Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs etc. ab eine allgemeine Pflicht zur Anmeldung der die Zollgrenze über-schreitenden Waaren und zur gleichzeitigen Entrichtung einer Ab- gabe eingeführt worden. I. Die Anmeldepflicht. 1. Anzumelden sind alle Waaren, welche über die Grenzen 2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittelst Uebergabe eines Bestimmungen betreffend die Nachweisung des Waarenverkehrs zur See über die Haupthäfen des Zollgebiets v. 29. Januar 1880 (Centralbl. S. 73 ff.) und die Bestimmungen über die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen v. 30. Juni 1881. (Centralbl. S. 330 ff.) 1) R.G. §. 1. 2) R.G. §. 2 Abs. 1 u. 4. Das "Statistische Waarenverzeichniß" ist vom Bundesrath am 16. Dezemb. 1879 beschlossen und im Centralbl. des D. R. 1879 S. 855 ff. bekannt gemacht worden; es klassifizirt die Waaren unter 605 Nummern. 3) R.G. § 2 Abs. 2. Ausnahmsweise können die Zolldirectivbehörden bei Zusammenpackung verschiedenartiger Waaren eine allgemeine Bezeichnung des Gesammtinhalts des Kollo und die Angabe des Gesammt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart zulassen, ebendas. Abs. 3. Vgl. hierzu §. 15 der Ausführungs- bestimmungen. 4) R.G. §. 3 Abs. 1. Ausführungsbestimmungen §. 8.
§. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc. ab eine allgemeine Pflicht zur Anmeldung der die Zollgrenze über-ſchreitenden Waaren und zur gleichzeitigen Entrichtung einer Ab- gabe eingeführt worden. I. Die Anmeldepflicht. 1. Anzumelden ſind alle Waaren, welche über die Grenzen 2. Die Anmeldung erfolgt ſchriftlich mittelſt Uebergabe eines Beſtimmungen betreffend die Nachweiſung des Waarenverkehrs zur See über die Haupthäfen des Zollgebiets v. 29. Januar 1880 (Centralbl. S. 73 ff.) und die Beſtimmungen über die Statiſtik des Verkehrs auf den deutſchen Waſſerſtraßen v. 30. Juni 1881. (Centralbl. S. 330 ff.) 1) R.G. §. 1. 2) R.G. §. 2 Abſ. 1 u. 4. Das „Statiſtiſche Waarenverzeichniß“ iſt vom Bundesrath am 16. Dezemb. 1879 beſchloſſen und im Centralbl. des D. R. 1879 S. 855 ff. bekannt gemacht worden; es klaſſifizirt die Waaren unter 605 Nummern. 3) R.G. § 2 Abſ. 2. Ausnahmsweiſe können die Zolldirectivbehörden bei Zuſammenpackung verſchiedenartiger Waaren eine allgemeine Bezeichnung des Geſammtinhalts des Kollo und die Angabe des Geſammt-Bruttogewichts nebſt Verpackungsart zulaſſen, ebendaſ. Abſ. 3. Vgl. hierzu §. 15 der Ausführungs- beſtimmungen. 4) R.G. §. 3 Abſ. 1. Ausführungsbeſtimmungen §. 8.
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§. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc.
ab eine allgemeine Pflicht zur Anmeldung der die Zollgrenze über-
ſchreitenden Waaren und zur gleichzeitigen Entrichtung einer Ab-
gabe eingeführt worden.
I. Die Anmeldepflicht.
1. Anzumelden ſind alle Waaren, welche über die Grenzen
des Deutſchen Zollgebietes ein-, aus- oder durchgeführt werden,
einſchließlich der Verſendungen aus dem Zollgebiet durch das Aus-
land nach dem Zollgebiet, nach Gattung, Menge, Herkunfts- und
Beſtimmungsland. Ausgenommen ſind lediglich die in §. 5 des
Zolltarif-Geſetzes v. 15. Juli 1879 aufgeführten, vom Eingangs-
zoll befreiten Gegenſtände, ohne Rückſicht auf die Menge, ſowie
Sendungen anderer zollfreier Waaren im Gewichte von 250 Gramm
oder weniger 1). Die Anmeldung muß die Gattung jeder Waare
nach deren ſpezieller Benennung und Beſchaffenheit angeben und
zwar nach den Poſitionen des ſtatiſtiſchen Waarenverzeichniſſes 2).
Das Gewicht verpackter Waaren iſt netto anzumelden, und zwar
in der Regel für jede Gattung beſonders; doch genügt für Kolli,
welche nur eine Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter
Angabe der Verpackungsart 3).
2. Die Anmeldung erfolgt ſchriftlich mittelſt Uebergabe eines
Anmeldeſcheines; beim kleinen Grenzverkehr d. h. bei dem nachbar-
lichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 Kilometer
von der Grenze entfernt gelegen ſind, genügt mündliche Anmel-
dung 4). An Stelle der Anmeldeſcheine tritt bei zollpflichtigen
4)
1) R.G. §. 1.
2) R.G. §. 2 Abſ. 1 u. 4. Das „Statiſtiſche Waarenverzeichniß“ iſt vom
Bundesrath am 16. Dezemb. 1879 beſchloſſen und im Centralbl. des D. R.
1879 S. 855 ff. bekannt gemacht worden; es klaſſifizirt die Waaren unter
605 Nummern.
3) R.G. § 2 Abſ. 2. Ausnahmsweiſe können die Zolldirectivbehörden bei
Zuſammenpackung verſchiedenartiger Waaren eine allgemeine Bezeichnung des
Geſammtinhalts des Kollo und die Angabe des Geſammt-Bruttogewichts nebſt
Verpackungsart zulaſſen, ebendaſ. Abſ. 3. Vgl. hierzu §. 15 der Ausführungs-
beſtimmungen.
4) R.G. §. 3 Abſ. 1. Ausführungsbeſtimmungen §. 8.
4) Beſtimmungen betreffend die Nachweiſung des Waarenverkehrs zur See über
die Haupthäfen des Zollgebiets v. 29. Januar 1880 (Centralbl. S. 73 ff.)
und die Beſtimmungen über die Statiſtik des Verkehrs auf den deutſchen
Waſſerſtraßen v. 30. Juni 1881. (Centralbl. S. 330 ff.)
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