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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.
staaten zu Gute kommenden Beträge in "Pauschsummen" festzu-
stellen sind; d. h. daß die Einzelstaaten nicht die wirkliche Ver-
ausgabung der ihnen zur Verfügung stehenden Summe speziell
nachzuweisen brauchen und daß etwaige Ersparnisse ihnen ver-
bleiben. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch für die Gehalte
und Pferdegelder der Beamten; sie dürfen für Stellen, welche
thatsächlich nicht besetzt gewesen sind, nicht liquidirt werden, wofür
die praktische Erwägung ins Gewicht fällt, daß sonst die Einzel-
staaten Stellen offen halten könnten, um die dafür ausgeworfenen
Beträge zu ersparen, unbekümmert darum, daß die Sicherheit der
Kontrole und der Grenzbewachung darunter leidet 1). Auch die
Kosten der Legitimationsschein-Ausfertigung dürfen nur nach der
wirklichen Ausgabe liquidirt werden.

Es ergiebt sich ferner aus den angeführten Bestimmungen,
daß die Selbstverwaltung der Einzelstaaten hinsichtlich der Organi-
sation der Grenzzollämter beschränkt ist. Bei dem gemeinsamen In-
teresse aller Vereinsstaaten an der Einrichtung des Zoll-Erhebungs-
und Grenzzollschutzdienstes unterlag dieselbe schon im alten Zoll-
verein der Beschlußfassung der General-Konferenzen, an deren Stelle
nunmehr der Bundesrath getreten ist. Der letztere hat dem-
nach die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Klasse und Ansage-
posten 2), sowie die Anzahl der bei diesen Aemtern und im Grenz-
schutzdienste zu verwendenden Beamten festzustellen, wobei natür-
lich auf die örtlichen Verhältnisse, namentlich auf die Beschaffen-
heit der Grenze Rücksicht genommen werden muß 3). Aus dieser

1) Andererseits können Zuschüsse zur Pauschsumme bewilligt werden,
wenn in einem Jahre mehr Stellen einer bestimmten Zollbeamten-Kategorie
vorhanden gewesen sind, als der Pauschsummen-Etat aufführt, insofern das
Bedürfniß
derselben vor oder bei der definitiven Abrechnung vom Bun-
desrathe
anerkannt wird. Vgl. v. Aufseß S. 782. Ferner werden beson-
ders vergütet die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung der zum
Schutze einzelner Strecken der Seegrenze erforderlichen Zollwachtschiffe. Del-
brück
S. 69.
2) Hinsichtlich der Nebenzollämter II. Klasse, welche nicht zugleich Ansage-
posten sind, ist dem Ermessen der Einzelstaaten freier Spielraum gewährt.
Vg. v. Aufseß S. 780.
3) Diese Kosten bestimmen sich daher nicht nach der Länge der Auslands-
grenze, sondern nach der durch die örtlichen Verhältnisse erforderten Anzahl
von Beamten. Vgl. Delbrück a. a. O. Note 2.

§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
ſtaaten zu Gute kommenden Beträge in „Pauſchſummen“ feſtzu-
ſtellen ſind; d. h. daß die Einzelſtaaten nicht die wirkliche Ver-
ausgabung der ihnen zur Verfügung ſtehenden Summe ſpeziell
nachzuweiſen brauchen und daß etwaige Erſparniſſe ihnen ver-
bleiben. Eine Ausnahme hiervon beſteht jedoch für die Gehalte
und Pferdegelder der Beamten; ſie dürfen für Stellen, welche
thatſächlich nicht beſetzt geweſen ſind, nicht liquidirt werden, wofür
die praktiſche Erwägung ins Gewicht fällt, daß ſonſt die Einzel-
ſtaaten Stellen offen halten könnten, um die dafür ausgeworfenen
Beträge zu erſparen, unbekümmert darum, daß die Sicherheit der
Kontrole und der Grenzbewachung darunter leidet 1). Auch die
Koſten der Legitimationsſchein-Ausfertigung dürfen nur nach der
wirklichen Ausgabe liquidirt werden.

