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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 120. Die Einnahmen.
entrichtet wird. Der Berechnung derselben wird die ortsan-
wesende
Bevölkerung, wie sie bei der letzten Volkszählung con-
statirt worden ist, zu Grunde gelegt; d. h. es wird von den Zoll-
ausschlüssen an die Reichskasse ebensoviel für jeden Kopf ihrer
Bevölkerung gezahlt als der wirkliche Netto-Ertrag der Reichs-
steuern und Zölle für den Kopf des Zollgebietes ergiebt 1). Da
aber der Netto-Ertrag dieser Einnahmen erst nach Abschluß der
Jahresrechnungen definitiv festgestellt werden kann, so modifiziren
sich hiernach auch die budgetmäßigen Ansätze der Aversionalsummen.
Die von den betreffenden Staaten monatlich an die Reichskasse
abzuführenden Beträge 2), sind nur vorläufige Zahlungen a Conto
des Aversums. Da nun aber in großen Handelsstädten und Ver-
kehrscentren der Verbrauch zoll- und steuerpflichtiger Gegenstände
bei weitem den durchschnittlichen Consum eines ausgedehnten Zoll-
gebietes übersteigt, theils wegen des großen Fremdenzusammen-
flusses theils wegen des größeren Lebensaufwandes der ein-
heimischen Bevölkerung, so würden Hamburg und Bremen, wenn
sie im Zollgebiete eingeschlossen wären, an Zöllen und Verbrauchs-
abgaben erheblich mehr als den durchschnittlichen Kopfbetrag für
die Reichskasse vereinnahmen. Aus diesem Grunde tritt zu dem,
nach Maßgabe der Zoll- und Steuer-Einnahme des Reiches zu
berechnenden Kopfbeträgen für die städtische und vorstädtische Be-
völkerung von Hamburg und Bremen 3) noch ein fester Zuschlag
hinzu 4).


1) Bundesrathsbeschluß v. 25. Mai 1878 (Protok. §. 333), citirt bei v.
Aufseß a. a. O. S. 779 Note 1.
2) Nach dem Reichsges. v. 4. Dez. 1871 §. 3 Abs. 2 (R.G.Bl. S. 413)
sind die Aversionalbeträge an den nämlichen Terminen zur Reichskasse abzu-
führen, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle sie vertreten.
3) Auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung v. 1. Dezemb. 1880 hat
der Bundesrath am 28. März 1882 die der Zuschlagsberechnung zu Grunde
zu legende Bevölkerungsziffer für Bremen auf 101,341, für Hamburg auf
343,484 Köpse festgestellt.
4) Nach einem Beschluß des Bundesrathes des Nordd. Bundes von 1867
wurde der Zuschlag nur von der städtischen Bevölkerung erhoben und
betrug für sämmtliche Verbrauchsabgaben und Zölle 3 Mark für den Kopf.
Bei der Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1878/79 wurde vom Reichs-
tage durch eine Resolution die Frage angeregt, ob nicht eine Erhöhung des
Zuschlages geboten sei. In Folge dessen wurde vom Bundesrath eine Kom-
mission eingesetzt, und auf den Bericht derselben (Drucksachen des Reichstags
21*

§. 120. Die Einnahmen.
entrichtet wird. Der Berechnung derſelben wird die ortsan-
weſende
Bevölkerung, wie ſie bei der letzten Volkszählung con-
ſtatirt worden iſt, zu Grunde gelegt; d. h. es wird von den Zoll-
ausſchlüſſen an die Reichskaſſe ebenſoviel für jeden Kopf ihrer
Bevölkerung gezahlt als der wirkliche Netto-Ertrag der Reichs-
ſteuern und Zölle für den Kopf des Zollgebietes ergiebt 1). Da
aber der Netto-Ertrag dieſer Einnahmen erſt nach Abſchluß der
Jahresrechnungen definitiv feſtgeſtellt werden kann, ſo modifiziren
ſich hiernach auch die budgetmäßigen Anſätze der Averſionalſummen.
Die von den betreffenden Staaten monatlich an die Reichskaſſe
abzuführenden Beträge 2), ſind nur vorläufige Zahlungen à Conto
des Averſums. Da nun aber in großen Handelsſtädten und Ver-
kehrscentren der Verbrauch zoll- und ſteuerpflichtiger Gegenſtände
bei weitem den durchſchnittlichen Conſum eines ausgedehnten Zoll-
gebietes überſteigt, theils wegen des großen Fremdenzuſammen-
fluſſes theils wegen des größeren Lebensaufwandes der ein-
heimiſchen Bevölkerung, ſo würden Hamburg und Bremen, wenn
ſie im Zollgebiete eingeſchloſſen wären, an Zöllen und Verbrauchs-
abgaben erheblich mehr als den durchſchnittlichen Kopfbetrag für
die Reichskaſſe vereinnahmen. Aus dieſem Grunde tritt zu dem,
nach Maßgabe der Zoll- und Steuer-Einnahme des Reiches zu
berechnenden Kopfbeträgen für die ſtädtiſche und vorſtädtiſche Be-
völkerung von Hamburg und Bremen 3) noch ein feſter Zuſchlag
hinzu 4).


