Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 118. Der Urkunden-Stempel. Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit b) Von den Lotterieverwaltungen der deutschen Bundesstaaten III. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel- 1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskasse fließenden 1) Reichsgesetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung siehe Centralbl. 1881. S. 303. 2) Ausf.Vorschr. Ziff. 16 Abs. 1. 3) R.G. §. 16. Daselbst ist zugleich bestimmt, daß gegen den Unter- nehmer inländischer Lotterien und gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländischer Loose besorgt, die Strafe mindestens auf 250 M. festzusetzen ist. 4) R.G. §. 18. 5) Ausf.Vorschr. 18. Zur Zeit bestehen Staatslotterien in Preußen, Sachsen, Mecklenburg, Braunschweig und Hamburg, welche zusammen eine jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben. 6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abs. 1 u.
2. §. 11. §. 20. §. 118. Der Urkunden-Stempel. Wer ausländiſche Looſe oder Ausweiſe über Spieleinlagen Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit b) Von den Lotterieverwaltungen der deutſchen Bundesſtaaten III. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel- 1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskaſſe fließenden 1) Reichsgeſetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung ſiehe Centralbl. 1881. S. 303. 2) Ausf.Vorſchr. Ziff. 16 Abſ. 1. 3) R.G. §. 16. Daſelbſt iſt zugleich beſtimmt, daß gegen den Unter- nehmer inländiſcher Lotterien und gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländiſcher Looſe beſorgt, die Strafe mindeſtens auf 250 M. feſtzuſetzen iſt. 4) R.G. §. 18. 5) Ausf.Vorſchr. 18. Zur Zeit beſtehen Staatslotterien in Preußen, Sachſen, Mecklenburg, Braunſchweig und Hamburg, welche zuſammen eine jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben. 6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abſ. 1 u.
2. §. 11. §. 20. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0324" n="314"/> <fw place="top" type="header">§. 118. Der Urkunden-Stempel.</fw><lb/> <p>Wer <hi rendition="#g">ausländiſche</hi> Looſe oder Ausweiſe über Spieleinlagen<lb/> in das Bundesgebiet einführt oder daſelbſt empfängt, hat dieſelben,<lb/> bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, ſpäteſtens binnen 3 Tagen<lb/> nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuſtändigen<lb/> Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten <note place="foot" n="1)">Reichsgeſetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung ſiehe Centralbl.<lb/> 1881. S. 303.</note>.<lb/> Ueber die Abſtempelung gelten dieſelben Vorſchriften wie für<lb/> Privatlotterien; jedoch findet Stundung der Steuer nicht ſtatt <note place="foot" n="2)">Ausf.Vorſchr. Ziff. 16 Abſ. 1.</note>.</p><lb/> <p>Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit<lb/> einer Geldſtrafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe<lb/> geahndet; iſt die Zahl der abgeſetzten Looſe nicht zu ermitteln, ſo<lb/> tritt Geldſtrafe von 250—5000 M. ein <note place="foot" n="3)">R.G. §. 16. Daſelbſt iſt zugleich beſtimmt, daß gegen den <hi rendition="#g">Unter-<lb/> nehmer</hi> inländiſcher Lotterien und gegen jeden, welcher den <hi rendition="#g">Vertrieb</hi><lb/> ausländiſcher Looſe beſorgt, die Strafe mindeſtens auf 250 M. feſtzuſetzen iſt.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Von den Lotterieverwaltungen der deutſchen Bundesſtaaten<lb/> wird die Stempelſteuer in <hi rendition="#g">einer</hi> Summe für die Geſammtzahl<lb/> der von ihr abgeſetzten Looſe zur Reichskaſſe abgeführt; eine Ab-<lb/> ſtempelung der Looſe findet nicht ſtatt <note place="foot" n="4)">R.G. §. 