Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 118. Der Urkunden-Stempel. Der Emittent stempelpflichtiger inländischer Werthpapiere ist 3. Hinsichtlich der Lotterieloose ist zwischen Privat- und a) der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausspielung 1) R.G. §. 4 Abs. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für diese Anzeige fest- gestellte Formular siehe Centralbl. 1881 S. 301. 2) Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranstaltung der Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuständigen Steuerbehörde unverzüglich Mittheilung machen. Ausführungsvorschriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13. 3) R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorschriften 12 a. Die Bedingungen für Stundung der Abgabe sind von den Landesregierungen festzustellen. Ausf.Vorschr. 15. 4) Ausführungsvorschriften 12 b. 5) Ausf.Vorschr. 14. Der Stempel hat die Aufschrift "Versteuert" oder
"Stempelfrei"; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waaren- Verloosungen kann von der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. Die näheren Vorschriften darüber sind von den Landesregierungen zu er- lassen (ebendas. Abs. 3). §. 118. Der Urkunden-Stempel. Der Emittent ſtempelpflichtiger inländiſcher Werthpapiere iſt 3. Hinſichtlich der Lotterielooſe iſt zwiſchen Privat- und a) der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausſpielung 1) R.G. §. 4 Abſ. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für dieſe Anzeige feſt- geſtellte Formular ſiehe Centralbl. 1881 S. 301. 2) Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranſtaltung der Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuſtändigen Steuerbehörde unverzüglich Mittheilung machen. Ausführungsvorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13. 3) R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorſchriften 12 a. Die Bedingungen für Stundung der Abgabe ſind von den Landesregierungen feſtzuſtellen. Ausf.Vorſchr. 15. 4) Ausführungsvorſchriften 12 b. 5) Ausf.Vorſchr. 14. Der Stempel hat die Aufſchrift „Verſteuert“ oder
„Stempelfrei“; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufſicht ſtattfindenden Waaren- Verlooſungen kann von der Abſtempelung der abgabefreien Looſe Umgang genommen werden, wenn mit Rückſicht auf die Zahl und den Preis der Looſe die Abſtempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verurſachen würde. Die näheren Vorſchriften darüber ſind von den Landesregierungen zu er- laſſen (ebendaſ. Abſ. 3). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0323" n="313"/> <fw place="top" type="header">§. 118. Der Urkunden-Stempel.</fw><lb/> <p>Der Emittent ſtempelpflichtiger inländiſcher Werthpapiere iſt<lb/> überdies bei Strafe von 50—500 M. verpflichtet, bevor die Pa-<lb/> piere zur Zeichnung aufgelegt werden oder zu weiteren Einzah-<lb/> lungen auf ſolche aufgefordert wird, der zuſtändigen Steuerſtelle<lb/> unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der<lb/> Stücke oder des Betrages der zu leiſtenden Einzahlungen Anzeige<lb/> zu erſtatten <note place="foot" n="1)">R.G. §. 4 Abſ. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für dieſe Anzeige feſt-<lb/> geſtellte Formular ſiehe Centralbl. 1881 S. 301.</note>.</p><lb/> <p>3. Hinſichtlich der <hi rendition="#g">Lotterielooſe</hi> iſt zwiſchen Privat- und<lb/> Staatslotterie zu unterſcheiden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a)</hi> der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausſpielung<lb/> muß der zuſtändigen Steuerbehörde ſpäteſtens am 7. Tage nach<lb/> dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß ſchriftlich die plan-<lb/> mäßige Anzahl und den planmäßigen Preis der Looſe anmelden <note place="foot" n="2)">Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranſtaltung der<lb/> Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuſtändigen Steuerbehörde unverzüglich<lb/> Mittheilung machen. Ausführungsvorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13.</note><lb/> und gleichzeitig die Abgabe für die Looſe einzahlen oder Stundung<lb/> derſelben bis nach dem Beginn des Vertriebes der Looſe gegen<lb/> Sicherſtellung des Betrages oder ohne ſolche beanſpruchen <note place="foot" n="3)">R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorſchriften 12 <hi rendition="#aq">a.