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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.
waren zum Theil schon während des Zollvereins vereinbart.
Gegenwärtig werden auf gemeinschaftliche Kosten, d. h. aus Mit-
teln des Reiches bestritten die Besoldungen, Zulagen und andern
Bedürfnisse der Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure,
die Ausgaben für das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau und
das statistische Amt und insbesondere die durch den Einschluß der
Unterelbe in das Zollgebiet erwachsenen fortdauernden Kosten der
Begleitung und Ueberwachung, welche zwar von Preußen bestritten,
in der Pauschsumme Preußens aber mit in Ansatz gebracht werden 1).

2. Hinsichtlich der Salzsteuer bestimmt Art. 38 der R.V. 2),
daß nur diejenigen Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhe-
bung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden, in Abzug zu bringen
sind 3). Es ist daher hier vollkommen dasselbe Prinzip, wie bei
den Zöllen analog zur Anwendung gebracht worden und auf die
vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

3. Hinsichtlich der übrigen Steuern hat Art. 38 der
R.V. ein anderes Prinzip für die Schadloshaltung der Einzel-
staaten adoptirt. Es ist nicht ein Normaletat veranschlagt und
der Betrag desselben den einzelnen Bundesgliedern als Pausch-
summe bewilligt worden, sondern mit Rücksicht auf die schwanken-
den, von Ernte-Ergebnissen, Handelsconjuncturen und anderen
nicht vorauszusehenden Einflüssen abhängigen Erträge dieser Steuern,
welche auf die für ihre Erhebung und Kontrole erforderlichen
Kosten einen unmittelbaren Einfluß ausüben, und mit Rücksicht
auf die Art und Weise der Erhebung und Kontrole ist den Einzel-
staaten eine Tantieme des von ihnen erhobenen Steuerquantums
bewilligt worden. Dasselbe ist bei der Branntwein- und Bier-
steuer
verfassungsmäßig auf 15 Prozent der Gesammteinnahme

1) Die Frage, ob der Bundesrath befugt sei, die Pauschsumme um der-
artige Beträge zu erhöhen, ist sehr streitig. Dagegen erklärt sich Delbrück
a. a. O. S. 73; indeß ist ihm wol kaum der Beweis fester Grenzen für die
Befugniß des Bundesrathes gelungen. Vgl. auch die Verhandlungen des
Reichstages v. 1881/82 Stenogr. Berichte S. 635 ff. 655 ff.
2) in Uebereinstimmung mit Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867
und des Art. 11 Abs. 2 Ziff. 3 litt. b des Zollvereins.V. v. 1867.
3) Die Vergütungssätze für die Besoldung der Salzsteuerbeamten sind
durch Bundesrathsbeschluß v. 14. Dez. 1872 normirt worden. v. Aufseß S. 785.

§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
waren zum Theil ſchon während des Zollvereins vereinbart.
Gegenwärtig werden auf gemeinſchaftliche Koſten, d. h. aus Mit-
teln des Reiches beſtritten die Beſoldungen, Zulagen und andern
Bedürfniſſe der Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure,
die Ausgaben für das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau und
das ſtatiſtiſche Amt und insbeſondere die durch den Einſchluß der
Unterelbe in das Zollgebiet erwachſenen fortdauernden Koſten der
Begleitung und Ueberwachung, welche zwar von Preußen beſtritten,
in der Pauſchſumme Preußens aber mit in Anſatz gebracht werden 1).

2. Hinſichtlich der Salzſteuer beſtimmt Art. 38 der R.V. 2),
daß nur diejenigen Koſten, welche zur Beſoldung der mit Erhe-
bung und Kontrolirung dieſer Steuer auf den Salzwerken
beauftragten Beamten aufgewendet werden, in Abzug zu bringen
ſind 3). Es iſt daher hier vollkommen daſſelbe Prinzip, wie bei
den Zöllen analog zur Anwendung gebracht worden und auf die
vorſtehenden Ausführungen zu verweiſen.

