Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc. Festsetzung ergiebt sich, eine wie große Anzahl von Beamten jedereinzelnen Kategorie das Bundesglied anzustellen hat. Es ist ferner für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltssatz, sowie der Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reisediäten festgestellt und es berechnet sich hieraus die Pauschsumme, welche den Grenz- staaten für diese Zwecke zur Verfügung steht. Außerdem werden nach der Meilenzahl der Grenzlänge die sachlichen Kosten für den Büreaudienst, die Baukosten und Umzugskosten, die Kosten der Nebenzollämter II. Klasse u. s. w. veranschlagt. Nach diesen Grundsätzen ist der sogenannte Pauschsummen- 1) Die Feststellung erfolgte auf der XI. General-Zollconferenz zu Darm- stadt im Jahre 1854, sie wurde aber wiederholt den Bedürfnissen entsprechend verändert, insbesondere so oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes sich die Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendsten Bedeutung war in dieser Hinsicht der Zollanschluß Elsaß-Lothringens. Eine neue Feststellung der Normalsätze erfolgte durch Beschluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872. Vgl. v. Aufseß S. 780. 2) Auch diese Fälle stammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins
her; durch den Zollanschluß Elsaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung dieser Festsetzungen erforderlich. Elsaß-Lothringen selbst wurde gestattet, die den dortigen Zoll- und Salzsteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchstens 300,000 M., dem Reiche in Rechnung zu stellen. Vgl. die näheren Angaben bei Delbrück a. a. O. S. 70--72. §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. Feſtſetzung ergiebt ſich, eine wie große Anzahl von Beamten jedereinzelnen Kategorie das Bundesglied anzuſtellen hat. Es iſt ferner für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltsſatz, ſowie der Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reiſediäten feſtgeſtellt und es berechnet ſich hieraus die Pauſchſumme, welche den Grenz- ſtaaten für dieſe Zwecke zur Verfügung ſteht. Außerdem werden nach der Meilenzahl der Grenzlänge die ſachlichen Koſten für den Büreaudienſt, die Baukoſten und Umzugskoſten, die Koſten der Nebenzollämter II. Klaſſe u. ſ. w. veranſchlagt. Nach dieſen Grundſätzen iſt der ſogenannte Pauſchſummen- 1) Die Feſtſtellung erfolgte auf der XI. General-Zollconferenz zu Darm- ſtadt im Jahre 1854, ſie wurde aber wiederholt den Bedürfniſſen entſprechend verändert, insbeſondere ſo oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes ſich die Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendſten Bedeutung war in dieſer Hinſicht der Zollanſchluß Elſaß-Lothringens. Eine neue Feſtſtellung der Normalſätze erfolgte durch Beſchluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872. Vgl. v. Aufſeß S. 780. 2) Auch dieſe Fälle ſtammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins
her; durch den Zollanſchluß Elſaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung dieſer Feſtſetzungen erforderlich. Elſaß-Lothringen ſelbſt wurde geſtattet, die den dortigen Zoll- und Salzſteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchſtens 300,000 M., dem Reiche in Rechnung zu ſtellen. Vgl. die näheren Angaben bei Delbrück a. a. O. S. 70—72. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0306" n="296"/><fw place="top" type="header">§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.</fw><lb/> Feſtſetzung ergiebt ſich, eine wie große Anzahl von Beamten jeder<lb/> einzelnen Kategorie das Bundesglied anzuſtellen hat. Es iſt ferner<lb/> für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltsſatz, ſowie der<lb/> Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reiſediäten feſtgeſtellt<lb/> und es berechnet ſich hieraus die Pauſchſumme, welche den Grenz-<lb/> ſtaaten für dieſe Zwecke zur Verfügung ſteht. Außerdem werden<lb/> nach der Meilenzahl der Grenzlänge die ſachlichen Koſten für den<lb/> Büreaudienſt, die Baukoſten und Umzugskoſten, die Koſten der<lb/> Nebenzollämter <hi rendition="#aq">II.</hi> Klaſſe u. ſ. w. veranſchlagt.</p><lb/> <p>Nach dieſen Grundſätzen iſt der ſogenannte <hi rendition="#g">Pauſchſummen-<lb/> Etat</hi> vom Bundesrath feſtzuſetzen <note place="foot" n="1)">Die Feſtſtellung erfolgte auf der <hi rendition="#aq">XI.</hi> General-Zollconferenz zu Darm-<lb/> ſtadt im Jahre 1854, ſie wurde aber wiederholt den Bedürfniſſen entſprechend<lb/> verändert, insbeſondere ſo oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes ſich die<lb/> Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendſten Bedeutung war in dieſer<lb/> Hinſicht der Zollanſchluß Elſaß-Lothringens. Eine neue Feſtſtellung der<lb/><hi rendition="#g">Normalſätze</hi> erfolgte durch Beſchluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872.