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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
worden, daß die Verwaltung der gemeinsamen Zölle und Abgaben
und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Län-
dern des Gesammtvereins unter Berücksichtigung der in denselben
bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht
werden soll. Insbesondere ist dann noch im Art. 16 Z. 4 des-
selben Vertrages vereinbart worden, daß man auch ferner darauf
bedacht sein wird, durch Feststellung allgemeiner Normen die Be-
soldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und
Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste
Uebereinstimmung zu bringen 1). Der Art. 19 ordnet an, daß
die Beamten und Diener bei den Local- und Bezirksstellen für die
Erhebung und Aufsicht zwar von der Landesregierung ernannt
werden, daß aber diese Behörden "nach der hierüber getroffenen
besonderen Uebereinkunft" 2) nach gleichförmigen Bestimmungen
angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen. Es ist ferner durch
denselben Artikel die Bildung von drei Instanzen vorgeschrieben,
indem in jedem der Vereinsstaaten die Local- und Bezirksbehörden
einer, oder im Falle des Bedürfnisses mehreren Zolldirectionen
untergeben sein sollen, welche ihrerseits wieder dem einschlägigen
Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet sind 3). Die
Amtsbefugnisse und dienstlichen Verrichtungen der Zoll-Erhebungs-
und Abfertigungsstellen, also der Hauptzollämter und Nebenzoll-
ämter sind durch das Zollgesetz vom 1. Juli 1869, namentlich in
den §§. 128--133 festgestellt. Ebenso ergiebt sich der Wirkungs-
kreis der Zolldirectionen großen Theils aus den Bestimmungen
des Zollvereinsvertrages und des Zollgesetzes; soweit dies nicht
der Fall ist, soll der Wirkungskreis der Directivbehörden durch
eine von dem Bundesrathe festzustellende Instruction normirt
werden, welche indeß zur Zeit noch nicht erlassen worden ist.

Der Art. 40 der Reichsverfassung hat diese Bestimmungen
des Zollvereinsvertrages in Geltung erhalten; ihre Durchführung
ist daher nicht nur innerlich begründet und gewährleistet durch die

1) Die Aufstellung dieser allgemeinen Normen ist bisher noch nicht erfolgt.
2) Vgl. Delbrück S. 81.
3) "In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche
Generalinspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den
Zollbehörden der anderen (Vereins-)Staaten die Stelle einer Zolldirektion".
Zollvereins-Vertr. Art. 19 Abs. 4.

§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
worden, daß die Verwaltung der gemeinſamen Zölle und Abgaben
und die Organiſation der dazu dienenden Behörden in allen Län-
dern des Geſammtvereins unter Berückſichtigung der in denſelben
beſtehenden eigenthümlichen Verhältniſſe auf gleichen Fuß gebracht
werden ſoll. Insbeſondere iſt dann noch im Art. 16 Z. 4 des-
ſelben Vertrages vereinbart worden, daß man auch ferner darauf
bedacht ſein wird, durch Feſtſtellung allgemeiner Normen die Be-
ſoldungsverhältniſſe der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und
Aufſichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichſte
Uebereinſtimmung zu bringen 1). Der Art. 19 ordnet an, daß
die Beamten und Diener bei den Local- und Bezirksſtellen für die
Erhebung und Aufſicht zwar von der Landesregierung ernannt
werden, daß aber dieſe Behörden „nach der hierüber getroffenen
beſonderen Uebereinkunft“ 2) nach gleichförmigen Beſtimmungen
angeordnet, beſetzt und inſtruirt werden ſollen. Es iſt ferner durch
denſelben Artikel die Bildung von drei Inſtanzen vorgeſchrieben,
indem in jedem der Vereinsſtaaten die Local- und Bezirksbehörden
einer, oder im Falle des Bedürfniſſes mehreren Zolldirectionen
untergeben ſein ſollen, welche ihrerſeits wieder dem einſchlägigen
Miniſterium des betreffenden Staates untergeordnet ſind 3). Die
Amtsbefugniſſe und dienſtlichen Verrichtungen der Zoll-Erhebungs-
und Abfertigungsſtellen, alſo der Hauptzollämter und Nebenzoll-
ämter ſind durch das Zollgeſetz vom 1. Juli 1869, namentlich in
den §§. 128—133 feſtgeſtellt. Ebenſo ergiebt ſich der Wirkungs-
kreis der Zolldirectionen großen Theils aus den Beſtimmungen
des Zollvereinsvertrages und des Zollgeſetzes; ſoweit dies nicht
der Fall iſt, ſoll der Wirkungskreis der Directivbehörden durch
eine von dem Bundesrathe feſtzuſtellende Inſtruction normirt
werden, welche indeß zur Zeit noch nicht erlaſſen worden iſt.

