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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.
Festsetzung ergiebt sich, eine wie große Anzahl von Beamten jeder
einzelnen Kategorie das Bundesglied anzustellen hat. Es ist ferner
für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltssatz, sowie der
Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reisediäten festgestellt
und es berechnet sich hieraus die Pauschsumme, welche den Grenz-
staaten für diese Zwecke zur Verfügung steht. Außerdem werden
nach der Meilenzahl der Grenzlänge die sachlichen Kosten für den
Büreaudienst, die Baukosten und Umzugskosten, die Kosten der
Nebenzollämter II. Klasse u. s. w. veranschlagt.

Nach diesen Grundsätzen ist der sogenannte Pauschsummen-
Etat
vom Bundesrath festzusetzen 1). Da jedoch die wirklichen
Kosten, welche den Staaten erwachsen, die Normalsätze des Pausch-
summen-Etats erheblich übersteigen, und dieses Mißverhältniß
besonders stark bei denjenigen Staaten sich geltend macht, welche
eine im Verhältniß zum Flächeninhalt und zur Bevölkerung des
Landes lange Auslandsgrenze zu bewachen haben, so ist einigen
Staaten ein Zuschuß zur eigentlichen Pauschsumme gewährt wor-
den 2). Fest bestimmte Regeln, nach denen die Bewilligung und
Abgrenzung dieser Zuschüsse zu erfolgen hat, lassen sich weder
aus den Zollvereins-Verträgen noch aus der Praxis des Bundes-
rathes herleiten; es entscheidet vielmehr in jedem einzelnen Falle
die billige Rücksichtnahme auf die Umstände. Art. 16 Abs. 1 des
Zollv.V. hat die Gemeinschaft der Erhebungs- und Verwaltungs-
kosten übrigens mit der Klausel ausgeschlossen: "soweit nicht aus-
nahmsweise etwas Anderes verabredet ist". Solche Ausnahmen

1) Die Feststellung erfolgte auf der XI. General-Zollconferenz zu Darm-
stadt im Jahre 1854, sie wurde aber wiederholt den Bedürfnissen entsprechend
verändert, insbesondere so oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes sich die
Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendsten Bedeutung war in dieser
Hinsicht der Zollanschluß Elsaß-Lothringens. Eine neue Feststellung der
Normalsätze erfolgte durch Beschluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872.
Vgl. v. Aufseß S. 780.
2) Auch diese Fälle stammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins
her; durch den Zollanschluß Elsaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung
dieser Festsetzungen erforderlich. Elsaß-Lothringen selbst wurde gestattet, die
den dortigen Zoll- und Salzsteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu
zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchstens 300,000 M., dem Reiche in
Rechnung zu stellen. Vgl. die näheren Angaben bei Delbrück a. a. O.
S. 70--72.

§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
Feſtſetzung ergiebt ſich, eine wie große Anzahl von Beamten jeder
einzelnen Kategorie das Bundesglied anzuſtellen hat. Es iſt ferner
für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltsſatz, ſowie der
Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reiſediäten feſtgeſtellt
und es berechnet ſich hieraus die Pauſchſumme, welche den Grenz-
ſtaaten für dieſe Zwecke zur Verfügung ſteht. Außerdem werden
nach der Meilenzahl der Grenzlänge die ſachlichen Koſten für den
Büreaudienſt, die Baukoſten und Umzugskoſten, die Koſten der
Nebenzollämter II. Klaſſe u. ſ. w. veranſchlagt.

Nach dieſen Grundſätzen iſt der ſogenannte Pauſchſummen-
Etat
vom Bundesrath feſtzuſetzen 1). Da jedoch die wirklichen
Koſten, welche den Staaten erwachſen, die Normalſätze des Pauſch-
ſummen-Etats erheblich überſteigen, und dieſes Mißverhältniß
beſonders ſtark bei denjenigen Staaten ſich geltend macht, welche
eine im Verhältniß zum Flächeninhalt und zur Bevölkerung des
Landes lange Auslandsgrenze zu bewachen haben, ſo iſt einigen
Staaten ein Zuſchuß zur eigentlichen Pauſchſumme gewährt wor-
den 2). Feſt beſtimmte Regeln, nach denen die Bewilligung und
Abgrenzung dieſer Zuſchüſſe zu erfolgen hat, laſſen ſich weder
aus den Zollvereins-Verträgen noch aus der Praxis des Bundes-
rathes herleiten; es entſcheidet vielmehr in jedem einzelnen Falle
die billige Rückſichtnahme auf die Umſtände. Art. 16 Abſ. 1 des
Zollv.V. hat die Gemeinſchaft der Erhebungs- und Verwaltungs-
koſten übrigens mit der Klauſel ausgeſchloſſen: „ſoweit nicht aus-
nahmsweiſe etwas Anderes verabredet iſt“. Solche Ausnahmen