3. Hinſichtlich der übrigen Steuern hat Art. 38 der
R.V. ein anderes Prinzip für die Schadloshaltung der Einzel-
ſtaaten adoptirt. Es iſt nicht ein Normaletat veranſchlagt und
der Betrag deſſelben den einzelnen Bundesgliedern als Pauſch-
ſumme bewilligt worden, ſondern mit Rückſicht auf die ſchwanken-
den, von Ernte-Ergebniſſen, Handelsconjuncturen und anderen
nicht vorauszuſehenden Einflüſſen abhängigen Erträge dieſer Steuern,
welche auf die für ihre Erhebung und Kontrole erforderlichen
Koſten einen unmittelbaren Einfluß ausüben, und mit Rückſicht
auf die Art und Weiſe der Erhebung und Kontrole iſt den Einzel-
ſtaaten eine Tantième des von ihnen erhobenen Steuerquantums
bewilligt worden. Daſſelbe iſt bei der Branntwein- und Bier-
ſteuer
verfaſſungsmäßig auf 15 Prozent der Geſammteinnahme

1) Die Frage, ob der Bundesrath befugt ſei, die Pauſchſumme um der-
artige Beträge zu erhöhen, iſt ſehr ſtreitig. Dagegen erklärt ſich Delbrück
a. a. O. S. 73; indeß iſt ihm wol kaum der Beweis feſter Grenzen für die
Befugniß des Bundesrathes gelungen. Vgl. auch die Verhandlungen des
Reichstages v. 1881/82 Stenogr. Berichte S. 635 ff. 655 ff.
2) in Uebereinſtimmung mit Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867
und des Art. 11 Abſ. 2 Ziff. 3 litt. b des Zollvereins.V. v. 1867.
3) Die Vergütungsſätze für die Beſoldung der Salzſteuerbeamten ſind
durch Bundesrathsbeſchluß v. 14. Dez. 1872 normirt worden. v. Aufſeß S. 785.
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[297/0307] §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. waren zum Theil ſchon während des Zollvereins vereinbart. Gegenwärtig werden auf gemeinſchaftliche Koſten, d. h. aus Mit- teln des Reiches beſtritten die Beſoldungen, Zulagen und andern Bedürfniſſe der Reichsbevollmächtigten und Stationskontroleure, die Ausgaben für das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau und das ſtatiſtiſche Amt und insbeſondere die durch den Einſchluß der Unterelbe in das Zollgebiet erwachſenen fortdauernden Koſten der Begleitung und Ueberwachung, welche zwar von Preußen beſtritten, in der Pauſchſumme Preußens aber mit in Anſatz gebracht werden 1). 2. Hinſichtlich der Salzſteuer beſtimmt Art. 38 der R.V. 2), daß nur diejenigen Koſten, welche zur Beſoldung der mit Erhe- bung und Kontrolirung dieſer Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden, in Abzug zu bringen ſind 3). Es iſt daher hier vollkommen daſſelbe Prinzip, wie bei den Zöllen analog zur Anwendung gebracht worden und auf die vorſtehenden Ausführungen zu verweiſen. 3. Hinſichtlich der übrigen Steuern hat Art. 38 der R.V. ein anderes Prinzip für die Schadloshaltung der Einzel- ſtaaten adoptirt. Es iſt nicht ein Normaletat veranſchlagt und der Betrag deſſelben den einzelnen Bundesgliedern als Pauſch- ſumme bewilligt worden, ſondern mit Rückſicht auf die ſchwanken- den, von Ernte-Ergebniſſen, Handelsconjuncturen und anderen nicht vorauszuſehenden Einflüſſen abhängigen Erträge dieſer Steuern, welche auf die für ihre Erhebung und Kontrole erforderlichen Koſten einen unmittelbaren Einfluß ausüben, und mit Rückſicht auf die Art und Weiſe der Erhebung und Kontrole iſt den Einzel- ſtaaten eine Tantième des von ihnen erhobenen Steuerquantums bewilligt worden. Daſſelbe iſt bei der Branntwein- und Bier- ſteuer verfaſſungsmäßig auf 15 Prozent der Geſammteinnahme 1) Die Frage, ob der Bundesrath befugt ſei, die Pauſchſumme um der- artige Beträge zu erhöhen, iſt ſehr ſtreitig. Dagegen erklärt ſich Delbrück a. a. O. S. 73; indeß iſt ihm wol kaum der Beweis feſter Grenzen für die Befugniß des Bundesrathes gelungen. Vgl. auch die Verhandlungen des Reichstages v. 1881/82 Stenogr. Berichte S. 635 ff. 655 ff. 2) in Uebereinſtimmung mit Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 und des Art. 11 Abſ. 2 Ziff. 3 litt. b des Zollvereins.V. v. 1867. 3) Die Vergütungsſätze für die Beſoldung der Salzſteuerbeamten ſind durch Bundesrathsbeſchluß v. 14. Dez. 1872 normirt worden. v. Aufſeß S. 785.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/307>, abgerufen am 21.11.2024.