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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
eingerichtet worden, welche den zunächstgelegenen Zolldirektionen
dienstlich unterstellt worden sind; das Hauptzollamt in Bremen
der Provinzialsteuer-Direktion in Hannover, die in Lübeck und
Hamburg der Provinzialsteuer-Direktion in Altona. Durch den
mit Hamburg abgeschlossenen Vertrag v. 25. Mai 1881 über
den Zollanschluß ist im Art. 3 ausbedungen, daß die gesammte
Zoll- und Steuerverwaltung im Hamburgischen Staatsgebiet, mit
Ausnahme der in Holstein belegenen Enklaven und des Zollamts
in Cuxhaven, von Hamburgischen Behörden und Beamten ausgeübt
wird, und im Art. 9 ist festgesetzt worden, daß "bis zum Eintritt
Hamburgs in den deutschen Zollverband, die Verwaltung des
Hauptzollamtes auf Preußen übergeht, falls der Bundesrath
die Aufhebung des gemeinschaftlichen Hauptzollamtes als solchen
beschließen sollte." In dem Entwurf des Etatsgesetzes für 1882/83
ist bemerkt, daß, soweit nicht die Kaiserl. Hauptzollämter in den
Hansestädten in Folge des Einschlusses der letzteren in die Zoll-
linie auf die Staaten, in welchen sie bisher ihren Sitz haben,
übergehen, sie den Grundsätzen der Zollverträge entsprechend auf-
zulösen seien 1). Bisher ist die Auflösung indeß noch nicht erfolgt.

II. In Folge des im Art. 36 Abs. 1 der R.V. sanctionirten
Prinzips ist es jedem einzelnen Staate überlassen, die Behörden
zu organisiren, durch welche die Erhebung der Zölle und Abgaben,
sowie die Kontrole derselben erfolgt. Die Bezeichnung und Zusam-
mensetzung dieser Behörden, die Regelung ihrer Competenz und
des Instanzenzugs, die Anzahl der zu errichtenden Aemter, die
Ernennung und Entlassung der Beamten, die Normirung ihres
Diensteinkommens und die Handhabung der Disciplinargewalt steht
im Princip den Einzelstaaten zu. Aber die Ausübung dieses
Rechts ist durch die Reichsgesetzgebung geregelt und beschränkt.
Denn die gemeinsame Gesetzgebung setzt einen bestimmten Ver-
waltungsapparat behufs ihrer Durchführung voraus und die Ein-
heit dieser Gesetzgebung müßte sich zum großen Theile als illusorisch
erweisen, wenn nicht auch die Gleichartigkeit der Verwaltung durch
eine übereinstimmende Einrichtung des dafür erforderlichen Appa-
rates von Behörden gesichert wäre. Demgemäß ist in dem Zoll-
vereinsvertrage
vom 8. Juli 1867 Art. 3 §. 6 bestimmt

1) Anlage XIV zum Etatsgesetz-Entw. 1882/83 S. 9.

§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
eingerichtet worden, welche den zunächſtgelegenen Zolldirektionen
dienſtlich unterſtellt worden ſind; das Hauptzollamt in Bremen
der Provinzialſteuer-Direktion in Hannover, die in Lübeck und
Hamburg der Provinzialſteuer-Direktion in Altona. Durch den
mit Hamburg abgeſchloſſenen Vertrag v. 25. Mai 1881 über
den Zollanſchluß iſt im Art. 3 ausbedungen, daß die geſammte
Zoll- und Steuerverwaltung im Hamburgiſchen Staatsgebiet, mit
Ausnahme der in Holſtein belegenen Enklaven und des Zollamts
in Cuxhaven, von Hamburgiſchen Behörden und Beamten ausgeübt
wird, und im Art. 9 iſt feſtgeſetzt worden, daß „bis zum Eintritt
Hamburgs in den deutſchen Zollverband, die Verwaltung des
Hauptzollamtes auf Preußen übergeht, falls der Bundesrath
die Aufhebung des gemeinſchaftlichen Hauptzollamtes als ſolchen
beſchließen ſollte.“ In dem Entwurf des Etatsgeſetzes für 1882/83
iſt bemerkt, daß, ſoweit nicht die Kaiſerl. Hauptzollämter in den
Hanſeſtädten in Folge des Einſchluſſes der letzteren in die Zoll-
linie auf die Staaten, in welchen ſie bisher ihren Sitz haben,
übergehen, ſie den Grundſätzen der Zollverträge entſprechend auf-
zulöſen ſeien 1). Bisher iſt die Auflöſung indeß noch nicht erfolgt.

II. In Folge des im Art. 36 Abſ. 1 der R.V. ſanctionirten
Prinzips iſt es jedem einzelnen Staate überlaſſen, die Behörden
zu organiſiren, durch welche die Erhebung der Zölle und Abgaben,
ſowie die Kontrole derſelben erfolgt. Die Bezeichnung und Zuſam-
menſetzung dieſer Behörden, die Regelung ihrer Competenz und
des Inſtanzenzugs, die Anzahl der zu errichtenden Aemter, die
Ernennung und Entlaſſung der Beamten, die Normirung ihres
Dienſteinkommens und die Handhabung der Disciplinargewalt ſteht
im Princip den Einzelſtaaten zu. Aber die Ausübung dieſes
Rechts iſt durch die Reichsgeſetzgebung geregelt und beſchränkt.
Denn die gemeinſame Geſetzgebung ſetzt einen beſtimmten Ver-
waltungsapparat behufs ihrer Durchführung voraus und die Ein-
heit dieſer Geſetzgebung müßte ſich zum großen Theile als illuſoriſch
erweiſen, wenn nicht auch die Gleichartigkeit der Verwaltung durch
eine übereinſtimmende Einrichtung des dafür erforderlichen Appa-
rates von Behörden geſichert wäre. Demgemäß iſt in dem Zoll-
vereinsvertrage
vom 8. Juli 1867 Art. 3 §. 6 beſtimmt

1) Anlage XIV zum Etatsgeſetz-Entw. 1882/83 S. 9.
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[285/0295] §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern. eingerichtet worden, welche den zunächſtgelegenen Zolldirektionen dienſtlich unterſtellt worden ſind; das Hauptzollamt in Bremen der Provinzialſteuer-Direktion in Hannover, die in Lübeck und Hamburg der Provinzialſteuer-Direktion in Altona. Durch den mit Hamburg abgeſchloſſenen Vertrag v. 25. Mai 1881 über den Zollanſchluß iſt im Art. 3 ausbedungen, daß die geſammte Zoll- und Steuerverwaltung im Hamburgiſchen Staatsgebiet, mit Ausnahme der in Holſtein belegenen Enklaven und des Zollamts in Cuxhaven, von Hamburgiſchen Behörden und Beamten ausgeübt wird, und im Art. 9 iſt feſtgeſetzt worden, daß „bis zum Eintritt Hamburgs in den deutſchen Zollverband, die Verwaltung des Hauptzollamtes auf Preußen übergeht, falls der Bundesrath die Aufhebung des gemeinſchaftlichen Hauptzollamtes als ſolchen beſchließen ſollte.“ In dem Entwurf des Etatsgeſetzes für 1882/83 iſt bemerkt, daß, ſoweit nicht die Kaiſerl. Hauptzollämter in den Hanſeſtädten in Folge des Einſchluſſes der letzteren in die Zoll- linie auf die Staaten, in welchen ſie bisher ihren Sitz haben, übergehen, ſie den Grundſätzen der Zollverträge entſprechend auf- zulöſen ſeien 1). Bisher iſt die Auflöſung indeß noch nicht erfolgt. II. In Folge des im Art. 36 Abſ. 1 der R.V. ſanctionirten Prinzips iſt es jedem einzelnen Staate überlaſſen, die Behörden zu organiſiren, durch welche die Erhebung der Zölle und Abgaben, ſowie die Kontrole derſelben erfolgt. Die Bezeichnung und Zuſam- menſetzung dieſer Behörden, die Regelung ihrer Competenz und des Inſtanzenzugs, die Anzahl der zu errichtenden Aemter, die Ernennung und Entlaſſung der Beamten, die Normirung ihres Dienſteinkommens und die Handhabung der Disciplinargewalt ſteht im Princip den Einzelſtaaten zu. Aber die Ausübung dieſes Rechts iſt durch die Reichsgeſetzgebung geregelt und beſchränkt. Denn die gemeinſame Geſetzgebung ſetzt einen beſtimmten Ver- waltungsapparat behufs ihrer Durchführung voraus und die Ein- heit dieſer Geſetzgebung müßte ſich zum großen Theile als illuſoriſch erweiſen, wenn nicht auch die Gleichartigkeit der Verwaltung durch eine übereinſtimmende Einrichtung des dafür erforderlichen Appa- rates von Behörden geſichert wäre. Demgemäß iſt in dem Zoll- vereinsvertrage vom 8. Juli 1867 Art. 3 §. 6 beſtimmt 1) Anlage XIV zum Etatsgeſetz-Entw. 1882/83 S. 9.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/295>, abgerufen am 21.11.2024.