Der Art. 40 der Reichsverfaſſung hat dieſe Beſtimmungen
des Zollvereinsvertrages in Geltung erhalten; ihre Durchführung
iſt daher nicht nur innerlich begründet und gewährleiſtet durch die

1) Die Aufſtellung dieſer allgemeinen Normen iſt bisher noch nicht erfolgt.
2) Vgl. Delbrück S. 81.
3) „In dem Thüringiſchen Vereinsgebiete vertritt der gemeinſchaftliche
Generalinſpektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den
Zollbehörden der anderen (Vereins-)Staaten die Stelle einer Zolldirektion“.
Zollvereins-Vertr. Art. 19 Abſ. 4.
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[286/0296] §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern. worden, daß die Verwaltung der gemeinſamen Zölle und Abgaben und die Organiſation der dazu dienenden Behörden in allen Län- dern des Geſammtvereins unter Berückſichtigung der in denſelben beſtehenden eigenthümlichen Verhältniſſe auf gleichen Fuß gebracht werden ſoll. Insbeſondere iſt dann noch im Art. 16 Z. 4 des- ſelben Vertrages vereinbart worden, daß man auch ferner darauf bedacht ſein wird, durch Feſtſtellung allgemeiner Normen die Be- ſoldungsverhältniſſe der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufſichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichſte Uebereinſtimmung zu bringen 1). Der Art. 19 ordnet an, daß die Beamten und Diener bei den Local- und Bezirksſtellen für die Erhebung und Aufſicht zwar von der Landesregierung ernannt werden, daß aber dieſe Behörden „nach der hierüber getroffenen beſonderen Uebereinkunft“ 2) nach gleichförmigen Beſtimmungen angeordnet, beſetzt und inſtruirt werden ſollen. Es iſt ferner durch denſelben Artikel die Bildung von drei Inſtanzen vorgeſchrieben, indem in jedem der Vereinsſtaaten die Local- und Bezirksbehörden einer, oder im Falle des Bedürfniſſes mehreren Zolldirectionen untergeben ſein ſollen, welche ihrerſeits wieder dem einſchlägigen Miniſterium des betreffenden Staates untergeordnet ſind 3). Die Amtsbefugniſſe und dienſtlichen Verrichtungen der Zoll-Erhebungs- und Abfertigungsſtellen, alſo der Hauptzollämter und Nebenzoll- ämter ſind durch das Zollgeſetz vom 1. Juli 1869, namentlich in den §§. 128—133 feſtgeſtellt. Ebenſo ergiebt ſich der Wirkungs- kreis der Zolldirectionen großen Theils aus den Beſtimmungen des Zollvereinsvertrages und des Zollgeſetzes; ſoweit dies nicht der Fall iſt, ſoll der Wirkungskreis der Directivbehörden durch eine von dem Bundesrathe feſtzuſtellende Inſtruction normirt werden, welche indeß zur Zeit noch nicht erlaſſen worden iſt. Der Art. 40 der Reichsverfaſſung hat dieſe Beſtimmungen des Zollvereinsvertrages in Geltung erhalten; ihre Durchführung iſt daher nicht nur innerlich begründet und gewährleiſtet durch die 1) Die Aufſtellung dieſer allgemeinen Normen iſt bisher noch nicht erfolgt. 2) Vgl. Delbrück S. 81. 3) „In dem Thüringiſchen Vereinsgebiete vertritt der gemeinſchaftliche Generalinſpektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden der anderen (Vereins-)Staaten die Stelle einer Zolldirektion“. Zollvereins-Vertr. Art. 19 Abſ. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/296>, abgerufen am 21.11.2024.