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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 115. Das Rechtsverhältniß zwischen den Einzelstaaten etc.
kasse 4); die Einzelstaaten führen daher die Verwaltung dieser
Abgaben für Rechnung des Reiches und sowie der einzelne Staat
die von ihm erhobenen Einnahmen an die Reichskasse abzuliefern
(beziehentl. zu verrechnen) hat, so müßten ihm andererseits nach
allgemeinen Rechtsgrundsätzen die auf die Erhebung und Ver-
waltung verwendeten Kosten erstattet werden. Nach dem gegen-
wärtig geltenden Rechte ist aber nur die Einnahmen-Gemeinschaft,
nicht die Kosten-Gemeinschaft vollständig durchgeführt; es bestehen
auch in dieser Hinsicht die Einrichtungen des Zollvereins im Wesent-
lichen fort. Da der letztere eine Zoll- und Steuersocietät souverainer
Staaten war, so konnte der Etat für die Zoll- und Steuerver-
waltung nicht für das ganze Zollgebiet einheitlich festgestellt wer-
den, sondern seine Aufstellung war ebenso wie die Organisation
der Behörden den einzelnen Vereinsmitgliedern überlassen. An-
dererseits konnte man auch nicht den Grundsatz durchführen, daß
jeder Staat die von ihm nach eigenem Belieben aufgewendeten
Kosten dem Verein in Rechnung stellen dürfe, weil die Verschieden-
heit der Behördenverfassung, der Besoldungs- und Pensionsver-
hältnisse und der Verwaltungs-Einrichtungen der einzelnen Staaten
eine zu große Ungleichheit der Liquidationen zur Folge gehabt
hätte und weil die Gefahr hervorgerufen worden wäre, daß die
einzelnen Staaten auf Kosten der Gesammtheit einen unnöthigen
Beamten-Luxus trieben. Endlich verbot es sich von selbst, die
Kosten der Erhebung und Verwaltung einfach den Einzelstaaten
aufzubürden, weil die Höhe dieser Kosten sich nach der Länge der
Auslandsgrenze und nach der Gruppirung der Productions- und
Handelsgebiete bestimmt und daher sich sehr ungleich vertheilt.
Es war vielmehr geboten den Ersatz der Erhebungs- und Ver-
waltungskosten in der Art zu normiren, daß die Einzelstaaten
eine Entschädigung empfangen, die im Verhältniß zu den von ihnen
für die Gesammtheit gemachten Leistungen und Aufwendungen
steht, daß sie im Uebrigen aber die Zoll- und Steuerverwaltung
für eigene Rechnung führen. Hieraus ergiebt sich zugleich eine
Verschiedenheit hinsichtlich der Behandlung der einzelnen Abgaben,
welche im Art. 38 der R.V. in folgender Weise sanctionirt worden ist.


4) Ueber die Bedeutung und über die Modifikationen dieses Grundsatzes
siehe unten §. 122.

§. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc.
kaſſe 4); die Einzelſtaaten führen daher die Verwaltung dieſer
Abgaben für Rechnung des Reiches und ſowie der einzelne Staat
die von ihm erhobenen Einnahmen an die Reichskaſſe abzuliefern
(beziehentl. zu verrechnen) hat, ſo müßten ihm andererſeits nach
allgemeinen Rechtsgrundſätzen die auf die Erhebung und Ver-
waltung verwendeten Koſten erſtattet werden. Nach dem gegen-
wärtig geltenden Rechte iſt aber nur die Einnahmen-Gemeinſchaft,
nicht die Koſten-Gemeinſchaft vollſtändig durchgeführt; es beſtehen
auch in dieſer Hinſicht die Einrichtungen des Zollvereins im Weſent-
lichen fort. Da der letztere eine Zoll- und Steuerſocietät ſouverainer
Staaten war, ſo konnte der Etat für die Zoll- und Steuerver-
waltung nicht für das ganze Zollgebiet einheitlich feſtgeſtellt wer-
den, ſondern ſeine Aufſtellung war ebenſo wie die Organiſation
der Behörden den einzelnen Vereinsmitgliedern überlaſſen. An-
dererſeits konnte man auch nicht den Grundſatz durchführen, daß
jeder Staat die von ihm nach eigenem Belieben aufgewendeten
Koſten dem Verein in Rechnung ſtellen dürfe, weil die Verſchieden-
heit der Behördenverfaſſung, der Beſoldungs- und Penſionsver-
hältniſſe und der Verwaltungs-Einrichtungen der einzelnen Staaten
eine zu große Ungleichheit der Liquidationen zur Folge gehabt
hätte und weil die Gefahr hervorgerufen worden wäre, daß die
einzelnen Staaten auf Koſten der Geſammtheit einen unnöthigen
Beamten-Luxus trieben. Endlich verbot es ſich von ſelbſt, die
Koſten der Erhebung und Verwaltung einfach den Einzelſtaaten
aufzubürden, weil die Höhe dieſer Koſten ſich nach der Länge der
Auslandsgrenze und nach der Gruppirung der Productions- und
Handelsgebiete beſtimmt und daher ſich ſehr ungleich vertheilt.
Es war vielmehr geboten den Erſatz der Erhebungs- und Ver-
waltungskoſten in der Art zu normiren, daß die Einzelſtaaten
eine Entſchädigung empfangen, die im Verhältniß zu den von ihnen
für die Geſammtheit gemachten Leiſtungen und Aufwendungen
ſteht, daß ſie im Uebrigen aber die Zoll- und Steuerverwaltung
für eigene Rechnung führen. Hieraus ergiebt ſich zugleich eine
Verſchiedenheit hinſichtlich der Behandlung der einzelnen Abgaben,
welche im Art. 38 der R.V. in folgender Weiſe ſanctionirt worden iſt.


