Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 116. Die Statistik des Waarenverkehrs etc. Waaren die Zoll- oder Steuerdeclaration; dieselbe ist aber durchAngabe der Herkunft und Bestimmung der Waare, sowie bezüg- lich der Gattung und Menge den Vorschriften dieses Gesetzes ge- mäß zu ergänzen 1). 3. Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk; 4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waaren ist der Waaren- 1) R.G. §. 4. 2) R.G. §. 3 Abs. 2. 3. Für die mittelst Zoll- oder Steuerdeclaration angemeldeten Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen, auch wenn sie im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldestellen, ebenda §. 4 Abs. 3. 4) Ausführungsbestimmungen §. 3 Abs. 1. 5) Ebendas. Abs. 2. 3. 6. 6) R.G. §. 8. 8) R.G. §. 5. 3) R.G. §. 3 Abs. 2. 7) R.G. §. 3 Abs. 1.
§. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc. Waaren die Zoll- oder Steuerdeclaration; dieſelbe iſt aber durchAngabe der Herkunft und Beſtimmung der Waare, ſowie bezüg- lich der Gattung und Menge den Vorſchriften dieſes Geſetzes ge- mäß zu ergänzen 1). 3. Anmeldeſtellen ſind die Zollämter im Grenzbezirk; 4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waaren iſt der Waaren- 1) R.G. §. 4. 2) R.G. §. 3 Abſ. 2. 3. Für die mittelſt Zoll- oder Steuerdeclaration angemeldeten Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerſtellen, auch wenn ſie im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldeſtellen, ebenda §. 4 Abſ. 3. 4) Ausführungsbeſtimmungen §. 3 Abſ. 1. 5) Ebendaſ. Abſ. 2. 3. 6. 6) R.G. §. 8. 8) R.G. §. 5. 3) R.G. §. 3 Abſ. 2. 7) R.G. §. 3 Abſ. 1.
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§. 116. Die Statiſtik des Waarenverkehrs ꝛc.
Waaren die Zoll- oder Steuerdeclaration; dieſelbe iſt aber durch
Angabe der Herkunft und Beſtimmung der Waare, ſowie bezüg-
lich der Gattung und Menge den Vorſchriften dieſes Geſetzes ge-
mäß zu ergänzen 1).
3. Anmeldeſtellen ſind die Zollämter im Grenzbezirk;
ausnahmsweiſe können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu
Anmeldeſtellen beſtellt werden 2). Außerdem ſind im Grenzbezirk
noch andere Anmeldeſtellen nach Bedürfniß zu errichten; insbeſon-
dere können den Gemeindehörden im Grenzbezirk an ſolchen Orten,
an denen ſich ein Zollamt nicht befindet, die Geſchäfte einer An-
meldeſtelle gegen entſprechende Vergütung aufgetragen werden.
Die Errichtung ſolcher Anmeldeſtellen (außer den Zollämtern) liegt
den Landesregierungen ob 4). Jeder Anmeldeſtelle im Grenz-
bezirk iſt von der Zolldirection eine beſtimmte Strecke der Zoll-
grenze zuzutheilen; ausnahmsweiſe, namentlich in Seehandels-
plätzen, kann ſie auch auf eine beſtimmte Verkehrsart beſchränkt
werden 5). Die Anmeldeſtellen ſind zur Reviſion der Waaren
durch äußere Beſichtigung befugt und es liegt ihnen ob, ohne
Verzug die Anmeldeſcheine zu prüfen und erforderlichen Falles
deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbefund
zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollſtändigung zu
veranlaſſen 6).
4. Verpflichtet zur Anmeldung der Waaren iſt der Waaren-
führer. Zur Ausſtellung des Anmeldeſcheins dagegen iſt der
Abſender verpflichtet; für die Richtigkeit und Vollſtändigkeit
der Angaben des Anmeldeſcheins iſt der Ausſteller, wenn dieſer
aber außerhalb des deutſchen Zollgebiets und der Ausſchlüſſe
wohnt, der Waarenführer verantwortlich 8). Oeffentliche Transport-
3)
7)
1) R.G. §. 4.
2) R.G. §. 3 Abſ. 2. 3. Für die mittelſt Zoll- oder Steuerdeclaration
angemeldeten Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerſtellen, auch
wenn ſie im Binnenbezirk ihren Sitz haben, als Anmeldeſtellen, ebenda §. 4 Abſ. 3.
4) Ausführungsbeſtimmungen §. 3 Abſ. 1.
5) Ebendaſ. Abſ. 2. 3. 6.
6) R.G. §. 8.
8) R.G. §. 5.
3) R.G. §. 3 Abſ. 2.
7) R.G. §. 3 Abſ. 1.
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