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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung etc.
die Verschiedenheit von dem Norddeutschen Prinzip noch mehr
vergrößert oder überhaupt die Herstellung der Uebereinstimmung
erschwert werden würde. Die Gesetzgebungskompetenz des Reiches
erstreckt sich hienach nur auf die Gebiete des ehemal. Norddeutschen
Bundes, Südhessen und Elsaß-Lothringen. Ein einheitlicher Gesetz-
gebungsakt für diese Gebiete fehlt; die Besteuerung der Brannt-
wein-Bereitung und die Herstellung der Steuer-Gemeinschaft beruht
vielmehr noch jetzt auf folgenden Gesetzen:

a) Nachdem durch Staatsverträge vom Jahre 1833 zwischen
Preußen, Sachsen und dem Thüringischen Zoll- und Handels-
verein eine gleiche Besteuerung der Branntweinfabrikation nach
den Preußischen Gesetzen, Gemeinschaftlichkeit des Steuerertrages
und freier Verkehr mit Branntwein zwischen diesen Gebieten ein-
geführt und dadurch der Grund zur Branntweinsteuer-Gemeinschaft
gelegt worden war, traten später das Herzogthum Braunschweig,
das Fürstenthum Lippe, das Königreich Hannover und das Groß-
herzogthum Oldenburg derselben bei. Eine neue Festsetzung erfuhr
dieses Verhältniß durch den Vertrag zwischen Preußen,
Sachsen
, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsverein
verbundenen Staaten und Braunschweig über die gleiche
Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864. Derselbe
bestimmt im Art. 1:

"Die in Preußen gesetzlich bestehende Besteuerung der
Branntwein-Fabrikation wird in Sachsen, im Thüringischen
Zoll- und Handelsverein und in Braunschweig auch ferner
zur Anwendung kommen. Durch die Besteuerung der Braunt-
wein-Fabrikation soll ein Steuerbetrag von 19/16 Groschen
für das Preußische Quart Branntwein von 50 Prozent Al-
koholstärke nach Tralles gesichert bleiben".

Oldenburg ist diesem Vertrage durch einen mit Preußen ge-
schlossenen unkündbaren Staatsvertrag vom 27/30. April 1867 bei-
getreten 1) und in den von Preußen neu erworbenen Provinzen
(mit Ausnahme der Zollexclaven) ist die in den alten Landes-
theilen gesetzlich bestehende Branntweinbesteuerung durch die Ver-
ordnung vom 11. Mai 1867 eingeführt worden 2). Außerdem
waren der Preußischen Verwaltung hinsichtlich dieser Steuer Ge-

1) Preuß. Ges.-Sammlung 1867 S. 881.
2) Preuß. Ges.S. 1867. S. 633.
18 *

§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
die Verſchiedenheit von dem Norddeutſchen Prinzip noch mehr
vergrößert oder überhaupt die Herſtellung der Uebereinſtimmung
erſchwert werden würde. Die Geſetzgebungskompetenz des Reiches
erſtreckt ſich hienach nur auf die Gebiete des ehemal. Norddeutſchen
Bundes, Südheſſen und Elſaß-Lothringen. Ein einheitlicher Geſetz-
gebungsakt für dieſe Gebiete fehlt; die Beſteuerung der Brannt-
wein-Bereitung und die Herſtellung der Steuer-Gemeinſchaft beruht
vielmehr noch jetzt auf folgenden Geſetzen:

a) Nachdem durch Staatsverträge vom Jahre 1833 zwiſchen
Preußen, Sachſen und dem Thüringiſchen Zoll- und Handels-
verein eine gleiche Beſteuerung der Branntweinfabrikation nach
den Preußiſchen Geſetzen, Gemeinſchaftlichkeit des Steuerertrages
und freier Verkehr mit Branntwein zwiſchen dieſen Gebieten ein-
geführt und dadurch der Grund zur Branntweinſteuer-Gemeinſchaft
gelegt worden war, traten ſpäter das Herzogthum Braunſchweig,
das Fürſtenthum Lippe, das Königreich Hannover und das Groß-
herzogthum Oldenburg derſelben bei. Eine neue Feſtſetzung erfuhr
dieſes Verhältniß durch den Vertrag zwiſchen Preußen,
Sachſen
, den zum Thüringiſchen Zoll- und Handelsverein
verbundenen Staaten und Braunſchweig über die gleiche
Beſteuerung innerer Erzeugniſſe vom 28. Juni 1864. Derſelbe
beſtimmt im Art. 1:

