§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.
1. Hinsichtlich der Zölle. Die Einzelstaaten sind be- rechtigt von den Zollerträgen diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, "welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind". Diese dem Art. 11 des Zollv.-Vertr. v. 1867 entnommene Bestimmung findet ihre Ergänzung in dem Art. 16 Abs. 1 desselben Vertrages, welcher hinsichtlich der Erhebungs- und Verwaltungskosten folgende vier Grundsätze festgestellt hat:
1. "Man wird, so weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, viel- mehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkom- menden Erhebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll- direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Per- sonals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollver- waltung entstehen.
2. Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Auf- sichts- oder Kontrol-Behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berech- nenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3. Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver- hältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4. Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Fest- stellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen".
Aus Ziff. 2 dieser durch Art. 40 der R.V. in Kraft erhal- tenen Vereinbarungen ergiebt sich zunächst, daß die den Einzel-
§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
1. Hinſichtlich der Zölle. Die Einzelſtaaten ſind be- rechtigt von den Zollerträgen diejenigen Koſten in Abzug zu bringen, „welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich ſind“. Dieſe dem Art. 11 des Zollv.-Vertr. v. 1867 entnommene Beſtimmung findet ihre Ergänzung in dem Art. 16 Abſ. 1 deſſelben Vertrages, welcher hinſichtlich der Erhebungs- und Verwaltungskoſten folgende vier Grundſätze feſtgeſtellt hat:
1. „Man wird, ſo weit nicht ausnahmsweiſe etwas Anderes verabredet iſt, keine Gemeinſchaft dabei eintreten laſſen, viel- mehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkom- menden Erhebungs- und Verwaltungskoſten, es mögen dieſe durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll- direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angeſtellten Per- ſonals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Penſionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfniſſe der Zollver- waltung entſtehen.
2. Hinſichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Auf- ſichts- oder Kontrol-Behörden und Zollſchutzwachen erforderlich iſt, wird man ſich über Pauſchſummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und der Gemeinſchaft zu berech- nenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3. Bei dieſer Ausmittelung des Bedarfs ſoll da, wo die Perzeption privativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden iſt, von den Gehältern und Amtsbedürfniſſen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver- hältniſſe ihrer Geſchäfte für den Zolldienſt zu ihren Amtsgeſchäften überhaupt entſpricht.
4. Man wird auch ferner darauf bedacht ſein, durch Feſt- ſtellung allgemeiner Normen die Beſoldungsverhältniſſe der Beamten bei den Zoll-Erhebungs- und Aufſichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in möglichſte Uebereinſtimmung zu bringen“.
Aus Ziff. 2 dieſer durch Art. 40 der R.V. in Kraft erhal- tenen Vereinbarungen ergiebt ſich zunächſt, daß die den Einzel-
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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
1. Hinſichtlich der Zölle. Die Einzelſtaaten ſind be-
rechtigt von den Zollerträgen diejenigen Koſten in Abzug zu bringen,
„welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in
dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle
erforderlich ſind“. Dieſe dem Art. 11 des Zollv.-Vertr. v. 1867
entnommene Beſtimmung findet ihre Ergänzung in dem Art. 16
Abſ. 1 deſſelben Vertrages, welcher hinſichtlich der Erhebungs-
und Verwaltungskoſten folgende vier Grundſätze feſtgeſtellt hat:
1. „Man wird, ſo weit nicht ausnahmsweiſe etwas Anderes
verabredet iſt, keine Gemeinſchaft dabei eintreten laſſen, viel-
mehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkom-
menden Erhebungs- und Verwaltungskoſten, es mögen dieſe durch
die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- und Neben-Zollämter,
der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zoll-
direktionen, oder durch den Unterhalt des dabei angeſtellten Per-
ſonals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Penſionen,
oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfniſſe der Zollver-
waltung entſtehen.
2. Hinſichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher
an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des
dazu gehörigen Grenzbezirks für die Zoll-Erhebungs- und Auf-
ſichts- oder Kontrol-Behörden und Zollſchutzwachen erforderlich iſt,
wird man ſich über Pauſchſummen vereinigen, welche
von der jährlich aufkommenden und der Gemeinſchaft zu berech-
nenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen nach der im Art. 11
getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3. Bei dieſer Ausmittelung des Bedarfs ſoll da, wo die
Perzeption privativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden
iſt, von den Gehältern und Amtsbedürfniſſen der Zollbeamten
nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Ver-
hältniſſe ihrer Geſchäfte für den Zolldienſt zu ihren Amtsgeſchäften
überhaupt entſpricht.
4. Man wird auch ferner darauf bedacht ſein, durch Feſt-
ſtellung allgemeiner Normen die Beſoldungsverhältniſſe der Beamten
bei den Zoll-Erhebungs- und Aufſichtsbehörden, ingleichen bei den
Zolldirektionen in möglichſte Uebereinſtimmung zu bringen“.
Aus Ziff. 2 dieſer durch Art. 40 der R.V. in Kraft erhal-
tenen Vereinbarungen ergiebt ſich zunächſt, daß die den Einzel-
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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/304>, abgerufen am 21.11.2024.
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