Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung etc. die Verschiedenheit von dem Norddeutschen Prinzip noch mehrvergrößert oder überhaupt die Herstellung der Uebereinstimmung erschwert werden würde. Die Gesetzgebungskompetenz des Reiches erstreckt sich hienach nur auf die Gebiete des ehemal. Norddeutschen Bundes, Südhessen und Elsaß-Lothringen. Ein einheitlicher Gesetz- gebungsakt für diese Gebiete fehlt; die Besteuerung der Brannt- wein-Bereitung und die Herstellung der Steuer-Gemeinschaft beruht vielmehr noch jetzt auf folgenden Gesetzen: a) Nachdem durch Staatsverträge vom Jahre 1833 zwischen "Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der Oldenburg ist diesem Vertrage durch einen mit Preußen ge- 1) Preuß. Ges.-Sammlung 1867 S. 881. 2) Preuß. Ges.S. 1867. S. 633. 18 *
§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc. die Verſchiedenheit von dem Norddeutſchen Prinzip noch mehrvergrößert oder überhaupt die Herſtellung der Uebereinſtimmung erſchwert werden würde. Die Geſetzgebungskompetenz des Reiches erſtreckt ſich hienach nur auf die Gebiete des ehemal. Norddeutſchen Bundes, Südheſſen und Elſaß-Lothringen. Ein einheitlicher Geſetz- gebungsakt für dieſe Gebiete fehlt; die Beſteuerung der Brannt- wein-Bereitung und die Herſtellung der Steuer-Gemeinſchaft beruht vielmehr noch jetzt auf folgenden Geſetzen: a) Nachdem durch Staatsverträge vom Jahre 1833 zwiſchen „Die in Preußen geſetzlich beſtehende Beſteuerung der Oldenburg iſt dieſem Vertrage durch einen mit Preußen ge- 1) Preuß. Geſ.-Sammlung 1867 S. 881. 2) Preuß. Geſ.S. 1867. S. 633. 18 *
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§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
die Verſchiedenheit von dem Norddeutſchen Prinzip noch mehr
vergrößert oder überhaupt die Herſtellung der Uebereinſtimmung
erſchwert werden würde. Die Geſetzgebungskompetenz des Reiches
erſtreckt ſich hienach nur auf die Gebiete des ehemal. Norddeutſchen
Bundes, Südheſſen und Elſaß-Lothringen. Ein einheitlicher Geſetz-
gebungsakt für dieſe Gebiete fehlt; die Beſteuerung der Brannt-
wein-Bereitung und die Herſtellung der Steuer-Gemeinſchaft beruht
vielmehr noch jetzt auf folgenden Geſetzen:
a) Nachdem durch Staatsverträge vom Jahre 1833 zwiſchen
Preußen, Sachſen und dem Thüringiſchen Zoll- und Handels-
verein eine gleiche Beſteuerung der Branntweinfabrikation nach
den Preußiſchen Geſetzen, Gemeinſchaftlichkeit des Steuerertrages
und freier Verkehr mit Branntwein zwiſchen dieſen Gebieten ein-
geführt und dadurch der Grund zur Branntweinſteuer-Gemeinſchaft
gelegt worden war, traten ſpäter das Herzogthum Braunſchweig,
das Fürſtenthum Lippe, das Königreich Hannover und das Groß-
herzogthum Oldenburg derſelben bei. Eine neue Feſtſetzung erfuhr
dieſes Verhältniß durch den Vertrag zwiſchen Preußen,
Sachſen, den zum Thüringiſchen Zoll- und Handelsverein
verbundenen Staaten und Braunſchweig über die gleiche
Beſteuerung innerer Erzeugniſſe vom 28. Juni 1864. Derſelbe
beſtimmt im Art. 1:
„Die in Preußen geſetzlich beſtehende Beſteuerung der
Branntwein-Fabrikation wird in Sachſen, im Thüringiſchen
Zoll- und Handelsverein und in Braunſchweig auch ferner
zur Anwendung kommen. Durch die Beſteuerung der Braunt-
wein-Fabrikation ſoll ein Steuerbetrag von 19/16 Groſchen
für das Preußiſche Quart Branntwein von 50 Prozent Al-
koholſtärke nach Tralles geſichert bleiben“.
Oldenburg iſt dieſem Vertrage durch einen mit Preußen ge-
ſchloſſenen unkündbaren Staatsvertrag vom 27/30. April 1867 bei-
getreten 1) und in den von Preußen neu erworbenen Provinzen
(mit Ausnahme der Zollexclaven) iſt die in den alten Landes-
theilen geſetzlich beſtehende Branntweinbeſteuerung durch die Ver-
ordnung vom 11. Mai 1867 eingeführt worden 2). Außerdem
waren der Preußiſchen Verwaltung hinſichtlich dieſer Steuer Ge-
1) Preuß. Geſ.-Sammlung 1867 S. 881.
2) Preuß. Geſ.S. 1867. S. 633.
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