Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc. fixirt; bei der Zuckersteuer und Tabakssteuer ist die Fest-stellung des Vergütungssatzes der Beschlußfassung des Bundes- rathes überlassen. Er ist bei der Zuckersteuer auf 4 Prozent festgesetzt worden 1); bei der Tabaksteuer erhalten die Bundes- staaten einerseits für die Anbaukontrole einen festen Betrag pro Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer- seits 2 Prozent der Brutto-Einnahme 2). II. Eine Folge der den Einzelstaaten überlassenen Selbstver- III. Die Einzelstaaten sind verpflichtet, den reichsgesetz- 1) Bundesraths-Beschl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v. Aufseß a. a. O. 2) Bundesraths-Beschl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für 1882/83 XIV. S. 15. 3) Entschädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor-
mals unmittelbaren Reichsständen oder an Kommunen oder einzelne Privat- berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen, sind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v. 22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abs. 2. §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. fixirt; bei der Zuckerſteuer und Tabaksſteuer iſt die Feſt-ſtellung des Vergütungsſatzes der Beſchlußfaſſung des Bundes- rathes überlaſſen. Er iſt bei der Zuckerſteuer auf 4 Prozent feſtgeſetzt worden 1); bei der Tabakſteuer erhalten die Bundes- ſtaaten einerſeits für die Anbaukontrole einen feſten Betrag pro Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer- ſeits 2 Prozent der Brutto-Einnahme 2). II. Eine Folge der den Einzelſtaaten überlaſſenen Selbſtver- III. Die Einzelſtaaten ſind verpflichtet, den reichsgeſetz- 1) Bundesraths-Beſchl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v. Aufſeß a. a. O. 2) Bundesraths-Beſchl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für 1882/83 XIV. S. 15. 3) Entſchädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor-
mals unmittelbaren Reichsſtänden oder an Kommunen oder einzelne Privat- berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müſſen, ſind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v. 22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abſ. 2. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0308" n="298"/><fw place="top" type="header">§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.</fw><lb/> fixirt; bei der <hi rendition="#g">Zuckerſteuer</hi> und <hi rendition="#g">Tabaksſteuer</hi> iſt die Feſt-<lb/> ſtellung des Vergütungsſatzes der Beſchlußfaſſung des Bundes-<lb/> rathes überlaſſen. Er iſt bei der Zuckerſteuer auf 4 Prozent<lb/> feſtgeſetzt worden <note place="foot" n="1)">Bundesraths-Beſchl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v.<lb/><hi rendition="#g">Aufſeß</hi> a. a. O.</note>; bei der Tabakſteuer erhalten die Bundes-<lb/> ſtaaten einerſeits für die Anbaukontrole einen feſten Betrag pro<lb/> Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer-<lb/> ſeits 2 Prozent der Brutto-Einnahme <note place="foot" n="2)">Bundesraths-Beſchl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für<lb/> 1882/83 <hi rendition="#aq">XIV.</hi> S. 15.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Eine Folge der den Einzelſtaaten überlaſſenen Selbſtver-<lb/> waltung iſt die pekuniäre Haftung derſelben für die von ihnen<lb/> abzuliefernden oder zu verrechnenden Steuerbeträge. In dieſer<lb/> Beziehung enthält Art. 16 Abſ. 2 des Zollv.V. v. 1867 die noch<lb/> jetzt in Geltung ſtehende Beſtimmung, daß die Staaten ſich ver-<lb/> bindlich machen, „für die Dienſttreue der bei der Zollverwaltung<lb/> von ihnen angeſtellten Beamten und Diener und für die Sicher-<lb/> heit der Kaſſenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften,<lb/> daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienſtuntreue<lb/> eines Angeſtellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits ein-<lb/> gezahlter Gelder entſtehen, von derjenigen Regierung, welche den<lb/> Beamten angeſtellt hat, oder welche die entwendeten Beſtände er-<lb/> hoben hatte, ganz allein zu vertreten ſind und bei der Revenüen-<lb/> theilung dem betreffenden Staate zur Laſt fallen.