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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 110. Uebersicht der Einnahmequellen.

Hierzu kommen:

4. Die Erträge des Reichsvermögens, nämlich
a) die Ueberschüsse aus dem Betrieb der Reichseisen-
bahnen
;
b) der Gewinn aus dem Betriebe der Reichsdruckerei;
c) der Antheil am Reingewinn der Reichsbank1) nebst
dem Ertrage der Banknoten-Besteuerung 2);
d) die Zinsen aus belegten Geldern und die flüssig
gemachten Bestände der einzelnen Fonds;
e) die Zuschüsse aus Reichsanleihen.
5. Die mit den Verwaltungen des Reichs unmittelbar verbun-
denen Einnahmen, nämlich
a) die Gebühren, welche für die Amtshandlungen der
Reichsbehörden zu entrichten sind;
b) die finanziellen Neben-Nutzungen des Verwaltungs-
vermögens (durch Vermiethung oder Verpachtung u. dgl.),
sowie der Erlös für entbehrlich oder unbrauchbar gewor-
dene Grundstücke, Materialien, Maschinen, Pferde u. dgl.;
c) die Wittwen- und Waisengeld-Beiträge der
Reichsbeamten der Civilverwaltung nach Maßgabe des
Gesetzes vom 20. April 1881 (R.G.Bl. S. 85).
6. Die Reichsstempel-Abgaben und zwar
a) für Spielkarten,
b) für Wechsel, sowie für Werthpapiere, Schlußnoten, Rech-
nungen und Lotterieloose.

Von diesen Einnahmequellen sind hier nur zwei Kategorien
im Einzelnen darzustellen, nämlich die Zölle und Verbrauchssteuern
und die Stempelabgaben; hinsichtlich der übrigen ist auf die Dar-
stellung der einzelnen Verwaltungszweige und des Reichsvermögens
zu verweisen 3). Es ist hierbei aber zu bemerken, daß hier nur

1) Bankges. v. 14. März 1875 §. 24 (R.G.Bl. S. 177).
2) Siehe Bd. II. S. 397. 404.
3) Ausgenommen sind nur, abgesehen von den etwaigen Ueberschüssen der
Vorjahre, die Wittwen- und Waisengeld-Beiträge der Civil-
beamten. Diese Lehre hat ihren Platz bei der Darstellung der Rechtsverhält-
nisse der Reichsbeamten und kann nicht wegen des zufälligen Grundes, daß
diese Darstellung (Bd. I. S. 382 ff.) vor Erlaß des Reichsges. v. 20. April
1881 abgeschlossen und veröffentlich worden ist, aus dem Zusammenhang ge-
rissen und an dieser Stelle nachgeholt werden.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 16
§. 110. Ueberſicht der Einnahmequellen.

Hierzu kommen:

4. Die Erträge des Reichsvermögens, nämlich
a) die Ueberſchüſſe aus dem Betrieb der Reichseiſen-
bahnen
;
b) der Gewinn aus dem Betriebe der Reichsdruckerei;
c) der Antheil am Reingewinn der Reichsbank1) nebſt
dem Ertrage der Banknoten-Beſteuerung 2);
d) die Zinſen aus belegten Geldern und die flüſſig
gemachten Beſtände der einzelnen Fonds;
e) die Zuſchüſſe aus Reichsanleihen.
5. Die mit den Verwaltungen des Reichs unmittelbar verbun-
denen Einnahmen, nämlich
a) die Gebühren, welche für die Amtshandlungen der
Reichsbehörden zu entrichten ſind;
b) die finanziellen Neben-Nutzungen des Verwaltungs-
vermögens (durch Vermiethung oder Verpachtung u. dgl.),
ſowie der Erlös für entbehrlich oder unbrauchbar gewor-
dene Grundſtücke, Materialien, Maſchinen, Pferde u. dgl.;
c) die Wittwen- und Waiſengeld-Beiträge der
Reichsbeamten der Civilverwaltung nach Maßgabe des
Geſetzes vom 20. April 1881 (R.G.Bl. S. 85).
6. Die Reichsſtempel-Abgaben und zwar
a) für Spielkarten,
b) für Wechſel, ſowie für Werthpapiere, Schlußnoten, Rech-
nungen und Lotterielooſe.

Von dieſen Einnahmequellen ſind hier nur zwei Kategorien
im Einzelnen darzuſtellen, nämlich die Zölle und Verbrauchsſteuern
und die Stempelabgaben; hinſichtlich der übrigen iſt auf die Dar-
ſtellung der einzelnen Verwaltungszweige und des Reichsvermögens
zu verweiſen 3). Es iſt hierbei aber zu bemerken, daß hier nur

1) Bankgeſ. v. 14. März 1875 §. 24 (R.G.Bl. S. 177).
2) Siehe Bd. II. S. 397. 404.
3) Ausgenommen ſind nur, abgeſehen von den etwaigen Ueberſchüſſen der
Vorjahre, die Wittwen- und Waiſengeld-Beiträge der Civil-
beamten. Dieſe Lehre hat ihren Platz bei der Darſtellung der Rechtsverhält-
niſſe der Reichsbeamten und kann nicht wegen des zufälligen Grundes, daß
dieſe Darſtellung (Bd. I. S. 382 ff.) vor Erlaß des Reichsgeſ. v. 20. April
1881 abgeſchloſſen und veröffentlich worden iſt, aus dem Zuſammenhang ge-
riſſen und an dieſer Stelle nachgeholt werden.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 16
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[241/0251] §. 110. Ueberſicht der Einnahmequellen. Hierzu kommen: 4. Die Erträge des Reichsvermögens, nämlich a) die Ueberſchüſſe aus dem Betrieb der Reichseiſen- bahnen; b) der Gewinn aus dem Betriebe der Reichsdruckerei; c) der Antheil am Reingewinn der Reichsbank 1) nebſt dem Ertrage der Banknoten-Beſteuerung 2); d) die Zinſen aus belegten Geldern und die flüſſig gemachten Beſtände der einzelnen Fonds; e) die Zuſchüſſe aus Reichsanleihen. 5. Die mit den Verwaltungen des Reichs unmittelbar verbun- denen Einnahmen, nämlich a) die Gebühren, welche für die Amtshandlungen der Reichsbehörden zu entrichten ſind; b) die finanziellen Neben-Nutzungen des Verwaltungs- vermögens (durch Vermiethung oder Verpachtung u. dgl.), ſowie der Erlös für entbehrlich oder unbrauchbar gewor- dene Grundſtücke, Materialien, Maſchinen, Pferde u. dgl.; c) die Wittwen- und Waiſengeld-Beiträge der Reichsbeamten der Civilverwaltung nach Maßgabe des Geſetzes vom 20. April 1881 (R.G.Bl. S. 85). 6. Die Reichsſtempel-Abgaben und zwar a) für Spielkarten, b) für Wechſel, ſowie für Werthpapiere, Schlußnoten, Rech- nungen und Lotterielooſe. Von dieſen Einnahmequellen ſind hier nur zwei Kategorien im Einzelnen darzuſtellen, nämlich die Zölle und Verbrauchsſteuern und die Stempelabgaben; hinſichtlich der übrigen iſt auf die Dar- ſtellung der einzelnen Verwaltungszweige und des Reichsvermögens zu verweiſen 3). Es iſt hierbei aber zu bemerken, daß hier nur 1) Bankgeſ. v. 14. März 1875 §. 24 (R.G.Bl. S. 177). 2) Siehe Bd. II. S. 397. 404. 3) Ausgenommen ſind nur, abgeſehen von den etwaigen Ueberſchüſſen der Vorjahre, die Wittwen- und Waiſengeld-Beiträge der Civil- beamten. Dieſe Lehre hat ihren Platz bei der Darſtellung der Rechtsverhält- niſſe der Reichsbeamten und kann nicht wegen des zufälligen Grundes, daß dieſe Darſtellung (Bd. I. S. 382 ff.) vor Erlaß des Reichsgeſ. v. 20. April 1881 abgeſchloſſen und veröffentlich worden iſt, aus dem Zuſammenhang ge- riſſen und an dieſer Stelle nachgeholt werden. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 16

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/251>, abgerufen am 21.11.2024.