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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Gesetzgebung etc.
bildung oder Erweiterung des Vereins wesentlichen nahm man in
die formellen Verträge auf; die Spezial-Vorschriften oder Abreden
von untergeordneter oder vorübergehender Wichtigkeit formulirte
man in Protokollen oder wies sie besonderen Verhandlungen zu.
Auch bedurfte man einer Einrichtung, um während der in den Ver-
trägen vereinbarten Perioden, für welche der Verein geschlossen war,
Verständigungen unter den Mitgliedern über die Abstellung von
Mängeln, die sich heraus gestellt hatten, oder über die Erledigung
von Detailfragen zu ermöglichen; insbesondere auch um Meinungs-
Verschiedenheiten unter den Regierungen über die Auslegung und
Handhabung der Vereinsabreden auszugleichen. Diesem Zwecke
dienten die regelmäßig abgehaltenen General-Konferenzen
der Zollvereinsstaaten, deren Beschlüsse rechtlich ebenfalls den
Charakter vertragsmäßiger Vereinbarungen hatten 1). Durch die
Gründung des Nordd. Bundes und die Erweiterung des letzteren
zum Reich trat an die Stelle der völkerrechtlichen Conferenz das
staatliche Organ und man kann daher mit Recht in Bezug auf
die sachliche Kompetenz den Bundesrath als den Nachfolger der
Zollvereins-Konferenzen bezeichnen. In der Verfassung des Nordd.
Bundes wurden die Befugnisse des Bundesrathes im Art. 37 in
dem das Zoll- und Handelswesen betreffenden Abschnitt und nur
in Beziehung auf dieses normirt und es ist unbestritten, daß die
Tendenz dieses Artikels darauf gerichtet war, dem Bundesrath
alle Funktionen zu übertragen, welche von der General-Zollconferenz
ausgeübt worden waren. An die Stelle der völkerrechtlichen Form
traten aber die staatsrechtlichen Formen und demgemäß unterschied
der Art. 37 unter Ziff. 1 und 2 die Gesetzgebung mit Einschluß
der Staatsverträge mit auswärtigen Staaten und die Verord-
nungen. In der Reichsverfassung ist diese Unterscheidung beibe-
halten, jedoch auf alle zur Kompetenz des Reiches gehörenden
Angelegenheiten erweitert und daher in den vom Bundesrath
handelnden Abschnitt als Art. 7 gestellt worden.

Allein die Fassung der Norddeutschen Bundesverfassung und
ebenso diejenige der Reichsverfassung giebt dem erwähnten Ge-
danken nicht den vollen Ausdruck. Der gemeinschaftlichen Gesetz-
gebung werden gegenüber gestellt: "die zur Ausführung der Reichs-

1) Vgl. Bd. I S. 257.

§. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc.
bildung oder Erweiterung des Vereins weſentlichen nahm man in
die formellen Verträge auf; die Spezial-Vorſchriften oder Abreden
von untergeordneter oder vorübergehender Wichtigkeit formulirte
man in Protokollen oder wies ſie beſonderen Verhandlungen zu.
Auch bedurfte man einer Einrichtung, um während der in den Ver-
trägen vereinbarten Perioden, für welche der Verein geſchloſſen war,
Verſtändigungen unter den Mitgliedern über die Abſtellung von
Mängeln, die ſich heraus geſtellt hatten, oder über die Erledigung
von Detailfragen zu ermöglichen; insbeſondere auch um Meinungs-
Verſchiedenheiten unter den Regierungen über die Auslegung und
Handhabung der Vereinsabreden auszugleichen. Dieſem Zwecke
dienten die regelmäßig abgehaltenen General-Konferenzen
der Zollvereinsſtaaten, deren Beſchlüſſe rechtlich ebenfalls den
Charakter vertragsmäßiger Vereinbarungen hatten 1). Durch die
Gründung des Nordd. Bundes und die Erweiterung des letzteren
zum Reich trat an die Stelle der völkerrechtlichen Conferenz das
ſtaatliche Organ und man kann daher mit Recht in Bezug auf
die ſachliche Kompetenz den Bundesrath als den Nachfolger der
Zollvereins-Konferenzen bezeichnen. In der Verfaſſung des Nordd.
Bundes wurden die Befugniſſe des Bundesrathes im Art. 37 in
dem das Zoll- und Handelsweſen betreffenden Abſchnitt und nur
in Beziehung auf dieſes normirt und es iſt unbeſtritten, daß die
Tendenz dieſes Artikels darauf gerichtet war, dem Bundesrath
alle Funktionen zu übertragen, welche von der General-Zollconferenz
ausgeübt worden waren. An die Stelle der völkerrechtlichen Form
traten aber die ſtaatsrechtlichen Formen und demgemäß unterſchied
der Art. 37 unter Ziff. 1 und 2 die Geſetzgebung mit Einſchluß
der Staatsverträge mit auswärtigen Staaten und die Verord-
nungen. In der Reichsverfaſſung iſt dieſe Unterſcheidung beibe-
halten, jedoch auf alle zur Kompetenz des Reiches gehörenden
Angelegenheiten erweitert und daher in den vom Bundesrath
handelnden Abſchnitt als Art. 7 geſtellt worden.

