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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
geführten Erzeugnisse, insofern dieselben mit einer inneren Steuer
Seitens der Einzelstaaten überhaupt belegt werden dürfen 1).

2. Durch das unter den vorstehend bezeichneten Schranken
fortbestehende Recht der Einzelstaaten zur Erhebung von Verbrauchs-
abgaben erleidet der Grundsatz der Verkehrsfreiheit innerhalb des
Bundesgebietes Modifikationen.

a) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Her-
vorbringung oder Zubereitung eines Konsumtionsgegenstandes ge-
legt haben, können den gesetzlichen Betrag derselben bei der Ein-
fuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten voll erheben
lassen; sogenannte Uebergangssteuer 2). Nur in denjenigen
Staaten, welche zum Norddeutschen Bunde gehört haben, darf von
dem in den übrigen Vereinsstaaten erzeugten Wein und Trauben-
most eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden 3). Entspre-
chende Bestimmungen gelten hinsichtlich der Kommunalsteuern 4).

b) Andererseits können diejenigen Staaten, welche eine
innere Steuer auf einen Konsumtionsgegenstand gelegt haben, diese
Steuer bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach anderen Vereins-
staaten unerhoben lassen oder den gesetzlichen Betrag derselben
ganz oder theilweise zurückerstatten; jedoch in keinem Falle mehr
als bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Aus-
lande gewährt wird und als die wirklich bezahlte Steuer beträgt
und nicht früher, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse
in dem angränzenden Bundesstaate oder in dem Lande des Be-
stimmungsortes nachgewiesen worden ist 5).


und hinsichtlich der Kommunalsteuern ebendas. §. 7, woselbst zugleich die Con-
sequenzen dieses Prinzips näher detaillirt sind.
1) Zollvereins-Vertr. Art. 5. I. Abs. 1 a. E.
2) Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 3 Ziff. d. Durch die Zulässigkeit der
Uebergangssteuer wird daher das im §. 8 des Zollgesetzes vom 1. Juli 1869
kategorisch ausgesprochene Prinzip: "Binnenzölle, sowohl des Staats, als der
Kommunen und Privaten, sind unzulässig" -- modifizirt.
3) Zollvereins-Vertr. ebendas. Ziff. e. Die Bestimmung ist durch Art. 40
der R.V. in Geltung erhalten geblieben und begründet, wie Delbrück Art. 40
S. 32 mit Recht bemerkt, ein Sonderrecht der Süddeutschen Staaten,
das unter dem Schutze des Art. 78 der R.V. steht.
4) Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 7.
5) Zollv.Vertr. Art. 5. II. §. 4 u. §. 7. Die Erstattung der inneren
Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein war, abgesehen

§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
geführten Erzeugniſſe, inſofern dieſelben mit einer inneren Steuer
Seitens der Einzelſtaaten überhaupt belegt werden dürfen 1).

2. Durch das unter den vorſtehend bezeichneten Schranken
fortbeſtehende Recht der Einzelſtaaten zur Erhebung von Verbrauchs-
abgaben erleidet der Grundſatz der Verkehrsfreiheit innerhalb des
Bundesgebietes Modifikationen.

a) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Her-
vorbringung oder Zubereitung eines Konſumtionsgegenſtandes ge-
legt haben, können den geſetzlichen Betrag derſelben bei der Ein-
fuhr des Gegenſtandes aus anderen Vereinsſtaaten voll erheben
laſſen; ſogenannte Uebergangsſteuer 2). Nur in denjenigen
Staaten, welche zum Norddeutſchen Bunde gehört haben, darf von
dem in den übrigen Vereinsſtaaten erzeugten Wein und Trauben-
moſt eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden 3). Entſpre-
chende Beſtimmungen gelten hinſichtlich der Kommunalſteuern 4).

b) Andererſeits können diejenigen Staaten, welche eine
innere Steuer auf einen Konſumtionsgegenſtand gelegt haben, dieſe
Steuer bei der Ausfuhr des Gegenſtandes nach anderen Vereins-
ſtaaten unerhoben laſſen oder den geſetzlichen Betrag derſelben
ganz oder theilweiſe zurückerſtatten; jedoch in keinem Falle mehr
als bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugniſſes nach dem Aus-
lande gewährt wird und als die wirklich bezahlte Steuer beträgt
und nicht früher, als bis der Eingang der beſteuerten Erzeugniſſe
in dem angränzenden Bundesſtaate oder in dem Lande des Be-
ſtimmungsortes nachgewieſen worden iſt 5).