18.</note>. Die Verwaltungen der<lb/> Staatslotterien haben ſpäteſtens am 15. Tage nach Ablauf der<lb/> Ziehung jeder Klaſſe dem Reichsſchatzamte die Zahl der abge-<lb/> ſetzten Looſe und den Preis der Looſe anzuzeigen, worauf das<lb/> Reichsſchatzamt die zu entrichtende Steuer feſtſetzt <note place="foot" n="5)">Ausf.Vorſchr. 18. Zur Zeit beſtehen Staatslotterien in Preußen,<lb/> Sachſen, Mecklenburg, Braunſchweig und Hamburg, welche zuſammen eine<lb/> jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi><hi rendition="#g">Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel-<lb/> ſtaaten</hi> hinſichtlich der Stempel-Abgabe iſt Folgendes:</p><lb/> <p>1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskaſſe fließenden<lb/> Stempel-Abgabe unterliegen, ſind der Beſteuerung Seitens der<lb/> Einzelſtaaten entzogen <note place="foot" n="6)">R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abſ. 1 u.<lb/> 2. §. 11. §. 20.</note>; ebenſo die in den Reichsgeſetzen von der<lb/> Stempelſteuer befreiten Werthpapiere und Urkunden. Die <hi rendition="#g">landes-<lb/> geſetzlichen</hi> Vorſchriften über die Entrichtung von Abgaben,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [314/0324]
§. 118. Der Urkunden-Stempel.
Wer ausländiſche Looſe oder Ausweiſe über Spieleinlagen
in das Bundesgebiet einführt oder daſelbſt empfängt, hat dieſelben,
bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, ſpäteſtens binnen 3 Tagen
nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuſtändigen
Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten 1).
Ueber die Abſtempelung gelten dieſelben Vorſchriften wie für
Privatlotterien; jedoch findet Stundung der Steuer nicht ſtatt 2).
Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit
einer Geldſtrafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
geahndet; iſt die Zahl der abgeſetzten Looſe nicht zu ermitteln, ſo
tritt Geldſtrafe von 250—5000 M. ein 3).
b) Von den Lotterieverwaltungen der deutſchen Bundesſtaaten
wird die Stempelſteuer in einer Summe für die Geſammtzahl
der von ihr abgeſetzten Looſe zur Reichskaſſe abgeführt; eine Ab-
ſtempelung der Looſe findet nicht ſtatt 4). Die Verwaltungen der
Staatslotterien haben ſpäteſtens am 15. Tage nach Ablauf der
Ziehung jeder Klaſſe dem Reichsſchatzamte die Zahl der abge-
ſetzten Looſe und den Preis der Looſe anzuzeigen, worauf das
Reichsſchatzamt die zu entrichtende Steuer feſtſetzt 5).
III. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel-
ſtaaten hinſichtlich der Stempel-Abgabe iſt Folgendes:
1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskaſſe fließenden
Stempel-Abgabe unterliegen, ſind der Beſteuerung Seitens der
Einzelſtaaten entzogen 6); ebenſo die in den Reichsgeſetzen von der
Stempelſteuer befreiten Werthpapiere und Urkunden. Die landes-
geſetzlichen Vorſchriften über die Entrichtung von Abgaben,
1) Reichsgeſetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung ſiehe Centralbl.
1881. S. 303.
2) Ausf.Vorſchr. Ziff. 16 Abſ. 1.
3) R.G. §. 16. Daſelbſt iſt zugleich beſtimmt, daß gegen den Unter-
nehmer inländiſcher Lotterien und gegen jeden, welcher den Vertrieb
ausländiſcher Looſe beſorgt, die Strafe mindeſtens auf 250 M. feſtzuſetzen iſt.
4) R.G. §. 18.
5) Ausf.Vorſchr. 18. Zur Zeit beſtehen Staatslotterien in Preußen,
Sachſen, Mecklenburg, Braunſchweig und Hamburg, welche zuſammen eine
jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben.
6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abſ. 1 u.
2. §. 11. §. 20.
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