„Die in Preußen geſetzlich beſtehende Beſteuerung der
Branntwein-Fabrikation wird in Sachſen, im Thüringiſchen
Zoll- und Handelsverein und in Braunſchweig auch ferner
zur Anwendung kommen. Durch die Beſteuerung der Braunt-
wein-Fabrikation ſoll ein Steuerbetrag von 19/16 Groſchen
für das Preußiſche Quart Branntwein von 50 Prozent Al-
koholſtärke nach Tralles geſichert bleiben“.

Oldenburg iſt dieſem Vertrage durch einen mit Preußen ge-
ſchloſſenen unkündbaren Staatsvertrag vom 27/30. April 1867 bei-
getreten 1) und in den von Preußen neu erworbenen Provinzen
(mit Ausnahme der Zollexclaven) iſt die in den alten Landes-
theilen geſetzlich beſtehende Branntweinbeſteuerung durch die Ver-
ordnung vom 11. Mai 1867 eingeführt worden 2). Außerdem
waren der Preußiſchen Verwaltung hinſichtlich dieſer Steuer Ge-

1) Preuß. Geſ.-Sammlung 1867 S. 881.
2) Preuß. Geſ.S. 1867. S. 633.
18 *
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[275/0285] §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc. die Verſchiedenheit von dem Norddeutſchen Prinzip noch mehr vergrößert oder überhaupt die Herſtellung der Uebereinſtimmung erſchwert werden würde. Die Geſetzgebungskompetenz des Reiches erſtreckt ſich hienach nur auf die Gebiete des ehemal. Norddeutſchen Bundes, Südheſſen und Elſaß-Lothringen. Ein einheitlicher Geſetz- gebungsakt für dieſe Gebiete fehlt; die Beſteuerung der Brannt- wein-Bereitung und die Herſtellung der Steuer-Gemeinſchaft beruht vielmehr noch jetzt auf folgenden Geſetzen: a) Nachdem durch Staatsverträge vom Jahre 1833 zwiſchen Preußen, Sachſen und dem Thüringiſchen Zoll- und Handels- verein eine gleiche Beſteuerung der Branntweinfabrikation nach den Preußiſchen Geſetzen, Gemeinſchaftlichkeit des Steuerertrages und freier Verkehr mit Branntwein zwiſchen dieſen Gebieten ein- geführt und dadurch der Grund zur Branntweinſteuer-Gemeinſchaft gelegt worden war, traten ſpäter das Herzogthum Braunſchweig, das Fürſtenthum Lippe, das Königreich Hannover und das Groß- herzogthum Oldenburg derſelben bei. Eine neue Feſtſetzung erfuhr dieſes Verhältniß durch den Vertrag zwiſchen Preußen, Sachſen, den zum Thüringiſchen Zoll- und Handelsverein verbundenen Staaten und Braunſchweig über die gleiche Beſteuerung innerer Erzeugniſſe vom 28. Juni 1864. Derſelbe beſtimmt im Art. 1: „Die in Preußen geſetzlich beſtehende Beſteuerung der Branntwein-Fabrikation wird in Sachſen, im Thüringiſchen Zoll- und Handelsverein und in Braunſchweig auch ferner zur Anwendung kommen. Durch die Beſteuerung der Braunt- wein-Fabrikation ſoll ein Steuerbetrag von 19/16 Groſchen für das Preußiſche Quart Branntwein von 50 Prozent Al- koholſtärke nach Tralles geſichert bleiben“. Oldenburg iſt dieſem Vertrage durch einen mit Preußen ge- ſchloſſenen unkündbaren Staatsvertrag vom 27/30. April 1867 bei- getreten 1) und in den von Preußen neu erworbenen Provinzen (mit Ausnahme der Zollexclaven) iſt die in den alten Landes- theilen geſetzlich beſtehende Branntweinbeſteuerung durch die Ver- ordnung vom 11. Mai 1867 eingeführt worden 2). Außerdem waren der Preußiſchen Verwaltung hinſichtlich dieſer Steuer Ge- 1) Preuß. Geſ.-Sammlung 1867 S. 881. 2) Preuß. Geſ.S. 1867. S. 633. 18 *

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/285>, abgerufen am 21.11.2024.