1) Bundesrathsbeſchluß v. 25. Mai 1878 (Protok. §. 333), citirt bei v.
Aufſeß a. a. O. S. 779 Note 1.
2) Nach dem Reichsgeſ. v. 4. Dez. 1871 §. 3 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 413)
ſind die Averſionalbeträge an den nämlichen Terminen zur Reichskaſſe abzu-
führen, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle ſie vertreten.
3) Auf Grund der Ergebniſſe der Volkszählung v. 1. Dezemb. 1880 hat
der Bundesrath am 28. März 1882 die der Zuſchlagsberechnung zu Grunde
zu legende Bevölkerungsziffer für Bremen auf 101,341, für Hamburg auf
343,484 Köpſe feſtgeſtellt.
4) Nach einem Beſchluß des Bundesrathes des Nordd. Bundes von 1867
wurde der Zuſchlag nur von der ſtädtiſchen Bevölkerung erhoben und
betrug für ſämmtliche Verbrauchsabgaben und Zölle 3 Mark für den Kopf.
Bei der Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1878/79 wurde vom Reichs-
tage durch eine Reſolution die Frage angeregt, ob nicht eine Erhöhung des
Zuſchlages geboten ſei. In Folge deſſen wurde vom Bundesrath eine Kom-
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21*
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[323/0333] §. 120. Die Einnahmen. entrichtet wird. Der Berechnung derſelben wird die ortsan- weſende Bevölkerung, wie ſie bei der letzten Volkszählung con- ſtatirt worden iſt, zu Grunde gelegt; d. h. es wird von den Zoll- ausſchlüſſen an die Reichskaſſe ebenſoviel für jeden Kopf ihrer Bevölkerung gezahlt als der wirkliche Netto-Ertrag der Reichs- ſteuern und Zölle für den Kopf des Zollgebietes ergiebt 1). Da aber der Netto-Ertrag dieſer Einnahmen erſt nach Abſchluß der Jahresrechnungen definitiv feſtgeſtellt werden kann, ſo modifiziren ſich hiernach auch die budgetmäßigen Anſätze der Averſionalſummen. Die von den betreffenden Staaten monatlich an die Reichskaſſe abzuführenden Beträge 2), ſind nur vorläufige Zahlungen à Conto des Averſums. Da nun aber in großen Handelsſtädten und Ver- kehrscentren der Verbrauch zoll- und ſteuerpflichtiger Gegenſtände bei weitem den durchſchnittlichen Conſum eines ausgedehnten Zoll- gebietes überſteigt, theils wegen des großen Fremdenzuſammen- fluſſes theils wegen des größeren Lebensaufwandes der ein- heimiſchen Bevölkerung, ſo würden Hamburg und Bremen, wenn ſie im Zollgebiete eingeſchloſſen wären, an Zöllen und Verbrauchs- abgaben erheblich mehr als den durchſchnittlichen Kopfbetrag für die Reichskaſſe vereinnahmen. Aus dieſem Grunde tritt zu dem, nach Maßgabe der Zoll- und Steuer-Einnahme des Reiches zu berechnenden Kopfbeträgen für die ſtädtiſche und vorſtädtiſche Be- völkerung von Hamburg und Bremen 3) noch ein feſter Zuſchlag hinzu 4). 1) Bundesrathsbeſchluß v. 25. Mai 1878 (Protok. §. 333), citirt bei v. Aufſeß a. a. O. S. 779 Note 1. 2) Nach dem Reichsgeſ. v. 4. Dez. 1871 §. 3 Abſ. 2 (R.G.Bl. S. 413) ſind die Averſionalbeträge an den nämlichen Terminen zur Reichskaſſe abzu- führen, wie die Zölle und Steuern, deren Stelle ſie vertreten. 3) Auf Grund der Ergebniſſe der Volkszählung v. 1. Dezemb. 1880 hat der Bundesrath am 28. März 1882 die der Zuſchlagsberechnung zu Grunde zu legende Bevölkerungsziffer für Bremen auf 101,341, für Hamburg auf 343,484 Köpſe feſtgeſtellt. 4) Nach einem Beſchluß des Bundesrathes des Nordd. Bundes von 1867 wurde der Zuſchlag nur von der ſtädtiſchen Bevölkerung erhoben und betrug für ſämmtliche Verbrauchsabgaben und Zölle 3 Mark für den Kopf. Bei der Berathung des Reichshaushalts-Etats für 1878/79 wurde vom Reichs- tage durch eine Reſolution die Frage angeregt, ob nicht eine Erhöhung des Zuſchlages geboten ſei. In Folge deſſen wurde vom Bundesrath eine Kom- miſſion eingeſetzt, und auf den Bericht derſelben (Druckſachen des Reichstags 21*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 323. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/333>, abgerufen am 21.11.2024.