Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 110. Uebersicht der Einnahmequellen. III. Reichsbürgschaften. Im Art. 73 der R.V. ist IV. Reichskassenscheine. Vgl. über dieselben Bd. II. Zweiter Abschnitt. Die Einnahmequellen des Reiches. §. 110. Uebersicht. Als "gemeinschaftliche" Einnahmen des Reiches sind im Art. 70 1. Die Erträge der Zölle und der gemeinschaftlichen (im Art. 35 der R.V. aufgezählten) Verbrauchssteuern. 2. Die Betriebsüberschüsse aus dem Post- und Telegraphen- wesen. 3. Die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre. 1) B.G.Bl. 1869 S. 33 fg. 2) Vgl. hierüber die näheren Angaben in meiner Abhandlung in Hirth's
Annalen 1873 S. 439, die sich auch bei v. Rönne II, 1. S. 90 wiederfinden. §. 110. Ueberſicht der Einnahmequellen. III. Reichsbürgſchaften. Im Art. 73 der R.V. iſt IV. Reichskaſſenſcheine. Vgl. über dieſelben Bd. II. Zweiter Abſchnitt. Die Einnahmequellen des Reiches. §. 110. Ueberſicht. Als „gemeinſchaftliche“ Einnahmen des Reiches ſind im Art. 70 1. Die Erträge der Zölle und der gemeinſchaftlichen (im Art. 35 der R.V. aufgezählten) Verbrauchsſteuern. 2. Die Betriebsüberſchüſſe aus dem Poſt- und Telegraphen- weſen. 3. Die etwaigen Ueberſchüſſe der Vorjahre. 1) B.G.Bl. 1869 S. 33 fg. 2) Vgl. hierüber die näheren Angaben in meiner Abhandlung in Hirth’s
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§. 110. Ueberſicht der Einnahmequellen.
III. Reichsbürgſchaften. Im Art. 73 der R.V. iſt
die Uebernahme einer Garantie zu Laſten des Reichs der Auf-
nahme einer Anleihe gleichgeſtellt worden und es gelten die im
Vorſtehenden entwickelten verfaſſungsrechtlichen Grundſätze in völlig
gleicher Weiſe von beiden Arten von Rechtsgeſchäften. Das Reich
hat noch keine Veranlaſſung gehabt, ein Geſchäft dieſer Art abzu-
ſchließen; dagegen iſt es als Rechtsnachfolger des Nordd. Bundes
in ein ſolches Schuldverhältniß eingetreten. Durch das Geſetz vom
11. Juni 1868 1) iſt „das Bundespräſidium ermächtigt worden“,
in Gemeinſchaft mit Großbritannien, Frankreich und Oeſterreich
die Garantie für ein von der Donauſchifffahrts-Kommiſſion behufs
Herſtellung der dauernden Fahrbarkeit des Sulina-Armes der
Donaumündungen contrahirtes Anlehen zu übernehmen. Bisher
iſt vom Deutſchen Reiche eine Zahlung auf Grund dieſer Bürg-
ſchafts-Obligation nicht gefordert worden 2).
IV. Reichskaſſenſcheine. Vgl. über dieſelben Bd. II.
S. 438; es iſt daſelbſt bereits hervorgehoben worden, daß dieſelben
nicht den juriſtiſchen Charakter des Papiergelds haben, ſondern
unverzinsliche, auf den Inhaber lautende Schuldſcheine des
Reiches ſind und daß demgemäß die Funktionen der Reichsſchulden-
Verwaltung und der Reichsſchulden-Kommiſſion ſich auch auf ſie
erſtrecken.
Zweiter Abſchnitt. Die Einnahmequellen des Reiches.
§. 110. Ueberſicht.
Als „gemeinſchaftliche“ Einnahmen des Reiches ſind im Art. 70
der R.V. bezeichnet:
1. Die Erträge der Zölle und der gemeinſchaftlichen (im
Art. 35 der R.V. aufgezählten) Verbrauchsſteuern.
2. Die Betriebsüberſchüſſe aus dem Poſt- und Telegraphen-
weſen.
3. Die etwaigen Ueberſchüſſe der Vorjahre.
1) B.G.Bl. 1869 S. 33 fg.
2) Vgl. hierüber die näheren Angaben in meiner Abhandlung in Hirth’s
Annalen 1873 S. 439, die ſich auch bei v. Rönne II, 1. S. 90 wiederfinden.
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