<lb/> Vgl. v. <hi rendition="#g">Aufſeß</hi> S. 780.</note>. Da jedoch die wirklichen<lb/> Koſten, welche den Staaten erwachſen, die Normalſätze des Pauſch-<lb/> ſummen-Etats erheblich überſteigen, und dieſes Mißverhältniß<lb/> beſonders ſtark bei denjenigen Staaten ſich geltend macht, welche<lb/> eine im Verhältniß zum Flächeninhalt und zur Bevölkerung des<lb/> Landes lange Auslandsgrenze zu bewachen haben, ſo iſt einigen<lb/> Staaten ein Zuſchuß zur eigentlichen Pauſchſumme gewährt wor-<lb/> den <note place="foot" n="2)">Auch dieſe Fälle ſtammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins<lb/> her; durch den Zollanſchluß Elſaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung<lb/> dieſer Feſtſetzungen erforderlich. Elſaß-Lothringen ſelbſt wurde geſtattet, die<lb/> den dortigen Zoll- und Salzſteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu<lb/> zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchſtens 300,000 M., dem Reiche in<lb/> Rechnung zu ſtellen. Vgl. die näheren Angaben bei <hi rendition="#g">Delbrück</hi> a. a. O.<lb/> S. 70—72.</note>. Feſt beſtimmte Regeln, nach denen die Bewilligung und<lb/> Abgrenzung dieſer Zuſchüſſe zu erfolgen hat, laſſen ſich weder<lb/> aus den Zollvereins-Verträgen noch aus der Praxis des Bundes-<lb/> rathes herleiten; es entſcheidet vielmehr in jedem einzelnen Falle<lb/> die billige Rückſichtnahme auf die Umſtände. Art. 16 Abſ. 1 des<lb/> Zollv.V. hat die Gemeinſchaft der Erhebungs- und Verwaltungs-<lb/> koſten übrigens mit der Klauſel ausgeſchloſſen: „ſoweit nicht aus-<lb/> nahmsweiſe etwas Anderes verabredet iſt“. Solche Ausnahmen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [296/0306]
§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
Feſtſetzung ergiebt ſich, eine wie große Anzahl von Beamten jeder
einzelnen Kategorie das Bundesglied anzuſtellen hat. Es iſt ferner
für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltsſatz, ſowie der
Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reiſediäten feſtgeſtellt
und es berechnet ſich hieraus die Pauſchſumme, welche den Grenz-
ſtaaten für dieſe Zwecke zur Verfügung ſteht. Außerdem werden
nach der Meilenzahl der Grenzlänge die ſachlichen Koſten für den
Büreaudienſt, die Baukoſten und Umzugskoſten, die Koſten der
Nebenzollämter II. Klaſſe u. ſ. w. veranſchlagt.
Nach dieſen Grundſätzen iſt der ſogenannte Pauſchſummen-
Etat vom Bundesrath feſtzuſetzen 1). Da jedoch die wirklichen
Koſten, welche den Staaten erwachſen, die Normalſätze des Pauſch-
ſummen-Etats erheblich überſteigen, und dieſes Mißverhältniß
beſonders ſtark bei denjenigen Staaten ſich geltend macht, welche
eine im Verhältniß zum Flächeninhalt und zur Bevölkerung des
Landes lange Auslandsgrenze zu bewachen haben, ſo iſt einigen
Staaten ein Zuſchuß zur eigentlichen Pauſchſumme gewährt wor-
den 2). Feſt beſtimmte Regeln, nach denen die Bewilligung und
Abgrenzung dieſer Zuſchüſſe zu erfolgen hat, laſſen ſich weder
aus den Zollvereins-Verträgen noch aus der Praxis des Bundes-
rathes herleiten; es entſcheidet vielmehr in jedem einzelnen Falle
die billige Rückſichtnahme auf die Umſtände. Art. 16 Abſ. 1 des
Zollv.V. hat die Gemeinſchaft der Erhebungs- und Verwaltungs-
koſten übrigens mit der Klauſel ausgeſchloſſen: „ſoweit nicht aus-
nahmsweiſe etwas Anderes verabredet iſt“. Solche Ausnahmen
1) Die Feſtſtellung erfolgte auf der XI. General-Zollconferenz zu Darm-
ſtadt im Jahre 1854, ſie wurde aber wiederholt den Bedürfniſſen entſprechend
verändert, insbeſondere ſo oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes ſich die
Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendſten Bedeutung war in dieſer
Hinſicht der Zollanſchluß Elſaß-Lothringens. Eine neue Feſtſtellung der
Normalſätze erfolgte durch Beſchluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872.
Vgl. v. Aufſeß S. 780.
2) Auch dieſe Fälle ſtammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins
her; durch den Zollanſchluß Elſaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung
dieſer Feſtſetzungen erforderlich. Elſaß-Lothringen ſelbſt wurde geſtattet, die
den dortigen Zoll- und Salzſteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu
zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchſtens 300,000 M., dem Reiche in
Rechnung zu ſtellen. Vgl. die näheren Angaben bei Delbrück a. a. O.
S. 70—72.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |