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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.

Der Emittent stempelpflichtiger inländischer Werthpapiere ist
überdies bei Strafe von 50--500 M. verpflichtet, bevor die Pa-
piere zur Zeichnung aufgelegt werden oder zu weiteren Einzah-
lungen auf solche aufgefordert wird, der zuständigen Steuerstelle
unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der
Stücke oder des Betrages der zu leistenden Einzahlungen Anzeige
zu erstatten 1).

3. Hinsichtlich der Lotterieloose ist zwischen Privat- und
Staatslotterie zu unterscheiden.

a) der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausspielung
muß der zuständigen Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach
dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich die plan-
mäßige Anzahl und den planmäßigen Preis der Loose anmelden 2)
und gleichzeitig die Abgabe für die Loose einzahlen oder Stundung
derselben bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen
Sicherstellung des Betrages oder ohne solche beanspruchen 3).
Dient die Ausloosung zu Wohlthätigkeitszwecken und wird aus
diesem Grunde die Befreiung von der Abgabe in Anspruch ge-
nommen, so ist der Anmeldung der Nachweis des wohlthätigen
Zweckes beizufügen. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung ent-
scheidet die Directivbehörde 4). Nach Feststellung des Abgaben-
betrages oder der Steuerbefreiung sind sämmtliche Loose von der
Steuerbehörde mittelst Stempelaufdrucks abzustempeln. Ungestem-
pelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden 5).


1) R.G. §. 4 Abs. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für diese Anzeige fest-
gestellte Formular siehe Centralbl. 1881 S. 301.
2) Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranstaltung der
Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuständigen Steuerbehörde unverzüglich
Mittheilung machen. Ausführungsvorschriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13.
3) R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorschriften 12 a. Die Bedingungen
für Stundung der Abgabe sind von den Landesregierungen festzustellen.
Ausf.Vorschr. 15.
4) Ausführungsvorschriften 12 b.
5) Ausf.Vorschr. 14. Der Stempel hat die Aufschrift "Versteuert" oder
"Stempelfrei"; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waaren-
Verloosungen kann von der Abstempelung der abgabefreien Loose Umgang
genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose
die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. Die
näheren Vorschriften darüber sind von den Landesregierungen zu er-
lassen (ebendas. Abs. 3).
§. 118. Der Urkunden-Stempel.

Der Emittent ſtempelpflichtiger inländiſcher Werthpapiere iſt
überdies bei Strafe von 50—500 M. verpflichtet, bevor die Pa-
piere zur Zeichnung aufgelegt werden oder zu weiteren Einzah-
lungen auf ſolche aufgefordert wird, der zuſtändigen Steuerſtelle
unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der
Stücke oder des Betrages der zu leiſtenden Einzahlungen Anzeige
zu erſtatten 1).

3. Hinſichtlich der Lotterielooſe iſt zwiſchen Privat- und
Staatslotterie zu unterſcheiden.

a) der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausſpielung
muß der zuſtändigen Steuerbehörde ſpäteſtens am 7. Tage nach
dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß ſchriftlich die plan-
mäßige Anzahl und den planmäßigen Preis der Looſe anmelden 2)
und gleichzeitig die Abgabe für die Looſe einzahlen oder Stundung
derſelben bis nach dem Beginn des Vertriebes der Looſe gegen
Sicherſtellung des Betrages oder ohne ſolche beanſpruchen 3).
Dient die Auslooſung zu Wohlthätigkeitszwecken und wird aus
dieſem Grunde die Befreiung von der Abgabe in Anſpruch ge-
nommen, ſo iſt der Anmeldung der Nachweis des wohlthätigen
Zweckes beizufügen. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung ent-
ſcheidet die Directivbehörde 4). Nach Feſtſtellung des Abgaben-
betrages oder der Steuerbefreiung ſind ſämmtliche Looſe von der
Steuerbehörde mittelſt Stempelaufdrucks abzuſtempeln. Ungeſtem-
pelte Looſe dürfen nicht ausgegeben werden 5).


1) R.G. §. 4 Abſ. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für dieſe Anzeige feſt-
geſtellte Formular ſiehe Centralbl. 1881 S. 301.
2) Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranſtaltung der
Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuſtändigen Steuerbehörde unverzüglich
Mittheilung machen. Ausführungsvorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13.
3) R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorſchriften 12 a. Die Bedingungen
für Stundung der Abgabe ſind von den Landesregierungen feſtzuſtellen.
Ausf.Vorſchr. 15.
4) Ausführungsvorſchriften 12 b.
5) Ausf.Vorſchr. 14. Der Stempel hat die Aufſchrift „Verſteuert“ oder
„Stempelfrei“; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufſicht ſtattfindenden Waaren-
Verlooſungen kann von der Abſtempelung der abgabefreien Looſe Umgang
genommen werden, wenn mit Rückſicht auf die Zahl und den Preis der Looſe
die Abſtempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verurſachen würde. Die
näheren Vorſchriften darüber ſind von den Landesregierungen zu er-
laſſen (ebendaſ. Abſ. 3).
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[313/0323] §. 118. Der Urkunden-Stempel. Der Emittent ſtempelpflichtiger inländiſcher Werthpapiere iſt überdies bei Strafe von 50—500 M. verpflichtet, bevor die Pa- piere zur Zeichnung aufgelegt werden oder zu weiteren Einzah- lungen auf ſolche aufgefordert wird, der zuſtändigen Steuerſtelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerthes der Stücke oder des Betrages der zu leiſtenden Einzahlungen Anzeige zu erſtatten 1). 3. Hinſichtlich der Lotterielooſe iſt zwiſchen Privat- und Staatslotterie zu unterſcheiden. a) der Privat-Unternehmer einer Lotterie oder Ausſpielung muß der zuſtändigen Steuerbehörde ſpäteſtens am 7. Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß ſchriftlich die plan- mäßige Anzahl und den planmäßigen Preis der Looſe anmelden 2) und gleichzeitig die Abgabe für die Looſe einzahlen oder Stundung derſelben bis nach dem Beginn des Vertriebes der Looſe gegen Sicherſtellung des Betrages oder ohne ſolche beanſpruchen 3). Dient die Auslooſung zu Wohlthätigkeitszwecken und wird aus dieſem Grunde die Befreiung von der Abgabe in Anſpruch ge- nommen, ſo iſt der Anmeldung der Nachweis des wohlthätigen Zweckes beizufügen. Ueber die Anwendbarkeit der Befreiung ent- ſcheidet die Directivbehörde 4). Nach Feſtſtellung des Abgaben- betrages oder der Steuerbefreiung ſind ſämmtliche Looſe von der Steuerbehörde mittelſt Stempelaufdrucks abzuſtempeln. Ungeſtem- pelte Looſe dürfen nicht ausgegeben werden 5). 1) R.G. §. 4 Abſ. 1 u. 3. Das vom Bundesrath für dieſe Anzeige feſt- geſtellte Formular ſiehe Centralbl. 1881 S. 301. 2) Auch die Behörde, welche die Genehmigung zur Veranſtaltung der Lotterie ertheilt hat, muß davon der zuſtändigen Steuerbehörde unverzüglich Mittheilung machen. Ausführungsvorſchriften v. 7. Juli 1881 Ziff. 13. 3) R.G. §§. 12. 13. Ausführungsvorſchriften 12 a. Die Bedingungen für Stundung der Abgabe ſind von den Landesregierungen feſtzuſtellen. Ausf.Vorſchr. 15. 4) Ausführungsvorſchriften 12 b. 5) Ausf.Vorſchr. 14. Der Stempel hat die Aufſchrift „Verſteuert“ oder „Stempelfrei“; nur bei den unter obrigkeitlicher Aufſicht ſtattfindenden Waaren- Verlooſungen kann von der Abſtempelung der abgabefreien Looſe Umgang genommen werden, wenn mit Rückſicht auf die Zahl und den Preis der Looſe die Abſtempelung unverhältnißmäßige Mühwaltung verurſachen würde. Die näheren Vorſchriften darüber ſind von den Landesregierungen zu er- laſſen (ebendaſ. Abſ. 3).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/323>, abgerufen am 21.11.2024.