und hinſichtlich der Kommunalſteuern ebendaſ. §. 7, woſelbſt zugleich die Con-
ſequenzen dieſes Prinzips näher detaillirt ſind.
1) Zollvereins-Vertr. Art. 5. I. Abſ. 1 a. E.
2) Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 3 Ziff. d. Durch die Zuläſſigkeit der
Uebergangsſteuer wird daher das im §. 8 des Zollgeſetzes vom 1. Juli 1869
kategoriſch ausgeſprochene Prinzip: „Binnenzölle, ſowohl des Staats, als der
Kommunen und Privaten, ſind unzuläſſig“ — modifizirt.
3) Zollvereins-Vertr. ebendaſ. Ziff. e. Die Beſtimmung iſt durch Art. 40
der R.V. in Geltung erhalten geblieben und begründet, wie Delbrück Art. 40
S. 32 mit Recht bemerkt, ein Sonderrecht der Süddeutſchen Staaten,
das unter dem Schutze des Art. 78 der R.V. ſteht.
4) Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 7.
5) Zollv.Vertr. Art. 5. II. §. 4 u. §. 7. Die Erſtattung der inneren
Steuer von dem zur Eſſigbereitung verwendeten Branntwein war, abgeſehen
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[266/0276] §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. geführten Erzeugniſſe, inſofern dieſelben mit einer inneren Steuer Seitens der Einzelſtaaten überhaupt belegt werden dürfen 1). 2. Durch das unter den vorſtehend bezeichneten Schranken fortbeſtehende Recht der Einzelſtaaten zur Erhebung von Verbrauchs- abgaben erleidet der Grundſatz der Verkehrsfreiheit innerhalb des Bundesgebietes Modifikationen. a) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Her- vorbringung oder Zubereitung eines Konſumtionsgegenſtandes ge- legt haben, können den geſetzlichen Betrag derſelben bei der Ein- fuhr des Gegenſtandes aus anderen Vereinsſtaaten voll erheben laſſen; ſogenannte Uebergangsſteuer 2). Nur in denjenigen Staaten, welche zum Norddeutſchen Bunde gehört haben, darf von dem in den übrigen Vereinsſtaaten erzeugten Wein und Trauben- moſt eine Uebergangsabgabe nicht erhoben werden 3). Entſpre- chende Beſtimmungen gelten hinſichtlich der Kommunalſteuern 4). b) Andererſeits können diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf einen Konſumtionsgegenſtand gelegt haben, dieſe Steuer bei der Ausfuhr des Gegenſtandes nach anderen Vereins- ſtaaten unerhoben laſſen oder den geſetzlichen Betrag derſelben ganz oder theilweiſe zurückerſtatten; jedoch in keinem Falle mehr als bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugniſſes nach dem Aus- lande gewährt wird und als die wirklich bezahlte Steuer beträgt und nicht früher, als bis der Eingang der beſteuerten Erzeugniſſe in dem angränzenden Bundesſtaate oder in dem Lande des Be- ſtimmungsortes nachgewieſen worden iſt 5). 6) 1) Zollvereins-Vertr. Art. 5. I. Abſ. 1 a. E. 2) Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 3 Ziff. d. Durch die Zuläſſigkeit der Uebergangsſteuer wird daher das im §. 8 des Zollgeſetzes vom 1. Juli 1869 kategoriſch ausgeſprochene Prinzip: „Binnenzölle, ſowohl des Staats, als der Kommunen und Privaten, ſind unzuläſſig“ — modifizirt. 3) Zollvereins-Vertr. ebendaſ. Ziff. e. Die Beſtimmung iſt durch Art. 40 der R.V. in Geltung erhalten geblieben und begründet, wie Delbrück Art. 40 S. 32 mit Recht bemerkt, ein Sonderrecht der Süddeutſchen Staaten, das unter dem Schutze des Art. 78 der R.V. ſteht. 4) Zollvereins-Vertr. Art. 5. II. §. 7. 5) Zollv.Vertr. Art. 5. II. §. 4 u. §. 7. Die Erſtattung der inneren Steuer von dem zur Eſſigbereitung verwendeten Branntwein war, abgeſehen 6) und hinſichtlich der Kommunalſteuern ebendaſ. §. 7, woſelbſt zugleich die Con- ſequenzen dieſes Prinzips näher detaillirt ſind.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 266. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/276>, abgerufen am 21.11.2024.