in Schatzanweiſungen ver-
ſchriebenen Kapitalbeträge verjähren binnen 30 Jahren nach Ein-
tritt des in jeder Schatzanweiſung angegebenen Fälligkeitstermins 2).
b) Das Aufgebot und die Amortiſation verlorener
oder vernichteter Schuldurkunden. Daſſelbe iſt geregelt in dem
Geſetz vom 9. Nov. 1867 §. 6 und dem Geſ. v. 12. Mai 1873 3),
deren Anordnungen in den einzelnen Anleihegeſetzen des Reiches
ausdrücklich in Bezug genommen ſind. Dieſe Anordnungen wer-
den nunmehr ergänzt durch die Civilprozeß-Ordn. §§. 823 ff., ſind
aber, ſofern ſie abweichende Vorſchriften enthalten, der Civilproz.
Ordn. gegenüber in Kraft erhalten durch §. 13 des Einf.Geſ. zur
Civilproz.Ordnung.
Im Uebrigen beruhen die Rechte der Gläubiger auf vertrags-
mäßiger Abrede (dem Begebungsvertrag), nicht auf Geſetz, und
wenn auch ſcheinbar in den Anleihegeſetzen und kaiſerlichen Er-
laſſen gewiſſe Seiten des Rechtsverhältniſſes geregelt werden, ſo
ſind dieſe Vorſchriften doch zunächſt nur Befehle an den Reichs-
kanzler, wie er contrahiren ſolle, und mithin iſt ihr Inhalt aller-
dings identiſch mit den Vertragsabreden 4).
1) Geſ. v. 6. April 1870 §. 5 Abſ. 2. (In ſämmtlichen Anleihegeſetzen
wiederholt.)
2) Geſ. v. 9. Nov. 1867 §. 8 Abſ. 2. (In ſämmtlichen Anleihegeſetzen
wiederholt.)
3) Reichs-Geſ.Bl. 1873 S. 91.
4) Vgl. über Geſetze dieſer Art Bd. II. S. 214 ff.
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