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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.
oder Zahlungen darauf geleistet werden. Interimsscheine unter-
liegen der Steuer unter den gleichen Voraussetzungen wie die
Werthpapiere selbst. Befreit von der Abgabe sind Renten- und
Schuldverschreibungen des Reiches und der Bundesstaaten, sowie
inländische Renten- und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem
Zweck des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von
dem Bundesrath zu erlassenden Kontrolvorschriften genügt wird,
und die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abge-
stempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien. Die Ab-
gabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Sie beträgt
für inländische und ausländische Aktien 5 Promille vom Nenn-
werthe, für inländische und ausländische Renten- und Schuld-
verschreibungen
2 Promille vom Nennwerthe 1), und für in-
ländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher
Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der
Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher
oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypotheken-
banken oder der Transportgesellschaften 1 Promille vom Nenn-
werthe. Wenn ausländische Werthpapiere, welche vor dem Inkraft-
treten des Stempelgesetzes (1. Oktober 1881) ausgegeben sind,
innerhalb 90 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Stempelung vor-
gelegt worden sind, so ist an Stelle der prozentualen Abgabe eine
fixe Stempelabgabe zu entrichten gewesen, und zwar für Aktien
50 Pfennig, für Renten- und Schuldverschreibungen 10 Pfennig
für jedes Stück 2).

3. Im Bundesgebiete ausgestellte Schlußnoten und Rech-
nungen
über den Abschluß oder die Prolongation oder die
Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-,
Rückkauf- Tausch- oder Lieferungsgeschäfts, welches Wechsel, aus-
ländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Aktien,
Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werth-
papiere oder Mengen von solchen Sachen oder Waaren, die nach
Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum

1) Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht
ersichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente.
2) Reichsges. v. 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) §. 1 und in dem dazu
gehörigen Tarif Nr. 1--3.

§. 118. Der Urkunden-Stempel.
oder Zahlungen darauf geleiſtet werden. Interimsſcheine unter-
liegen der Steuer unter den gleichen Vorausſetzungen wie die
Werthpapiere ſelbſt. Befreit von der Abgabe ſind Renten- und
Schuldverſchreibungen des Reiches und der Bundesſtaaten, ſowie
inländiſche Renten- und Schuldverſchreibungen, welche nur zu dem
Zweck des Umtauſches ausgeſtellt werden, ſofern den desfalls von
dem Bundesrath zu erlaſſenden Kontrolvorſchriften genügt wird,
und die auf Grund des Reichsgeſetzes vom 8. Juni 1871 abge-
ſtempelten ausländiſchen Inhaberpapiere mit Prämien. Die Ab-
gabe iſt von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Sie beträgt
für inländiſche und ausländiſche Aktien 5 Promille vom Nenn-
werthe, für inländiſche und ausländiſche Renten- und Schuld-
verſchreibungen
2 Promille vom Nennwerthe 1), und für in-
ländiſche auf den Inhaber lautende und auf Grund ſtaatlicher
Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverſchreibungen der
Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher
oder ſtädtiſcher Grundbeſitzer, der Grundkredit- und Hypotheken-
banken oder der Transportgeſellſchaften 1 Promille vom Nenn-
werthe. Wenn ausländiſche Werthpapiere, welche vor dem Inkraft-
treten des Stempelgeſetzes (1. Oktober 1881) ausgegeben ſind,
innerhalb 90 Tagen nach dieſem Zeitpunkt zur Stempelung vor-
gelegt worden ſind, ſo iſt an Stelle der prozentualen Abgabe eine
fixe Stempelabgabe zu entrichten geweſen, und zwar für Aktien
50 Pfennig, für Renten- und Schuldverſchreibungen 10 Pfennig
für jedes Stück 2).

3. Im Bundesgebiete ausgeſtellte Schlußnoten und Rech-
nungen
über den Abſchluß oder die Prolongation oder die
Bedingungen des Abſchluſſes oder der Prolongation eines Kauf-,
Rückkauf- Tauſch- oder Lieferungsgeſchäfts, welches Wechſel, aus-
ländiſche Banknoten oder ausländiſches Papiergeld, ferner Aktien,
Staats- oder andere für den Handelsverkehr beſtimmte Werth-
papiere oder Mengen von ſolchen Sachen oder Waaren, die nach
Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum

1) Iſt der Kapitalwerth von Rentenverſchreibungen aus dieſen ſelbſt nicht
erſichtlich, ſo gilt als ſolcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente.
2) Reichsgeſ. v. 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) §. 1 und in dem dazu
gehörigen Tarif Nr. 1—3.
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[310/0320] §. 118. Der Urkunden-Stempel. oder Zahlungen darauf geleiſtet werden. Interimsſcheine unter- liegen der Steuer unter den gleichen Vorausſetzungen wie die Werthpapiere ſelbſt. Befreit von der Abgabe ſind Renten- und Schuldverſchreibungen des Reiches und der Bundesſtaaten, ſowie inländiſche Renten- und Schuldverſchreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtauſches ausgeſtellt werden, ſofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlaſſenden Kontrolvorſchriften genügt wird, und die auf Grund des Reichsgeſetzes vom 8. Juni 1871 abge- ſtempelten ausländiſchen Inhaberpapiere mit Prämien. Die Ab- gabe iſt von jedem Stück nur einmal zu entrichten. Sie beträgt für inländiſche und ausländiſche Aktien 5 Promille vom Nenn- werthe, für inländiſche und ausländiſche Renten- und Schuld- verſchreibungen 2 Promille vom Nennwerthe 1), und für in- ländiſche auf den Inhaber lautende und auf Grund ſtaatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverſchreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder ſtädtiſcher Grundbeſitzer, der Grundkredit- und Hypotheken- banken oder der Transportgeſellſchaften 1 Promille vom Nenn- werthe. Wenn ausländiſche Werthpapiere, welche vor dem Inkraft- treten des Stempelgeſetzes (1. Oktober 1881) ausgegeben ſind, innerhalb 90 Tagen nach dieſem Zeitpunkt zur Stempelung vor- gelegt worden ſind, ſo iſt an Stelle der prozentualen Abgabe eine fixe Stempelabgabe zu entrichten geweſen, und zwar für Aktien 50 Pfennig, für Renten- und Schuldverſchreibungen 10 Pfennig für jedes Stück 2). 3. Im Bundesgebiete ausgeſtellte Schlußnoten und Rech- nungen über den Abſchluß oder die Prolongation oder die Bedingungen des Abſchluſſes oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf- Tauſch- oder Lieferungsgeſchäfts, welches Wechſel, aus- ländiſche Banknoten oder ausländiſches Papiergeld, ferner Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr beſtimmte Werth- papiere oder Mengen von ſolchen Sachen oder Waaren, die nach Gewicht, Maaß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, zum 1) Iſt der Kapitalwerth von Rentenverſchreibungen aus dieſen ſelbſt nicht erſichtlich, ſo gilt als ſolcher der 25fache Betrag der einjährigen Rente. 2) Reichsgeſ. v. 1. Juli 1881 (R.G.Bl. S. 185) §. 1 und in dem dazu gehörigen Tarif Nr. 1—3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 310. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/320>, abgerufen am 21.11.2024.