“</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Einzelſtaaten ſind <hi rendition="#g">verpflichtet</hi>, den reichsgeſetz-<lb/> lich normirten Steuerbetrag zu erheben. Da dieſe Verpflichtung<lb/> nicht blos auf dem finanziellen Intereſſe des Reiches, ſondern eben-<lb/> ſoſehr auf dem volkswirthſchaftlichen und handelspolitiſchen beruht,<lb/> ſo kann es den einzelnen Staaten nicht freigeſtellt ſein, durch Ueber-<lb/> nahme des Ausfalles auf die Staatskaſſe Zoll- oder Steuer-<lb/> befreiungen oder Begünſtigungen zu gewähren <note place="foot" n="3)">Entſchädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor-<lb/> mals unmittelbaren Reichsſtänden oder an Kommunen oder einzelne Privat-<lb/> berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt<lb/> werden müſſen, ſind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v.<lb/> 22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abſ. 2.</note>. Mit der im<lb/> Art. 35 der R.V. vorgeſchriebenen Einheit des <hi rendition="#g">Handelsg</hi>ebietes<lb/> wäre ein ſolches Verfahren unvereinbar. Hieraus ergibt ſich:</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [298/0308]
§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
fixirt; bei der Zuckerſteuer und Tabaksſteuer iſt die Feſt-
ſtellung des Vergütungsſatzes der Beſchlußfaſſung des Bundes-
rathes überlaſſen. Er iſt bei der Zuckerſteuer auf 4 Prozent
feſtgeſetzt worden 1); bei der Tabakſteuer erhalten die Bundes-
ſtaaten einerſeits für die Anbaukontrole einen feſten Betrag pro
Ar der mit Tabak bepflanzten Flächen (20 Pf. pro Ar) anderer-
ſeits 2 Prozent der Brutto-Einnahme 2).
II. Eine Folge der den Einzelſtaaten überlaſſenen Selbſtver-
waltung iſt die pekuniäre Haftung derſelben für die von ihnen
abzuliefernden oder zu verrechnenden Steuerbeträge. In dieſer
Beziehung enthält Art. 16 Abſ. 2 des Zollv.V. v. 1867 die noch
jetzt in Geltung ſtehende Beſtimmung, daß die Staaten ſich ver-
bindlich machen, „für die Dienſttreue der bei der Zollverwaltung
von ihnen angeſtellten Beamten und Diener und für die Sicher-
heit der Kaſſenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften,
daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienſtuntreue
eines Angeſtellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits ein-
gezahlter Gelder entſtehen, von derjenigen Regierung, welche den
Beamten angeſtellt hat, oder welche die entwendeten Beſtände er-
hoben hatte, ganz allein zu vertreten ſind und bei der Revenüen-
theilung dem betreffenden Staate zur Laſt fallen.“
III. Die Einzelſtaaten ſind verpflichtet, den reichsgeſetz-
lich normirten Steuerbetrag zu erheben. Da dieſe Verpflichtung
nicht blos auf dem finanziellen Intereſſe des Reiches, ſondern eben-
ſoſehr auf dem volkswirthſchaftlichen und handelspolitiſchen beruht,
ſo kann es den einzelnen Staaten nicht freigeſtellt ſein, durch Ueber-
nahme des Ausfalles auf die Staatskaſſe Zoll- oder Steuer-
befreiungen oder Begünſtigungen zu gewähren 3). Mit der im
Art. 35 der R.V. vorgeſchriebenen Einheit des Handelsgebietes
wäre ein ſolches Verfahren unvereinbar. Hieraus ergibt ſich:
1) Bundesraths-Beſchl. v. 17. April 1871. (Prokok. § 140.) Siehe v.
Aufſeß a. a. O.
2) Bundesraths-Beſchl. v. 9. April 1880. Vgl. Anlage zum Etat für
1882/83 XIV. S. 15.
3) Entſchädigungen, welche in einem oder dem andern Staate den vor-
mals unmittelbaren Reichsſtänden oder an Kommunen oder einzelne Privat-
berechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt
werden müſſen, ſind von dem Landesfiskus zu tragen. Zollvereins-Vertr. v.
22. März 1833 Art. 25; Zollv.V. v. 1867 Art. 15 Abſ. 2.
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