Es ergiebt ſich ferner aus den angeführten Beſtimmungen,
daß die Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten hinſichtlich der Organi-
ſation der Grenzzollämter beſchränkt iſt. Bei dem gemeinſamen In-
tereſſe aller Vereinsſtaaten an der Einrichtung des Zoll-Erhebungs-
und Grenzzollſchutzdienſtes unterlag dieſelbe ſchon im alten Zoll-
verein der Beſchlußfaſſung der General-Konferenzen, an deren Stelle
nunmehr der Bundesrath getreten iſt. Der letztere hat dem-
nach die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Klaſſe und Anſage-
poſten 2), ſowie die Anzahl der bei dieſen Aemtern und im Grenz-
ſchutzdienſte zu verwendenden Beamten feſtzuſtellen, wobei natür-
lich auf die örtlichen Verhältniſſe, namentlich auf die Beſchaffen-
heit der Grenze Rückſicht genommen werden muß 3). Aus dieſer

1) Andererſeits können Zuſchüſſe zur Pauſchſumme bewilligt werden,
wenn in einem Jahre mehr Stellen einer beſtimmten Zollbeamten-Kategorie
vorhanden geweſen ſind, als der Pauſchſummen-Etat aufführt, inſofern das
Bedürfniß
derſelben vor oder bei der definitiven Abrechnung vom Bun-
desrathe
anerkannt wird. Vgl. v. Aufſeß S. 782. Ferner werden beſon-
ders vergütet die Koſten für die Beſchaffung und Unterhaltung der zum
Schutze einzelner Strecken der Seegrenze erforderlichen Zollwachtſchiffe. Del-
brück
S. 69.
2) Hinſichtlich der Nebenzollämter II. Klaſſe, welche nicht zugleich Anſage-
poſten ſind, iſt dem Ermeſſen der Einzelſtaaten freier Spielraum gewährt.
Vg. v. Aufſeß S. 780.
3) Dieſe Koſten beſtimmen ſich daher nicht nach der Länge der Auslands-
grenze, ſondern nach der durch die örtlichen Verhältniſſe erforderten Anzahl
von Beamten. Vgl. Delbrück a. a. O. Note 2.
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[295/0305] §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. ſtaaten zu Gute kommenden Beträge in „Pauſchſummen“ feſtzu- ſtellen ſind; d. h. daß die Einzelſtaaten nicht die wirkliche Ver- ausgabung der ihnen zur Verfügung ſtehenden Summe ſpeziell nachzuweiſen brauchen und daß etwaige Erſparniſſe ihnen ver- bleiben. Eine Ausnahme hiervon beſteht jedoch für die Gehalte und Pferdegelder der Beamten; ſie dürfen für Stellen, welche thatſächlich nicht beſetzt geweſen ſind, nicht liquidirt werden, wofür die praktiſche Erwägung ins Gewicht fällt, daß ſonſt die Einzel- ſtaaten Stellen offen halten könnten, um die dafür ausgeworfenen Beträge zu erſparen, unbekümmert darum, daß die Sicherheit der Kontrole und der Grenzbewachung darunter leidet 1). Auch die Koſten der Legitimationsſchein-Ausfertigung dürfen nur nach der wirklichen Ausgabe liquidirt werden. Es ergiebt ſich ferner aus den angeführten Beſtimmungen, daß die Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten hinſichtlich der Organi- ſation der Grenzzollämter beſchränkt iſt. Bei dem gemeinſamen In- tereſſe aller Vereinsſtaaten an der Einrichtung des Zoll-Erhebungs- und Grenzzollſchutzdienſtes unterlag dieſelbe ſchon im alten Zoll- verein der Beſchlußfaſſung der General-Konferenzen, an deren Stelle nunmehr der Bundesrath getreten iſt. Der letztere hat dem- nach die Hauptzollämter, Nebenzollämter I. Klaſſe und Anſage- poſten 2), ſowie die Anzahl der bei dieſen Aemtern und im Grenz- ſchutzdienſte zu verwendenden Beamten feſtzuſtellen, wobei natür- lich auf die örtlichen Verhältniſſe, namentlich auf die Beſchaffen- heit der Grenze Rückſicht genommen werden muß 3). Aus dieſer 1) Andererſeits können Zuſchüſſe zur Pauſchſumme bewilligt werden, wenn in einem Jahre mehr Stellen einer beſtimmten Zollbeamten-Kategorie vorhanden geweſen ſind, als der Pauſchſummen-Etat aufführt, inſofern das Bedürfniß derſelben vor oder bei der definitiven Abrechnung vom Bun- desrathe anerkannt wird. Vgl. v. Aufſeß S. 782. Ferner werden beſon- ders vergütet die Koſten für die Beſchaffung und Unterhaltung der zum Schutze einzelner Strecken der Seegrenze erforderlichen Zollwachtſchiffe. Del- brück S. 69. 2) Hinſichtlich der Nebenzollämter II. Klaſſe, welche nicht zugleich Anſage- poſten ſind, iſt dem Ermeſſen der Einzelſtaaten freier Spielraum gewährt. Vg. v. Aufſeß S. 780. 3) Dieſe Koſten beſtimmen ſich daher nicht nach der Länge der Auslands- grenze, ſondern nach der durch die örtlichen Verhältniſſe erforderten Anzahl von Beamten. Vgl. Delbrück a. a. O. Note 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/305>, abgerufen am 21.11.2024.