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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.
Gegenstande hat, beziehentlich über die aus solchen Rechtsgeschäften
hervorgegangenen Ansprüche.

Die Steuer beträgt für jedes Schriftstück der bezeichneten
Art 20 Pfennig, und für eine Schlußnote, welche ein Zeitgeschäft
betrifft, eine Mark. Betrifft eine Schlußnote mehr als ein Ge-
schäft, so ist für jedes einzelne dieser Geschäfte der Stempel zu
verwenden. Werden Schlußnoten oder Rechnungen in mehreren
Exemplaren, Abschriften oder Auszügen ausgestellt, so unterliegt
jedes Stück der Abgabe, sobald es aus den Händen des Aus-
stellers geht. Befreit von der Abgabe sind Schlußnoten und Rech-
nungen, sofern der Werth des Gegenstandes des Geschäfts nicht
mehr als 300 M., bei Waarengeschäften nicht mehr als 1000 M.
beträgt, ferner Schlußnoten, welche nur sogenannte Kontant-
geschäfte über Wechsel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder
Silber zum Gegenstande haben; endlich Telegramme und Briefe
über die bezeichneten Geschäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen
von mindestens 15 Kilometern brfördert werden 1).

4. Lotterieloose, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei
öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld oder anderen
Gewinnen. Die Steuer beträgt bei inländischen Loosen fünf Pro-
zent vom planmäßigen Preise (Nennwerth) sämmtlicher Loose
oder Ausweise, bei ausländischen Loosen fünf Prozent von dem
Preise der einzelnen in das Bundesgebiet eingeführten Loose.
Befreit von der Abgabe sind die Loose der von den zuständigen
Behörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien zu mildthätigen
Zwecken 2).

II. Die Entrichtung der Steuer wird bewirkt:

1. Bei Wechseln und den ihnen gleichgestellten Papieren,
bei Schlußnoten und bei Rechnungen durch Verwendung
der Reichsstempelmarke oder eines mit dem erforderlichen Reichs-
stempel versehenen Blanketts Seitens der zur Entrichtung der
Abgabe Verpflichteten 3). Der Bundesrath hat die Vorschriften

1) R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 6 ff. und Tarifnummer 4.
2) R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 12 ff. und Tarifnummer 5.
3) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13. R.G. vom 1. Juli 1881 §. 7. Bei
Schlußnoten ist regelmäßig ein gestempeltes Formular zu verwenden und nur
der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe (wenn die Schlußnote mehrere Ge-
schäfte betrifft), ist durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.

§. 118. Der Urkunden-Stempel.
Gegenſtande hat, beziehentlich über die aus ſolchen Rechtsgeſchäften
hervorgegangenen Anſprüche.

Die Steuer beträgt für jedes Schriftſtück der bezeichneten
Art 20 Pfennig, und für eine Schlußnote, welche ein Zeitgeſchäft
betrifft, eine Mark. Betrifft eine Schlußnote mehr als ein Ge-
ſchäft, ſo iſt für jedes einzelne dieſer Geſchäfte der Stempel zu
verwenden. Werden Schlußnoten oder Rechnungen in mehreren
Exemplaren, Abſchriften oder Auszügen ausgeſtellt, ſo unterliegt
jedes Stück der Abgabe, ſobald es aus den Händen des Aus-
ſtellers geht. Befreit von der Abgabe ſind Schlußnoten und Rech-
nungen, ſofern der Werth des Gegenſtandes des Geſchäfts nicht
mehr als 300 M., bei Waarengeſchäften nicht mehr als 1000 M.
beträgt, ferner Schlußnoten, welche nur ſogenannte Kontant-
geſchäfte über Wechſel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder
Silber zum Gegenſtande haben; endlich Telegramme und Briefe
über die bezeichneten Geſchäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen
von mindeſtens 15 Kilometern brfördert werden 1).