1) Die Feſtſtellung erfolgte auf der XI. General-Zollconferenz zu Darm-
ſtadt im Jahre 1854, ſie wurde aber wiederholt den Bedürfniſſen entſprechend
verändert, insbeſondere ſo oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes ſich die
Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendſten Bedeutung war in dieſer
Hinſicht der Zollanſchluß Elſaß-Lothringens. Eine neue Feſtſtellung der
Normalſätze erfolgte durch Beſchluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872.
Vgl. v. Aufſeß S. 780.
2) Auch dieſe Fälle ſtammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins
her; durch den Zollanſchluß Elſaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung
dieſer Feſtſetzungen erforderlich. Elſaß-Lothringen ſelbſt wurde geſtattet, die
den dortigen Zoll- und Salzſteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu
zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchſtens 300,000 M., dem Reiche in
Rechnung zu ſtellen. Vgl. die näheren Angaben bei Delbrück a. a. O.
S. 70—72.
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[296/0306] §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. Feſtſetzung ergiebt ſich, eine wie große Anzahl von Beamten jeder einzelnen Kategorie das Bundesglied anzuſtellen hat. Es iſt ferner für jede Beamten-Kategorie der Minimal-Gehaltsſatz, ſowie der Satz für Pferde-Unterhaltungsgelder und Reiſediäten feſtgeſtellt und es berechnet ſich hieraus die Pauſchſumme, welche den Grenz- ſtaaten für dieſe Zwecke zur Verfügung ſteht. Außerdem werden nach der Meilenzahl der Grenzlänge die ſachlichen Koſten für den Büreaudienſt, die Baukoſten und Umzugskoſten, die Koſten der Nebenzollämter II. Klaſſe u. ſ. w. veranſchlagt. Nach dieſen Grundſätzen iſt der ſogenannte Pauſchſummen- Etat vom Bundesrath feſtzuſetzen 1). Da jedoch die wirklichen Koſten, welche den Staaten erwachſen, die Normalſätze des Pauſch- ſummen-Etats erheblich überſteigen, und dieſes Mißverhältniß beſonders ſtark bei denjenigen Staaten ſich geltend macht, welche eine im Verhältniß zum Flächeninhalt und zur Bevölkerung des Landes lange Auslandsgrenze zu bewachen haben, ſo iſt einigen Staaten ein Zuſchuß zur eigentlichen Pauſchſumme gewährt wor- den 2). Feſt beſtimmte Regeln, nach denen die Bewilligung und Abgrenzung dieſer Zuſchüſſe zu erfolgen hat, laſſen ſich weder aus den Zollvereins-Verträgen noch aus der Praxis des Bundes- rathes herleiten; es entſcheidet vielmehr in jedem einzelnen Falle die billige Rückſichtnahme auf die Umſtände. Art. 16 Abſ. 1 des Zollv.V. hat die Gemeinſchaft der Erhebungs- und Verwaltungs- koſten übrigens mit der Klauſel ausgeſchloſſen: „ſoweit nicht aus- nahmsweiſe etwas Anderes verabredet iſt“. Solche Ausnahmen 1) Die Feſtſtellung erfolgte auf der XI. General-Zollconferenz zu Darm- ſtadt im Jahre 1854, ſie wurde aber wiederholt den Bedürfniſſen entſprechend verändert, insbeſondere ſo oft durch die Ausdehnung des Zollgebietes ſich die Grenzlängen veränderten. Von der eingreifendſten Bedeutung war in dieſer Hinſicht der Zollanſchluß Elſaß-Lothringens. Eine neue Feſtſtellung der Normalſätze erfolgte durch Beſchluß des Bundesrathes v. 28. Juni 1872. Vgl. v. Aufſeß S. 780. 2) Auch dieſe Fälle ſtammen zum Theil aus der Zeit des Zollvereins her; durch den Zollanſchluß Elſaß-Lothringens wurde auch eine Veränderung dieſer Feſtſetzungen erforderlich. Elſaß-Lothringen ſelbſt wurde geſtattet, die den dortigen Zoll- und Salzſteuer-Beamten gewährten Stationszulagen zu zwei Dritteln ihres Betrages, jedoch höchſtens 300,000 M., dem Reiche in Rechnung zu ſtellen. Vgl. die näheren Angaben bei Delbrück a. a. O. S. 70—72.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/306>, abgerufen am 21.11.2024.