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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollwesens.
gabe zu unterziehen. Es sind namentlich die vorzüglichen Unter-
suchungen von Hänel (Studien I. S. 120 ff.) und von Del-
brück
(Art. 40 der R.V.) diesem Zweck gewidmet.

Aus den Bestimmungen der Zollvereins-Verträge scheidet in
dieser Beziehung ganz aus, was durch die Reichsverfassung oder
durch Reichsgesetze entweder aufgehoben (resp. abgeändert) oder
gedeckt ist. Denn hinsichtlich dieser Bestimmungen ist der Text
der Reichsverfassung und der Reichsgesetze an die Stelle der
Zollvereinsverträge getreten 1).

Was den übrigen Inhalt der Verträge anlangt, so kommen
für die staatsrechtliche Klassifizirung der Vorschriften folgende
Punkte in Betracht:

1. Die Zollvereins-Verträge enthalten Bestimmungen über
Gegenstände, auf welche die Kompetenz des Reiches
zur Gesetzgebung sich nicht erstreckt
; z. B. über
die inneren Verbrauchs-Abgaben der Einzelstaaten 2), über die
Chausseegelder und anderen Wege-Abgaben 3) u. a. Da diese Be-
stimmungen im Art. 40 der R.V. aufrecht erhalten worden sind,
ohne daß dem Reich die Befugniß zur Gesetzgebung über diese
Angelegenheiten zugewiesen worden ist, so ist jede Abänderung
dieser Bestimmungen eine Abänderung des Art. 40 selbst und kann
folglich nur unter Beobachtung des Art. 78 Abs. 1 erfolgen;
diese Bestimmungen sind daher verfassungsrechtliche.

2. Als verfassungsmäßige Anordnungen sind ferner
diejenigen Bestimmungen anzusehen, welche auf dem Gebiete des
Zollwesens die Rechte der Einzelstaaten gegen die
des Reiches abgränzen
; insbesondere die Vorschriften im
Art. 18 des Zollvereins-Vertrages über das Begnadigungs- und
Strafverwandlungsrecht, im Art. 19 über die Erhebung und Ver-
waltung der Abgaben u. s. w. 4). Sie sind als Ergänzungen des
Art. 36 der R.V. zu erachten.


1) Eine Zusammenstellung solcher Anordnungen bei Hänel S. 129 ff.
2) Insbesondere kömmt hier der Art. 5 des Zollvereins-Vertrages von
1867 in Betracht, der sowohl hinsichtlich der ausländischen wie der inländischen
Erzeugnisse das Besteuerungsrecht der Einzelstaaten bestimmten Normen unter-
wirft. Vgl. Hänel S. 138 ff. Delbrück S. 25 ff.
3) Zollv.V. Art. 22: Delbrück S. 84 ff.
4) Hänel S. 136. Delbrück S. 80 fg.

§. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens.
gabe zu unterziehen. Es ſind namentlich die vorzüglichen Unter-
ſuchungen von Hänel (Studien I. S. 120 ff.) und von Del-
brück
(Art. 40 der R.V.) dieſem Zweck gewidmet.

Aus den Beſtimmungen der Zollvereins-Verträge ſcheidet in
dieſer Beziehung ganz aus, was durch die Reichsverfaſſung oder
durch Reichsgeſetze entweder aufgehoben (resp. abgeändert) oder
gedeckt iſt. Denn hinſichtlich dieſer Beſtimmungen iſt der Text
der Reichsverfaſſung und der Reichsgeſetze an die Stelle der
Zollvereinsverträge getreten 1).

Was den übrigen Inhalt der Verträge anlangt, ſo kommen
für die ſtaatsrechtliche Klaſſifizirung der Vorſchriften folgende
Punkte in Betracht:

1. Die Zollvereins-Verträge enthalten Beſtimmungen über
Gegenſtände, auf welche die Kompetenz des Reiches
zur Geſetzgebung ſich nicht erſtreckt
; z. B. über
die inneren Verbrauchs-Abgaben der Einzelſtaaten 2), über die
Chauſſeegelder und anderen Wege-Abgaben 3) u. a. Da dieſe Be-
ſtimmungen im Art. 40 der R.V. aufrecht erhalten worden ſind,
ohne daß dem Reich die Befugniß zur Geſetzgebung über dieſe
Angelegenheiten zugewieſen worden iſt, ſo iſt jede Abänderung
dieſer Beſtimmungen eine Abänderung des Art. 40 ſelbſt und kann
folglich nur unter Beobachtung des Art. 78 Abſ. 1 erfolgen;
dieſe Beſtimmungen ſind daher verfaſſungsrechtliche.

2. Als verfaſſungsmäßige Anordnungen ſind ferner
diejenigen Beſtimmungen anzuſehen, welche auf dem Gebiete des
Zollweſens die Rechte der Einzelſtaaten gegen die
des Reiches abgränzen
; insbeſondere die Vorſchriften im
Art. 18 des Zollvereins-Vertrages über das Begnadigungs- und
Strafverwandlungsrecht, im Art. 19 über die Erhebung und Ver-
waltung der Abgaben u. ſ. w. 4). Sie ſind als Ergänzungen des
Art. 36 der R.V. zu erachten.


1) Eine Zuſammenſtellung ſolcher Anordnungen bei Hänel S. 129 ff.
2) Insbeſondere kömmt hier der Art. 5 des Zollvereins-Vertrages von
1867 in Betracht, der ſowohl hinſichtlich der ausländiſchen wie der inländiſchen
Erzeugniſſe das Beſteuerungsrecht der Einzelſtaaten beſtimmten Normen unter-
wirft. Vgl. Hänel S. 138 ff. Delbrück S. 25 ff.
3) Zollv.V. Art. 22: Delbrück S. 84 ff.
4) Hänel S. 136. Delbrück S. 80 fg.
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[248/0258] §. 111. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zollweſens. gabe zu unterziehen. Es ſind namentlich die vorzüglichen Unter- ſuchungen von Hänel (Studien I. S. 120 ff.) und von Del- brück (Art. 40 der R.V.) dieſem Zweck gewidmet. Aus den Beſtimmungen der Zollvereins-Verträge ſcheidet in dieſer Beziehung ganz aus, was durch die Reichsverfaſſung oder durch Reichsgeſetze entweder aufgehoben (resp. abgeändert) oder gedeckt iſt. Denn hinſichtlich dieſer Beſtimmungen iſt der Text der Reichsverfaſſung und der Reichsgeſetze an die Stelle der Zollvereinsverträge getreten 1). Was den übrigen Inhalt der Verträge anlangt, ſo kommen für die ſtaatsrechtliche Klaſſifizirung der Vorſchriften folgende Punkte in Betracht: 1. Die Zollvereins-Verträge enthalten Beſtimmungen über Gegenſtände, auf welche die Kompetenz des Reiches zur Geſetzgebung ſich nicht erſtreckt; z. B. über die inneren Verbrauchs-Abgaben der Einzelſtaaten 2), über die Chauſſeegelder und anderen Wege-Abgaben 3) u. a. Da dieſe Be- ſtimmungen im Art. 40 der R.V. aufrecht erhalten worden ſind, ohne daß dem Reich die Befugniß zur Geſetzgebung über dieſe Angelegenheiten zugewieſen worden iſt, ſo iſt jede Abänderung dieſer Beſtimmungen eine Abänderung des Art. 40 ſelbſt und kann folglich nur unter Beobachtung des Art. 78 Abſ. 1 erfolgen; dieſe Beſtimmungen ſind daher verfaſſungsrechtliche. 2. Als verfaſſungsmäßige Anordnungen ſind ferner diejenigen Beſtimmungen anzuſehen, welche auf dem Gebiete des Zollweſens die Rechte der Einzelſtaaten gegen die des Reiches abgränzen; insbeſondere die Vorſchriften im Art. 18 des Zollvereins-Vertrages über das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht, im Art. 19 über die Erhebung und Ver- waltung der Abgaben u. ſ. w. 4). Sie ſind als Ergänzungen des Art. 36 der R.V. zu erachten. 1) Eine Zuſammenſtellung ſolcher Anordnungen bei Hänel S. 129 ff. 2) Insbeſondere kömmt hier der Art. 5 des Zollvereins-Vertrages von 1867 in Betracht, der ſowohl hinſichtlich der ausländiſchen wie der inländiſchen Erzeugniſſe das Beſteuerungsrecht der Einzelſtaaten beſtimmten Normen unter- wirft. Vgl. Hänel S. 138 ff. Delbrück S. 25 ff. 3) Zollv.V. Art. 22: Delbrück S. 84 ff. 4) Hänel S. 136. Delbrück S. 80 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/258>, abgerufen am 21.11.2024.