Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern. Gleichartigkeit der dienstlichen Verrichtungen, sondern sie ist auchäußerlich durch Bestimmung der Reichsverfassung zur Rechts- pflicht der einzelnen Staaten erklärt. III. Das Reich hat für die laufende Zoll- und Steuerver- Der Antheil des Reiches bei der Verwaltung der Reichszölle 1) Die Zollvereinskontrole war bereits durch die grundlegenden
Verträge von 1833 im Wesentlichen so geordnet worden, wie sie bis zur Reorganisation des Zollvereins im Jahre 1867 fortdauerte; die späteren Verträge, insbesondere der vom 16. Mai 1865 Art. 31 und 32 und Schluß- §. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern. Gleichartigkeit der dienſtlichen Verrichtungen, ſondern ſie iſt auchäußerlich durch Beſtimmung der Reichsverfaſſung zur Rechts- pflicht der einzelnen Staaten erklärt. III. Das Reich hat für die laufende Zoll- und Steuerver- Der Antheil des Reiches bei der Verwaltung der Reichszölle 1) Die Zollvereinskontrole war bereits durch die grundlegenden
Verträge von 1833 im Weſentlichen ſo geordnet worden, wie ſie bis zur Reorganiſation des Zollvereins im Jahre 1867 fortdauerte; die ſpäteren Verträge, insbeſondere der vom 16. Mai 1865 Art. 31 und 32 und Schluß- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0297" n="287"/><fw place="top" type="header">§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.</fw><lb/> Gleichartigkeit der dienſtlichen Verrichtungen, ſondern ſie iſt auch<lb/> äußerlich durch Beſtimmung der Reichsverfaſſung zur <hi rendition="#g">Rechts-<lb/> pflicht</hi> der einzelnen Staaten erklärt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Das Reich hat für die laufende Zoll- und Steuerver-<lb/> waltung keine oberſte Direktivbehörde. Es iſt nicht wie bei der<lb/> Poſt- und Telegraphen-Verwaltung eine Linie gezogen, welche die<lb/> untere von der oberen Verwaltung trennt und die letztere dem<lb/> Reiche zuweist; es giebt keine Generalzoll- und Steuerdirection<lb/> des Reiches als höchſte Inſtanz in allen der Reichsgeſetzgebung<lb/> unterliegenden Zoll- und Steuerverwaltungsſachen. Das Finanz-<lb/> miniſterium oder die demſelben entſprechende Behörde des einzelnen<lb/> Staates iſt die oberſte Centralſtelle und die höchſte Inſtanz für<lb/> die geſammte Zoll- und Steuerverwaltung in dem Gebiete dieſes<lb/> Staates. Die Zoll- und Steuerämter und die Bezirks- oder<lb/> Provinzialbehörden ſtehen daher in keinem directen amtlichen Schrift-<lb/> wechſel und dienſtlichen Verkehr mit dem Reichskanzleramt oder<lb/> dem Bundesrath, ſondern ausſchließlich mit der oberſten Landes-<lb/> behörde für Zoll- und Steuerangelegenheiten. Sie empfangen<lb/> Dienſtinſtructionen und Aufträge nur von der letzteren und haben<lb/> nur an dieſe ihre amtlichen Berichte zu erſtatten. Die Mitglieder<lb/> dieſer Behörden ſtehen in keinem Dienſtverhältniß zum Reich, ſie<lb/> werden nicht aus der Reichskaſſe beſoldet, nicht für den Kaiſer<lb/> und das Reich vereidigt und die geſetzlichen Beſtimmungen über<lb/> die Reichsbeamten finden auf ſie keine Anwendung.</p><lb/> <p>Der Antheil des Reiches bei der Verwaltung der Reichszölle<lb/> und Abgaben iſt vielmehr nach einem durchaus andern Prinzip<lb/> wie bei der Poſt- und Telegraphenverwaltung geordnet. Der<lb/> Grund hiefür iſt ein hiſtoriſcher. Die Zoll- und Steuergemeinſchaft<lb/> ſtammt aus einer Zeit, als die einzelnen Deutſchen Staaten noch<lb/> völlig ſouverain waren, wo man alſo keine gemeinſame, nach Art<lb/> eines Miniſteriums organiſirte, oberſte Verwaltungsbehörde con-<lb/> ſtituiren konnte, ſondern wo man ſich darauf beſchränken mußte,<lb/> jedem Vereinsmitgliede die Befugniß einzuräumen, die Verwaltung<lb/> in den verbündeten Staaten durch Delegirte zu kontroliren <note xml:id="seg2pn_31_1" next="#seg2pn_31_2" place="foot" n="1)">Die <hi rendition="#g">Zollvereinskontrole</hi> war bereits durch die grundlegenden<lb/> Verträge von 1833 im Weſentlichen ſo geordnet worden, wie ſie bis zur<lb/> Reorganiſation des Zollvereins im Jahre 1867 fortdauerte; die ſpäteren<lb/> Verträge, insbeſondere der vom 16. Mai 1865 Art. 31 und 32 und Schluß-</note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [287/0297]
§. 114. Die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsſteuern.