4) Ueber die Bedeutung und über die Modifikationen dieſes Grundſatzes
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[293/0303] §. 115. Das Rechtsverhältniß zwiſchen den Einzelſtaaten ꝛc. kaſſe 4); die Einzelſtaaten führen daher die Verwaltung dieſer Abgaben für Rechnung des Reiches und ſowie der einzelne Staat die von ihm erhobenen Einnahmen an die Reichskaſſe abzuliefern (beziehentl. zu verrechnen) hat, ſo müßten ihm andererſeits nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen die auf die Erhebung und Ver- waltung verwendeten Koſten erſtattet werden. Nach dem gegen- wärtig geltenden Rechte iſt aber nur die Einnahmen-Gemeinſchaft, nicht die Koſten-Gemeinſchaft vollſtändig durchgeführt; es beſtehen auch in dieſer Hinſicht die Einrichtungen des Zollvereins im Weſent- lichen fort. Da der letztere eine Zoll- und Steuerſocietät ſouverainer Staaten war, ſo konnte der Etat für die Zoll- und Steuerver- waltung nicht für das ganze Zollgebiet einheitlich feſtgeſtellt wer- den, ſondern ſeine Aufſtellung war ebenſo wie die Organiſation der Behörden den einzelnen Vereinsmitgliedern überlaſſen. An- dererſeits konnte man auch nicht den Grundſatz durchführen, daß jeder Staat die von ihm nach eigenem Belieben aufgewendeten Koſten dem Verein in Rechnung ſtellen dürfe, weil die Verſchieden- heit der Behördenverfaſſung, der Beſoldungs- und Penſionsver- hältniſſe und der Verwaltungs-Einrichtungen der einzelnen Staaten eine zu große Ungleichheit der Liquidationen zur Folge gehabt hätte und weil die Gefahr hervorgerufen worden wäre, daß die einzelnen Staaten auf Koſten der Geſammtheit einen unnöthigen Beamten-Luxus trieben. Endlich verbot es ſich von ſelbſt, die Koſten der Erhebung und Verwaltung einfach den Einzelſtaaten aufzubürden, weil die Höhe dieſer Koſten ſich nach der Länge der Auslandsgrenze und nach der Gruppirung der Productions- und Handelsgebiete beſtimmt und daher ſich ſehr ungleich vertheilt. Es war vielmehr geboten den Erſatz der Erhebungs- und Ver- waltungskoſten in der Art zu normiren, daß die Einzelſtaaten eine Entſchädigung empfangen, die im Verhältniß zu den von ihnen für die Geſammtheit gemachten Leiſtungen und Aufwendungen ſteht, daß ſie im Uebrigen aber die Zoll- und Steuerverwaltung für eigene Rechnung führen. Hieraus ergiebt ſich zugleich eine Verſchiedenheit hinſichtlich der Behandlung der einzelnen Abgaben, welche im Art. 38 der R.V. in folgender Weiſe ſanctionirt worden iſt. 4) Ueber die Bedeutung und über die Modifikationen dieſes Grundſatzes ſiehe unten §. 122.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/303>, abgerufen am 21.11.2024.