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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs etc.
Waaren die Zoll- oder Steuerdeclaration; dieselbe ist aber durch
Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waare, sowie bezüg-
lich der Gattung und Menge den Vorschriften dieses Gesetzes ge-
mäß zu ergänzen 1).

3. Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk;
ausnahmsweise können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu
Anmeldestellen bestellt werden 2). Außerdem sind im Grenzbezirk
noch andere Anmeldestellen nach Bedürfniß zu errichten; insbeson-
dere können den Gemeindehörden im Grenzbezirk an solchen Orten,
an denen sich ein Zollamt nicht befindet, die Geschäfte einer An-
meldestelle gegen entsprechende Vergütung aufgetragen werden.
Die Errichtung solcher Anmeldestellen (außer den Zollämtern) liegt
den Landesregierungen ob 4). Jeder Anmeldestelle im Grenz-
bezirk ist von der Zolldirection eine bestimmte Strecke der Zoll-
grenze zuzutheilen; ausnahmsweise, namentlich in Seehandels-
plätzen, kann sie auch auf eine bestimmte Verkehrsart beschränkt
werden 5). Die Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren
durch äußere Besichtigung befugt und es liegt ihnen ob, ohne
Verzug die Anmeldescheine zu prüfen und erforderlichen Falles
deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbefund
zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu
veranlassen 6).

4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waaren ist der Waaren-
führer
. Zur Ausstellung des Anmeldescheins dagegen ist der
Absender verpflichtet; für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser
aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Ausschlüsse
wohnt, der Waarenführer verantwortlich 8). Oeffentliche Transport-
3)
7)

1) R.G. §. 4.
2) R.G. §. 3 Abs. 2. 3. Für die mittelst Zoll- oder Steuerdeclaration
angemeldeten Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen, auch
wenn sie im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldestellen, ebenda §. 4 Abs. 3.
4) Ausführungsbestimmungen §. 3 Abs. 1.
5) Ebendas. Abs. 2. 3. 6.
6) R.G. §. 8.
8) R.G. §. 5.
3) R.G. §. 3 Abs. 2.
7) R.G. §. 3 Abs. 1.

§. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc.
Waaren die Zoll- oder Steuerdeclaration; dieſelbe iſt aber durch
Angabe der Herkunft und Beſtimmung der Waare, ſowie bezüg-
lich der Gattung und Menge den Vorſchriften dieſes Geſetzes ge-
mäß zu ergänzen 1).

3. Anmeldeſtellen ſind die Zollämter im Grenzbezirk;
ausnahmsweiſe können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu
Anmeldeſtellen beſtellt werden 2). Außerdem ſind im Grenzbezirk
noch andere Anmeldeſtellen nach Bedürfniß zu errichten; insbeſon-
dere können den Gemeindehörden im Grenzbezirk an ſolchen Orten,
an denen ſich ein Zollamt nicht befindet, die Geſchäfte einer An-
meldeſtelle gegen entſprechende Vergütung aufgetragen werden.
Die Errichtung ſolcher Anmeldeſtellen (außer den Zollämtern) liegt
den Landesregierungen ob 4). Jeder Anmeldeſtelle im Grenz-
bezirk iſt von der Zolldirection eine beſtimmte Strecke der Zoll-
grenze zuzutheilen; ausnahmsweiſe, namentlich in Seehandels-
plätzen, kann ſie auch auf eine beſtimmte Verkehrsart beſchränkt
werden 5). Die Anmeldeſtellen ſind zur Reviſion der Waaren
durch äußere Beſichtigung befugt und es liegt ihnen ob, ohne
Verzug die Anmeldeſcheine zu prüfen und erforderlichen Falles
deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbefund
zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollſtändigung zu
veranlaſſen 6).

4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waaren iſt der Waaren-
führer
. Zur Ausſtellung des Anmeldeſcheins dagegen iſt der
Abſender verpflichtet; für die Richtigkeit und Vollſtändigkeit
der Angaben des Anmeldeſcheins iſt der Ausſteller, wenn dieſer
aber außerhalb des deutſchen Zollgebiets und der Ausſchlüſſe
wohnt, der Waarenführer verantwortlich 8). Oeffentliche Transport-
3)
7)

1) R.G. §. 4.
2) R.G. §. 3 Abſ. 2. 3. Für die mittelſt Zoll- oder Steuerdeclaration
angemeldeten Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerſtellen, auch
wenn ſie im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldeſtellen, ebenda §. 4 Abſ. 3.
4) Ausführungsbeſtimmungen §. 3 Abſ. 1.
5) Ebendaſ. Abſ. 2. 3. 6.
6) R.G. §. 8.
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[303/0313] §. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc. Waaren die Zoll- oder Steuerdeclaration; dieſelbe iſt aber durch Angabe der Herkunft und Beſtimmung der Waare, ſowie bezüg- lich der Gattung und Menge den Vorſchriften dieſes Geſetzes ge- mäß zu ergänzen 1). 3. Anmeldeſtellen ſind die Zollämter im Grenzbezirk; ausnahmsweiſe können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu Anmeldeſtellen beſtellt werden 2). Außerdem ſind im Grenzbezirk noch andere Anmeldeſtellen nach Bedürfniß zu errichten; insbeſon- dere können den Gemeindehörden im Grenzbezirk an ſolchen Orten, an denen ſich ein Zollamt nicht befindet, die Geſchäfte einer An- meldeſtelle gegen entſprechende Vergütung aufgetragen werden. Die Errichtung ſolcher Anmeldeſtellen (außer den Zollämtern) liegt den Landesregierungen ob 4). Jeder Anmeldeſtelle im Grenz- bezirk iſt von der Zolldirection eine beſtimmte Strecke der Zoll- grenze zuzutheilen; ausnahmsweiſe, namentlich in Seehandels- plätzen, kann ſie auch auf eine beſtimmte Verkehrsart beſchränkt werden 5). Die Anmeldeſtellen ſind zur Reviſion der Waaren durch äußere Beſichtigung befugt und es liegt ihnen ob, ohne Verzug die Anmeldeſcheine zu prüfen und erforderlichen Falles deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbefund zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollſtändigung zu veranlaſſen 6). 4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waaren iſt der Waaren- führer. Zur Ausſtellung des Anmeldeſcheins dagegen iſt der Abſender verpflichtet; für die Richtigkeit und Vollſtändigkeit der Angaben des Anmeldeſcheins iſt der Ausſteller, wenn dieſer aber außerhalb des deutſchen Zollgebiets und der Ausſchlüſſe wohnt, der Waarenführer verantwortlich 8). Oeffentliche Transport- 3) 7) 1) R.G. §. 4. 2) R.G. §. 3 Abſ. 2. 3. Für die mittelſt Zoll- oder Steuerdeclaration angemeldeten Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerſtellen, auch wenn ſie im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldeſtellen, ebenda §. 4 Abſ. 3. 4) Ausführungsbeſtimmungen §. 3 Abſ. 1. 5) Ebendaſ. Abſ. 2. 3. 6. 6) R.G. §. 8. 8) R.G. §. 5. 3) R.G. §. 3 Abſ. 2. 7) R.G. §. 3 Abſ. 1.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/313>, abgerufen am 21.11.2024.