Gleichartigkeit der dienſtlichen Verrichtungen, ſondern ſie iſt auch
äußerlich durch Beſtimmung der Reichsverfaſſung zur Rechts-
pflicht der einzelnen Staaten erklärt.
III. Das Reich hat für die laufende Zoll- und Steuerver-
waltung keine oberſte Direktivbehörde. Es iſt nicht wie bei der
Poſt- und Telegraphen-Verwaltung eine Linie gezogen, welche die
untere von der oberen Verwaltung trennt und die letztere dem
Reiche zuweist; es giebt keine Generalzoll- und Steuerdirection
des Reiches als höchſte Inſtanz in allen der Reichsgeſetzgebung
unterliegenden Zoll- und Steuerverwaltungsſachen. Das Finanz-
miniſterium oder die demſelben entſprechende Behörde des einzelnen
Staates iſt die oberſte Centralſtelle und die höchſte Inſtanz für
die geſammte Zoll- und Steuerverwaltung in dem Gebiete dieſes
Staates. Die Zoll- und Steuerämter und die Bezirks- oder
Provinzialbehörden ſtehen daher in keinem directen amtlichen Schrift-
wechſel und dienſtlichen Verkehr mit dem Reichskanzleramt oder
dem Bundesrath, ſondern ausſchließlich mit der oberſten Landes-
behörde für Zoll- und Steuerangelegenheiten. Sie empfangen
Dienſtinſtructionen und Aufträge nur von der letzteren und haben
nur an dieſe ihre amtlichen Berichte zu erſtatten. Die Mitglieder
dieſer Behörden ſtehen in keinem Dienſtverhältniß zum Reich, ſie
werden nicht aus der Reichskaſſe beſoldet, nicht für den Kaiſer
und das Reich vereidigt und die geſetzlichen Beſtimmungen über
die Reichsbeamten finden auf ſie keine Anwendung.
Der Antheil des Reiches bei der Verwaltung der Reichszölle
und Abgaben iſt vielmehr nach einem durchaus andern Prinzip
wie bei der Poſt- und Telegraphenverwaltung geordnet. Der
Grund hiefür iſt ein hiſtoriſcher. Die Zoll- und Steuergemeinſchaft
ſtammt aus einer Zeit, als die einzelnen Deutſchen Staaten noch
völlig ſouverain waren, wo man alſo keine gemeinſame, nach Art
eines Miniſteriums organiſirte, oberſte Verwaltungsbehörde con-
ſtituiren konnte, ſondern wo man ſich darauf beſchränken mußte,
jedem Vereinsmitgliede die Befugniß einzuräumen, die Verwaltung
in den verbündeten Staaten durch Delegirte zu kontroliren 1).
1) Die Zollvereinskontrole war bereits durch die grundlegenden
Verträge von 1833 im Weſentlichen ſo geordnet worden, wie ſie bis zur
Reorganiſation des Zollvereins im Jahre 1867 fortdauerte; die ſpäteren
Verträge, insbeſondere der vom 16. Mai 1865 Art. 31 und 32 und Schluß-
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