Allein die Faſſung der Norddeutſchen Bundesverfaſſung und
ebenſo diejenige der Reichsverfaſſung giebt dem erwähnten Ge-
danken nicht den vollen Ausdruck. Der gemeinſchaftlichen Geſetz-
gebung werden gegenüber geſtellt: „die zur Ausführung der Reichs-

1) Vgl. Bd. I S. 257.
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[281/0291] §. 113. Die Einheit der Zoll- und Steuer-Geſetzgebung ꝛc. bildung oder Erweiterung des Vereins weſentlichen nahm man in die formellen Verträge auf; die Spezial-Vorſchriften oder Abreden von untergeordneter oder vorübergehender Wichtigkeit formulirte man in Protokollen oder wies ſie beſonderen Verhandlungen zu. Auch bedurfte man einer Einrichtung, um während der in den Ver- trägen vereinbarten Perioden, für welche der Verein geſchloſſen war, Verſtändigungen unter den Mitgliedern über die Abſtellung von Mängeln, die ſich heraus geſtellt hatten, oder über die Erledigung von Detailfragen zu ermöglichen; insbeſondere auch um Meinungs- Verſchiedenheiten unter den Regierungen über die Auslegung und Handhabung der Vereinsabreden auszugleichen. Dieſem Zwecke dienten die regelmäßig abgehaltenen General-Konferenzen der Zollvereinsſtaaten, deren Beſchlüſſe rechtlich ebenfalls den Charakter vertragsmäßiger Vereinbarungen hatten 1). Durch die Gründung des Nordd. Bundes und die Erweiterung des letzteren zum Reich trat an die Stelle der völkerrechtlichen Conferenz das ſtaatliche Organ und man kann daher mit Recht in Bezug auf die ſachliche Kompetenz den Bundesrath als den Nachfolger der Zollvereins-Konferenzen bezeichnen. In der Verfaſſung des Nordd. Bundes wurden die Befugniſſe des Bundesrathes im Art. 37 in dem das Zoll- und Handelsweſen betreffenden Abſchnitt und nur in Beziehung auf dieſes normirt und es iſt unbeſtritten, daß die Tendenz dieſes Artikels darauf gerichtet war, dem Bundesrath alle Funktionen zu übertragen, welche von der General-Zollconferenz ausgeübt worden waren. An die Stelle der völkerrechtlichen Form traten aber die ſtaatsrechtlichen Formen und demgemäß unterſchied der Art. 37 unter Ziff. 1 und 2 die Geſetzgebung mit Einſchluß der Staatsverträge mit auswärtigen Staaten und die Verord- nungen. In der Reichsverfaſſung iſt dieſe Unterſcheidung beibe- halten, jedoch auf alle zur Kompetenz des Reiches gehörenden Angelegenheiten erweitert und daher in den vom Bundesrath handelnden Abſchnitt als Art. 7 geſtellt worden. Allein die Faſſung der Norddeutſchen Bundesverfaſſung und ebenſo diejenige der Reichsverfaſſung giebt dem erwähnten Ge- danken nicht den vollen Ausdruck. Der gemeinſchaftlichen Geſetz- gebung werden gegenüber geſtellt: „die zur Ausführung der Reichs- 1) Vgl. Bd. I S. 257.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/291>, abgerufen am 21.11.2024.