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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.

Wer ausländische Loose oder Ausweise über Spieleinlagen
in das Bundesgebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben,
bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens binnen 3 Tagen
nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuständigen
Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten 1).
Ueber die Abstempelung gelten dieselben Vorschriften wie für
Privatlotterien; jedoch findet Stundung der Steuer nicht statt 2).

Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit
einer Geldstrafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
geahndet; ist die Zahl der abgesetzten Loose nicht zu ermitteln, so
tritt Geldstrafe von 250--5000 M. ein 3).

b) Von den Lotterieverwaltungen der deutschen Bundesstaaten
wird die Stempelsteuer in einer Summe für die Gesammtzahl
der von ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt; eine Ab-
stempelung der Loose findet nicht statt 4). Die Verwaltungen der
Staatslotterien haben spätestens am 15. Tage nach Ablauf der
Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamte die Zahl der abge-
setzten Loose und den Preis der Loose anzuzeigen, worauf das
Reichsschatzamt die zu entrichtende Steuer festsetzt 5).

III. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel-
staaten
hinsichtlich der Stempel-Abgabe ist Folgendes:

1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskasse fließenden
Stempel-Abgabe unterliegen, sind der Besteuerung Seitens der
Einzelstaaten entzogen 6); ebenso die in den Reichsgesetzen von der
Stempelsteuer befreiten Werthpapiere und Urkunden. Die landes-
gesetzlichen
Vorschriften über die Entrichtung von Abgaben,

1) Reichsgesetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung siehe Centralbl.
1881. S. 303.
2) Ausf.Vorschr. Ziff. 16 Abs. 1.
3) R.G. §. 16. Daselbst ist zugleich bestimmt, daß gegen den Unter-
nehmer
inländischer Lotterien und gegen jeden, welcher den Vertrieb
ausländischer Loose besorgt, die Strafe mindestens auf 250 M. festzusetzen ist.
4) R.G. §. 18.
5) Ausf.Vorschr. 18. Zur Zeit bestehen Staatslotterien in Preußen,
Sachsen, Mecklenburg, Braunschweig und Hamburg, welche zusammen eine
jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben.
6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abs. 1 u.
2. §. 11. §. 20.
§. 118. Der Urkunden-Stempel.

Wer ausländiſche Looſe oder Ausweiſe über Spieleinlagen
in das Bundesgebiet einführt oder daſelbſt empfängt, hat dieſelben,
bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, ſpäteſtens binnen 3 Tagen
nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuſtändigen
Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten 1).
Ueber die Abſtempelung gelten dieſelben Vorſchriften wie für
Privatlotterien; jedoch findet Stundung der Steuer nicht ſtatt 2).

Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit
einer Geldſtrafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
geahndet; iſt die Zahl der abgeſetzten Looſe nicht zu ermitteln, ſo
tritt Geldſtrafe von 250—5000 M. ein 3).

b) Von den Lotterieverwaltungen der deutſchen Bundesſtaaten
wird die Stempelſteuer in einer Summe für die Geſammtzahl
der von ihr abgeſetzten Looſe zur Reichskaſſe abgeführt; eine Ab-
ſtempelung der Looſe findet nicht ſtatt 4). Die Verwaltungen der
Staatslotterien haben ſpäteſtens am 15. Tage nach Ablauf der
Ziehung jeder Klaſſe dem Reichsſchatzamte die Zahl der abge-
ſetzten Looſe und den Preis der Looſe anzuzeigen, worauf das
Reichsſchatzamt die zu entrichtende Steuer feſtſetzt 5).

III. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel-
ſtaaten
hinſichtlich der Stempel-Abgabe iſt Folgendes:

1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskaſſe fließenden
Stempel-Abgabe unterliegen, ſind der Beſteuerung Seitens der
Einzelſtaaten entzogen 6); ebenſo die in den Reichsgeſetzen von der
Stempelſteuer befreiten Werthpapiere und Urkunden. Die landes-
geſetzlichen
Vorſchriften über die Entrichtung von Abgaben,

1) Reichsgeſetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung ſiehe Centralbl.
1881. S. 303.
2) Ausf.Vorſchr. Ziff. 16 Abſ. 1.
3) R.G. §. 16. Daſelbſt iſt zugleich beſtimmt, daß gegen den Unter-
nehmer
inländiſcher Lotterien und gegen jeden, welcher den Vertrieb
ausländiſcher Looſe beſorgt, die Strafe mindeſtens auf 250 M. feſtzuſetzen iſt.
4) R.G. §. 18.
5) Ausf.Vorſchr. 18. Zur Zeit beſtehen Staatslotterien in Preußen,
Sachſen, Mecklenburg, Braunſchweig und Hamburg, welche zuſammen eine
jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben.
6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abſ. 1 u.
2. §. 11. §. 20.
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[314/0324] §. 118. Der Urkunden-Stempel. Wer ausländiſche Looſe oder Ausweiſe über Spieleinlagen in das Bundesgebiet einführt oder daſelbſt empfängt, hat dieſelben, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, ſpäteſtens binnen 3 Tagen nach dem Tage der Einführung oder des Empfangs der zuſtändigen Behörde anzumelden und davon die Stempelabgabe zu entrichten 1). Ueber die Abſtempelung gelten dieſelben Vorſchriften wie für Privatlotterien; jedoch findet Stundung der Steuer nicht ſtatt 2). Die Nichterfüllung der angegebenen Verpflichtungen wird mit einer Geldſtrafe im fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe geahndet; iſt die Zahl der abgeſetzten Looſe nicht zu ermitteln, ſo tritt Geldſtrafe von 250—5000 M. ein 3). b) Von den Lotterieverwaltungen der deutſchen Bundesſtaaten wird die Stempelſteuer in einer Summe für die Geſammtzahl der von ihr abgeſetzten Looſe zur Reichskaſſe abgeführt; eine Ab- ſtempelung der Looſe findet nicht ſtatt 4). Die Verwaltungen der Staatslotterien haben ſpäteſtens am 15. Tage nach Ablauf der Ziehung jeder Klaſſe dem Reichsſchatzamte die Zahl der abge- ſetzten Looſe und den Preis der Looſe anzuzeigen, worauf das Reichsſchatzamt die zu entrichtende Steuer feſtſetzt 5). III. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzel- ſtaaten hinſichtlich der Stempel-Abgabe iſt Folgendes: 1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskaſſe fließenden Stempel-Abgabe unterliegen, ſind der Beſteuerung Seitens der Einzelſtaaten entzogen 6); ebenſo die in den Reichsgeſetzen von der Stempelſteuer befreiten Werthpapiere und Urkunden. Die landes- geſetzlichen Vorſchriften über die Entrichtung von Abgaben, 1) Reichsgeſetz §. 14. Das Formular f. die Anmeldung ſiehe Centralbl. 1881. S. 303. 2) Ausf.Vorſchr. Ziff. 16 Abſ. 1. 3) R.G. §. 16. Daſelbſt iſt zugleich beſtimmt, daß gegen den Unter- nehmer inländiſcher Lotterien und gegen jeden, welcher den Vertrieb ausländiſcher Looſe beſorgt, die Strafe mindeſtens auf 250 M. feſtzuſetzen iſt. 4) R.G. §. 18. 5) Ausf.Vorſchr. 18. Zur Zeit beſtehen Staatslotterien in Preußen, Sachſen, Mecklenburg, Braunſchweig und Hamburg, welche zuſammen eine jährliche Steuer von rund 5,500,000 M. zu entrichten haben. 6) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 25. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 5 Abſ. 1 u. 2. §. 11. §. 20.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/324>, abgerufen am 21.11.2024.