4. Lotterielooſe, ſowie Ausweiſe über Spieleinlagen bei
öffentlich veranſtalteten Ausſpielungen von Geld oder anderen
Gewinnen. Die Steuer beträgt bei inländiſchen Looſen fünf Pro-
zent vom planmäßigen Preiſe (Nennwerth) ſämmtlicher Looſe
oder Ausweiſe, bei ausländiſchen Looſen fünf Prozent von dem
Preiſe der einzelnen in das Bundesgebiet eingeführten Looſe.
Befreit von der Abgabe ſind die Looſe der von den zuſtändigen
Behörden genehmigten Ausſpielungen und Lotterien zu mildthätigen
Zwecken 2).

II. Die Entrichtung der Steuer wird bewirkt:

1. Bei Wechſeln und den ihnen gleichgeſtellten Papieren,
bei Schlußnoten und bei Rechnungen durch Verwendung
der Reichsſtempelmarke oder eines mit dem erforderlichen Reichs-
ſtempel verſehenen Blanketts Seitens der zur Entrichtung der
Abgabe Verpflichteten 3). Der Bundesrath hat die Vorſchriften

1) R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 6 ff. und Tarifnummer 4.
2) R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 12 ff. und Tarifnummer 5.
3) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13. R.G. vom 1. Juli 1881 §. 7. Bei
Schlußnoten iſt regelmäßig ein geſtempeltes Formular zu verwenden und nur
der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe (wenn die Schlußnote mehrere Ge-
ſchäfte betrifft), iſt durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.
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[311/0321] §. 118. Der Urkunden-Stempel. Gegenſtande hat, beziehentlich über die aus ſolchen Rechtsgeſchäften hervorgegangenen Anſprüche. Die Steuer beträgt für jedes Schriftſtück der bezeichneten Art 20 Pfennig, und für eine Schlußnote, welche ein Zeitgeſchäft betrifft, eine Mark. Betrifft eine Schlußnote mehr als ein Ge- ſchäft, ſo iſt für jedes einzelne dieſer Geſchäfte der Stempel zu verwenden. Werden Schlußnoten oder Rechnungen in mehreren Exemplaren, Abſchriften oder Auszügen ausgeſtellt, ſo unterliegt jedes Stück der Abgabe, ſobald es aus den Händen des Aus- ſtellers geht. Befreit von der Abgabe ſind Schlußnoten und Rech- nungen, ſofern der Werth des Gegenſtandes des Geſchäfts nicht mehr als 300 M., bei Waarengeſchäften nicht mehr als 1000 M. beträgt, ferner Schlußnoten, welche nur ſogenannte Kontant- geſchäfte über Wechſel, gemünztes oder ungemünztes Gold oder Silber zum Gegenſtande haben; endlich Telegramme und Briefe über die bezeichneten Geſchäfte, wenn die Briefe auf Entfernungen von mindeſtens 15 Kilometern brfördert werden 1). 4. Lotterielooſe, ſowie Ausweiſe über Spieleinlagen bei öffentlich veranſtalteten Ausſpielungen von Geld oder anderen Gewinnen. Die Steuer beträgt bei inländiſchen Looſen fünf Pro- zent vom planmäßigen Preiſe (Nennwerth) ſämmtlicher Looſe oder Ausweiſe, bei ausländiſchen Looſen fünf Prozent von dem Preiſe der einzelnen in das Bundesgebiet eingeführten Looſe. Befreit von der Abgabe ſind die Looſe der von den zuſtändigen Behörden genehmigten Ausſpielungen und Lotterien zu mildthätigen Zwecken 2). II. Die Entrichtung der Steuer wird bewirkt: 1. Bei Wechſeln und den ihnen gleichgeſtellten Papieren, bei Schlußnoten und bei Rechnungen durch Verwendung der Reichsſtempelmarke oder eines mit dem erforderlichen Reichs- ſtempel verſehenen Blanketts Seitens der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten 3). Der Bundesrath hat die Vorſchriften 1) R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 6 ff. und Tarifnummer 4. 2) R.G. v. 1. Juli 1881 §§. 12 ff. und Tarifnummer 5. 3) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 13. R.G. vom 1. Juli 1881 §. 7. Bei Schlußnoten iſt regelmäßig ein geſtempeltes Formular zu verwenden und nur der erforderliche Mehrbetrag der Abgabe (wenn die Schlußnote mehrere Ge- ſchäfte betrifft), iſt durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/321>, abgerufen am 21.11.2024.