</hi> Die Bedingungen<lb/> für Stundung der Abgabe ſind von den <hi rendition="#g">Landesregierungen</hi> feſtzuſtellen.<lb/> Ausf.Vorſchr. 15.</note>.<lb/> Dient die Auslooſung zu Wohlthätigkeitszwecken und wird aus<lb/> dieſem Grunde die Befreiung von der Abgabe in Anſpruch ge-<lb/> nommen, ſo iſt der Anmeldung der Nachweis des wohlthätigen<lb/> Zweckes beizufügen. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung ent-<lb/> ſcheidet die Directivbehörde <note place="foot" n="4)">Ausführungsvorſchriften 12 <hi rendition="#aq">b.</hi></note>. Nach Feſtſtellung des Abgaben-<lb/> betrages oder der Steuerbefreiung ſind ſämmtliche Looſe von der<lb/> Steuerbehörde mittelſt Stempelaufdrucks abzuſtempeln. Ungeſtem-<lb/> pelte Looſe dürfen nicht ausgegeben werden <note place="foot" n="5)">Ausf.Vorſchr. 14. Der Stempel hat die Aufſchrift „Verſteuert“ oder<lb/> „Stempelfrei“; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufſicht ſtattfindenden Waaren-<lb/> Verlooſungen kann von der Abſtempelung der <hi rendition="#g">abgabefreien</hi> Looſe Umgang<lb/> genommen werden, wenn mit Rückſicht auf die Zahl und den Preis der Looſe<lb/> die Abſtempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verurſachen würde. Die<lb/> näheren Vorſchriften darüber ſind von den <hi rendition="#g">Landesregierungen</hi> zu er-<lb/> laſſen (ebendaſ. Abſ. 3).</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [313/0323]
§. 118. Der Urkunden-Stempel.
Der Emittent ſtempelpflichtiger inländiſcher Werthpapiere iſt
überdies bei Strafe von 50—500 M. verpflichtet, bevor die Pa-
piere zur Zeichnung aufgelegt werden oder zu weiteren Einzah-
lungen auf ſolche aufgefordert wird, der zuſtändigen Steuerſtelle
unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der
Stücke oder des Betrages der zu leiſtenden Einzahlungen Anzeige
zu erſtatten 1).
3. Hinſichtlich der Lotterielooſe iſt zwiſchen Privat- und
Staatslotterie zu unterſcheiden.
a) der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausſpielung
muß der zuſtändigen Steuerbehörde ſpäteſtens am 7. Tage nach
dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß ſchriftlich die plan-
mäßige Anzahl und den planmäßigen Preis der Looſe anmelden 2)
und gleichzeitig die Abgabe für die Looſe einzahlen oder Stundung
derſelben bis nach dem Beginn des Vertriebes der Looſe gegen
Sicherſtellung des Betrages oder ohne ſolche beanſpruchen 3).
Dient die Auslooſung zu Wohlthätigkeitszwecken und wird aus
dieſem Grunde die Befreiung von der Abgabe in Anſpruch ge-
nommen, ſo iſt der Anmeldung der Nachweis des wohlthätigen
Zweckes beizufügen. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung ent-
ſcheidet die Directivbehörde 4). Nach Feſtſtellung des Abgaben-
betrages oder der Steuerbefreiung ſind ſämmtliche Looſe von der
Steuerbehörde mittelſt Stempelaufdrucks abzuſtempeln. Ungeſtem-
pelte Looſe dürfen nicht ausgegeben werden 5).
1) R.G. §. 4 Abſ. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für dieſe Anzeige feſt-
geſtellte Formular ſiehe Centralbl. 1881 S. 301.
2) Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranſtaltung der
Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuſtändigen Steuerbehörde unverzüglich
Mittheilung machen. Ausführungsvorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13.
3) R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorſchriften 12 a. Die Bedingungen
für Stundung der Abgabe ſind von den Landesregierungen feſtzuſtellen.
Ausf.Vorſchr. 15.
4) Ausführungsvorſchriften 12 b.
5) Ausf.Vorſchr. 14. Der Stempel hat die Aufſchrift „Verſteuert“ oder
„Stempelfrei“; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufſicht ſtattfindenden Waaren-
Verlooſungen kann von der Abſtempelung der abgabefreien Looſe Umgang
genommen werden, wenn mit Rückſicht auf die Zahl und den Preis der Looſe
die Abſtempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verurſachen würde. Die
näheren Vorſchriften darüber ſind von den Landesregierungen zu er-
laſſen (ebendaſ. Abſ. 3).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |